# Gesetz, womit das Gesetz vom 9. Dezember 1949, LGBl. Nr. 22/1950, betreffend den Religionsunterricht in der Schule abgeändert und ergänzt wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957)

"§ 3. (I) Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand ist, werden entweder

a)von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die

gemäß § 2 des Lehrerdienstrechts-Kompetenz-

gesetzes, BGB1. Nr. 88/1948, die Diensthoheit

über die Lehrer der entsprechenden Schulen aus

übt, angestellt oder

b)von der betreffenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.

(2)Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1

lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörper

schaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen

(religionsgesellschaftlichen) Behörde.

(3)Gehören einem Religionsbekenntnis weniger

als die Hälfte der Schüler einer Klasse an, so können

die Schüler dieses Bekenntnisses aus mehreren

solchen Klassen einer oder mehrerer Schulen zu

Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen wer

den.

(4)Alle Religionslehrer unterstehen in der Aus

übung ihrer Lehrtätigkeit den schulrechtlichen Vor

schriften.

§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.

(3)Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religions

lehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach

erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen

(religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so

darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes

nicht mehr verwendet werden.

(4)Bei einem als Vertragsbediensteten ange

stellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirch

lichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für

den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht

nach den Vorschriften des Vertragsbediensteten

rechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für

eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstver

hältnisses vorliegt.

(5)Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienst

verhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche

(religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen,

so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem

Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes

Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des

Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges straf

gerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht

nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienst

rechtes wegen Dienstunfähigkeit - wobei der Ent

zug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Er

mächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit

gilt - oder wegen seines Alters in den dauernden

Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der

Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden

Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozial

versicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden

und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter

wäre (Abs. 4); hiebei sind die" für die Erlangung

höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hin

sichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berück

sichtigen.

§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes -? hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Bundesministerium von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.

(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.

§ 6. (1) Die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGB1. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.

(2)Auf eine derartige Vergütung besteht jedochx

kein Anspruch, wenn weniger als fünf Schüler eines

Religionsbekenntnisses am gemeinsamen Religions

unterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe (§ 3

Abs. 3) teilnehmen.

(3)Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung

der Vergütung für die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten

Religionslehrer die Bestimmungen des Vertrags

bedienstetengesetzes 1948, BGB1. Nr. 86, in seiner

jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Ver

tragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L be

ziehen, dem Sinne nach - insbesondere hinsichtlich

Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Ab

fertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall -

Anwendung. Desgleichen haben diese Religions

lehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die

Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden

Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß

bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordens

angehörige oder Angehörige von Diakonissen

anstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt."

3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

"§ 7 a. (1) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (§ 2 Abs. 1) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Religionsinspektoren bestellt.

(2)Durch die Bestellung zum Religionsinspektor

wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den

Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet

noch ein auf Grund der Anstellung als Religions

lehrer (§ 3 Abs. 1 lit. a) bestehendes Dienstverhältnis

zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.

(3)Religionslehrern (§ 3 Abs. l),.die zu Religions

inspektoren bestellt werden, ist, soweit sie unter die

nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre

Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehr

pflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter

Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise

ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist

ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzu

lagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände

gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGB1.

Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe

und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale

nach den für die Fachinspektoren für einzelne

Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren.

Der Verwendungszuschuß ist bei den als Religions

inspektoren verwendeten Religionslehrern, die als

Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder)

stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fach

inspektoren für einzelne Gegenstände geltenden

Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGB1. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenüsses

anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses

Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der

Vertretungskosten für die zu Religionsinspektoren

bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Be

stimmungen über den Personalaufwand für die

Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.

(4) Die Zahl der Religionsinspektoren, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden nach Anhören der zuständigen Landesschulbehörde vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt."

Artikel II.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1950, BGB1. Nr. 198, betreffend die Wegentschädigung für Religionslehrer tritt außer Kraft.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten jenes Monates in Kraft, der seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich nachfolgt.