# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Versorgungsbeihilfe an Hebammen

71. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1957 über die Höhe der Versorgungsbeihilfe an Hebammen.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe wird auf monatlich S 600. - erhöht.

§ 2.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1958 in Kraft.