# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (4. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957)

1. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Dezember 1957,

mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (4. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957).

In Durchführung des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGB1. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGB1. Nr. 7/1952, wird verordnet:

§ 1.

In Abänderung des im § 3 Abs. 2 des Bezirksumlagegesetzes festgesetzten Höchsthebesatzes wird der Hebesatz für die Bezirksumlage des Bezirksgemeindeverbandes Grieskirchen mit höchstens 30 v. H. des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.