# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder und Ziegen in bestimmten Gemeinden

2. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 1957 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder und Ziegen in bestimmten Gemeinden.

In Durchführung der §§ 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1.

In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder und Ziegen auszudehnen:

Pol. Bez.Braunau am Inn:Burgkirchen

Neukirchen an der

Enknach

Weng

Pol. Bez. Freistadt:Lasberg

Sandl

Windhaag bei Freistadt

Pol. Bez. Gmunden:Bad Goisern

Bad Ischl

Ebensee

Gmunden

Gosau

Gschwandt

Hallstatt

Obertraun

Ohlsdorf

Pinsdorf

St. Wolfgang

Pol. Bez. Grieskirchen:Kallham

Pram

Pol. Bez. Kirchdorf

an der Krems:Klaus an der Pyhrnbahn

Molin

Nußbach

Wartberg an der Krems

Pol. Bez. Ried im Innkreis:Mehrnbach

Taiskirchen im Innkreis

Pol. Bez. Rohrbach:Putzleinsdorf

Pol. Bez. Schärding:;St. Florian am Inn

St. Marienkirchen bei

Schärding

Suben

Pol. Bez. Steyr:

Dietach

Garsten

St. Ulrich bei Steyr

Ternberg

Wolfern.

§ 2.

(1)IN DEN IM § 1 BEZEICHNETEN GEMEINDEN SIND DIE

RINDER UND ZIEGEN ZU KENNZEICHNEN UND MITTELS DER

INTRAKUTANEN TUBERKULINPROBE UNTERSUCHEN ZU

LASSEN.

(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels

bezifferter Ohrmarken, bei Ziegen mittels bezifferter

Ohrmarken oder durch Ohrtätowierung.

§ 3.

(1)Die positiv reagierenden Tiere (Reagenten)

sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulin-

reaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durch

messer = 15 mm). Rinder und Ziegen, die mit einer

nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen

Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose be

haftet befunden wurden, sind durch doppelte Lo

chung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.

(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Tätowierung,

Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert

werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.

§ 4.

Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5.

Die Kosten der Untersuchung und Kennzeichnung werden aus öffentlichen Mitteln getragen.

§ 6.

(1)WERDEN REAGENTEN NICHT SOFORT ABGESTOßEN, SO

SIND SIE SOGLEICH SEUCHENSICHER ABZUSONDERN.

(2)Unbeschadet der Bestimmung im Abs. 1 sind

festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungs

grade des Bestandes

bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. Ff. innerhalb von sechs

Monaten,

über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten - vom Zeitpunkt der Feststellung des Verseuchungsgrades gerechnet -

entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.

§ 7.

Rinder und Ziegen, die zu Zucht-oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.

(1)Aus nicht tuberkulosefreien Beständen stam mende Rinder und Ziegen dürfen nur in zugelassene Handelsstallungen und nur bei seuchensicherer Trennung von tuberkulosefreien Tieren eingebracht und bis zu einer Höchstdauer von einer Woche ge halten werden.

(2)In den angeführten Gemeinden ist der Trieb solcher Rinder und Ziegen nur auf öffentlichen Fahr wegen oder Straßen gestattet.

§ 9.

Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder und Ziegen sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.

§ 10.

(1)Der Weidegang im Bereiche der im § 1 ange

führten Gemeinden ist nur dann zulässig, wenn

durch entsprechende Hindernisse (Zaun, Graben,

Wall u. dgl.) eine seuchensichere Trennung der

reagierenden oder nicht auf Tuberkulose unter

suchten von den tuberkulosefreien Rindern und

Ziegen gewährleistet ist.

(2)Die Vorschrift über den Weidegang im Sinne

des Absatzes 1 gilt auch für jene Weiden, die an

die im § 1 angeführten Gemeinden angrenzen.

§ 11.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Oktober 1954, LGB1. Nr. 38, betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tuberkulose durch den Weideverkehr (Weideverordnung) nicht berührt.

§ 12.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.

§ 13.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.