# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstellung der Jagdkarte

6. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. März 1958 über die Ausstellung der Jagdkarte.

In Durchführung der §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 2 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

(1)DIE JAHRESJAWIKARTE WIRD AUF DEN NAME» DES

BEWERBERS MIT GELTUNG FÜR DAS GANZE LAND FÜR DIE

DAUER EINES JAGDJAHRES AUSGESTELLT.

(2)Zur Ausstellung von Jahres Jagdkarten ist jene

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren

Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohn

sitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen

ordentlichen Wohnsitz, so kann er die Ausstellung

der Jahresjagdkarte bei jeder Bezirksverwaltungs

behörde beantragen.

(3)Die Gültigkeit der Jahresjagdkarte kann ins

gesamt dreimal jeweils für das nachfolgende Jagd

jahr von der Bezirksverwaltungsbehörde, die die

Jahresjagdkarte ausgestellt hat, verlängert werden.

§ 2.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Aushändigung der Jahresjagdkarte vom Jagdkartenbewerber einzuheben:

a)die Jagdkartenabgabe gemäß § 4 des Jagdkarten

abgabegesetzes, LGB1. Nr. 38/1951,

b)den Mitgliedsbeitrag zum Oberösterreichischen

Landesjagdverband (§§ 39 Abs. 2 und 42 Abs. 2

des Gesetzes) und

c)den Beitrag zu der vom Oberösterreichischen

Landesjagdverband abgeschlossenen Gemein

schaftshaftpflichtversicherung (§ 42 Abs. 2 des

Gesetzes).

Dieser Beitrag ist auch bei Aushändigung der Jagdgastkarte einzuheben. Die Entrichtung dieser Beträge ist in der Jahresjagdkarte zu bestätigen.

(2) Der Oberösterreichische Landesjagdverband hat bis zum 1. Februar eines jeden Jahres dem Amt der Landesregierung die Höhe der Beiträge für die Gemeinschafts - Haftpflichtversicherung bekanntzugeben.

§ 3.

(1)Jagdgastkarten können durch die Jagdaus-

übungsberechtigten für Personen ausgestellt wer

den, die

a)bereits in einem anderen Bundesland eine nach

den dortigen Bestimmungen gültige Jahres Jagd

karte besitzen oder

b)außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohn

sitz haben.

(2)Die Jagdgastkarten gelten für die Dauer von

zwei Wochen und nur für das darauf bezeichnete

Jagdgebiet]

(3)Die tSezirksverwaltungsbehörden haben den

Jagdausübiingsberechtigten über ihr Ersuchen auf

deren Narien lautende Formulare für Jagdgast

karten auszufolgen. Die Jagdausübungsberechtigten

haben vor Ausfolgung an den Jagdgast den Namen

des Jagdga|stes, dessen ständigen Wohnsitz, sowie

den Tag dejr Ausfolgung an den Jagdgast mit Tinte

in die Jagd astkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat

seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht

vollständig! ausgefüllte Jagdgastkarten sind un

gültig.

(4)Der J,agdausübungsberechtigte kann bei der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Jagdgast-

kartenformjilare in beliebiger Anzahl gegen Erlag

der Jagdkärtenabgabe anfordern. Der Jagdaus-

übungsbere|chtigte kann von den Jagdgastkarten

nur innerhalb des im Zeitpunkte ihrer behörd

lichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres Gebrauch

machen.

§4.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr eingehobenen Beträge mittels Durchschreibeverfahren einen Ausweis in dreifacher Ausfertigung nach dem im Anhang angeführten Muster A zu führen und ihn vierteljährlich am 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März abzuschließen und bis längstens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats die Zweit- und Drittschrift des Ausweises der Landesregierung vorzulegen.

§ 5.

(1)Der aus der Vierteljahresrechnung sich er

gebende Gesamtbetrag der vereinnahmten Jagd

kartenabgabe zusätzlich der Mitgliedsbeiträge für

den Landesjagdverband und der Summe der Bei

träge zur Haftpflichtversicherung ist vierteljährlich

längstens bis 10. Juli, 10. Oktober, 10. Jänner und

10. April auf das von der Landesregierung zu be

zeichnende Konto zu überweisen.

(2)Die Landesregierung überweist nach Über prüfung der vierteljährlichen Abrechnung unter An

schluß der abgestimmten Drittschrift des Verzeich

nisses A die Summe der Mitgliedsbeiträge an den Landesjagdverband, die Summe der Beiträge zur Haftpflichtversicherung an die vom Oberösterreichi

schen Landesjagdverband zu benennende Versiche

rungsanstalt.

§ 6.

Zur Ausfertigung der Jagdkarten und Jagdgastkarten sind ausschließlich die im Anhang angeführten Vordrucke zu verwenden, und zwar:

Muster B (in grauer Farbe) für die Jahresjagdkarte. Muster C (rosafarben) für die Jagdgastkarte.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 23. Februar 1948, LGB1. Nr. 15, betreffend die Ausstellung der Jagdkarte aufgehoben.

Muster A

N JAusstellungsdatum 1NameWohnortBerufGeburtsdatum 1Anzahl derBeträge füreträge 1Anmerkung

................

Schonzeitender jagdbaren Tiere:

HochwildHirschvom 1. 2. bis 31. 7.

Tier und Kalbvom 1. 2. bis 15. 10.

nichtführende Tierevom 1. 2. bis 31. 7.

RehwildBockvom 1. 10. bis 31. 5.

Geiß und Kitzevom 1. 1. bis 15. 9.

Gemswildvom 1. 1. bis 31. 7.

Dam- und Sikawüdmännlichvom 1. 2. bis 31. 8.

weibl. und Kalbvom 1. 2. bis 15. 10.

Muffelwildmännlichvom 1. 2. bis 31. 7.

weibl. und Lämmervom 1. 2. bis 15. 10.

Steinwildganzjährig

Murmelvom 1. 11. bis 15. 8.

Feld- und Alpenhasevom 1. 1. bis 15. 10.

Fischotter ganzjährig außer nächst Fischzuchtanstalten

Stein- und Edelmardervom 1. 2. bis 30. 11.

Dachs v. 16. 1. b. 31. 7. auß. i. Fasanerien, Auer- u. Birkwildrev.

Auer- und BirkwildHahnvom 1. 6. bis 15. 4.

Henneganzjährig

HaselhuhnHahnvom 1. 11. bis 31. 8.

Henneganzjährig

Rebhuhnvom 1. 10. bis 24. 8.

Fasanvom 1. 1. bis 15. 10.

Wildtruthühnervom 16. 1. bis 30. 9.

Ringeltaubenvom 1. 4. bis 31. 7.

Stockentenvom 16. 1. bis 31. 7.

Alle and. Enten, Gänse, Blaß- u. Rohrhuhn vom 1. 3. bis 31. 7.

Möven und Fluß-Seeschwalbenvom 1. 4. bis 31. 8.

Wachtel, Stein- und Schneehuhnganzjährig

Waldschnepfevom 1. 5. bis 30. 9.

Krammetsvogelvom 1. 1. bis 30. 9.

Mäusebussardvom 16. 4. bis 31. 8.

Alle nicht angeführten jagdbaren Tiere ganzjährig

Keine Schonzeit genießen: Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wiesel, Wildkatze, Sperber, Hühnerhabicht, Rohrweihe und Reiher an Salmonidenwässern.

Der Anfangs- u. d. Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet. Der Abschuß von Schalenwild u. von Auer- u. Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zulässig.

Muster B

.......(Anm.: Muster B nicht darstellbar)...

Muster C

.......(Anm.: Muster C nicht darstellbar)....