# Gesetz, womit das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1958)

7. Gesetz

vom 31. Jänner 1958, womit das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1958).

Artikel I.

Das Landesbeamtengesetz vom 9. April 1954, LGB1. Nr. 27, wird abgeändert und ergänzt wie folgt: 1. § 8 hat zu lauten:

"(I) Landesbeamte haben Anspruch auf einen Ruhegenuß, wenn sie zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen haben. Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, werden für ein volles Jahr gerechnet.

(2)Die Ruhegenußbemessungsgrundlage be

trägt. 80 v. H. der für die Bemessung des Ruhe

genusses anrechenbaren Bezüge.

(3)Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die

Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit

von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbe-

messungsgrundiage und steigt für jedes weitere

Jahr

a)für Beamte, die eine abgeschlossene Hoch

schulbildung aufweisen und einen Dienst

posten in einem Dienstzweig innehaben, für

den die volle Hochschulbildung vorgeschrie

ben ist, um 3 v. H.;

b)für Beamtengruppen, die bei ihrer dienst

lichen Tätigkeit einer besonderen Gefährdung

oder besonderen Erschwernissen ausgesetzt

sind, um 2,66 v. H.;

cj für alle übrigen Beamten um 2,4 v. H.

Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage wird daher gemäß lit. a mit 30 Dienstjahren, gemäß lit. b mit 32V2 Dienstjahren und gemäß lit. c mit 35 Dienstjahren erreicht.

(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung

näher auszuführen, welche Beamtengruppen

unter Abs. 3 lit. b fallen;

(5)Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte

Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzu

rechnen.

(ej Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen."

2.§ 9 hat zu lauten:

"Für die Bemessung des Ruhegenusses werden folgende Bezüge angerechnet:

a)das letzte Gehalt und die füf die Ruhegenuß

bemessung anrechenbaren Zulagen;

b)der nächste Vorrückungsbetrag, falls der in

den Ruhestand versetzte Beamte nicht bereits

in die höchste Gehaltsstufe der erreichten

Dienstklasse gelangt ist und seit seiner

letzten Vorrückung mindestens achtzehn Mo

nate vergangen sind. Liegt die Vorrückung

jedoch weniger als achtzehn, aber mindestens

sechs Monate zurück, wird bei der Berechnung

des Ruhegenusses der halbe Vorrückungs

betrag dem Gehalt zugerechnet."

3.Als § 10 wird angefügt:

"(1) Wird ein Landesbeamter, der nach § 8 keinen Anspruch auf Ruhegenuß besitzt, wegen Erkrankung oder einer nicht vorsätzlich selbst verursachten körperlichen Beschädigung in den Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf einen iluhggenuß von 40 v. H. seiner letzten Bezüge, wenn er zu diesem Zeitpunkt eine mindestens fünfjährige Dienstzeit tatsächlich zurückgelegt hat.

(2)I Tritt bei einem Landesbeamten ohne vor

sätzliches Verschulden durch Erblindung, Geistes

störung oder einen Dienstunfall bezw. eine Be-

rufse[rkrankung eine dauernde Dienstunfähigkeit

ein, o werden zu seiner für den Ruhegenuß an-

rechdnbaren Dienstzeit zehn Jahre hinzuge

rechnet. Wird der Beamte aus einem der ange

führten Gründe dauernd dienstunfähig und zu

jedem anderen Erwerb unfähig, so können ihm

überdies bis zu zehn Jahre für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet werden.

(3)I Wird ein Landesbeamter infolge einer

anderen als im Abs. 2 bezeichneten schweren und

unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vor

sätzliches Verschulden zugezogen hat, dienstun

fähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig, so

können ihm zu seiner für den Ruhegenuß an

rechenbaren Dienstzeit bis zu zehn Jahre hinzu

gerechnet werden."

"Bei der Berechnung der Abfertigung für Beamte, die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststande ausscheiden, werden Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate übersteigen, für ein volles Jahr gerechnet."

(ein-

"(i) Ruhe- und Versorgungsgenüsse

schließlich der Familienzulagen und der Erziehungsbeiträge), welche die Mindestrichtsätze für Renten aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG. nicht erreichen, werden bis zum jeweiligen Ausmaß dieser Mindestrichtsätze erhöht.

(2) Bei außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenüssen tritt die Erhöhung gemäß Abs. 1 nur soweit ein, wie die Summe aus dem außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß und allfälligen sonstigen laufenden Einkünften des Empfängers hinter dem jeweiligen Richtsatz für Renten aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG. zurückbleibt."

"Bezüglich der Versorgungsansprüche der Witwen und Waisen nach Landesbeamten gilt in Abänderung der hiefür gemäß § 2 geltenden Vorschriften zusätzlich folgendes: