# Gesetz betreffend die Trennung der Ortsgemeinde Palting-Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, in die Ortsgemeinden Palting und Perwang

8. Gesetz

vom 31. Jänner 1958 betreffend die Trennung der Ortsgemeinde Palting-Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, in die Ortsgemeinden Palting und Perwang.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Ortsgemeinde Palting-Perwang wird im Sinne des § 9 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGB1. Nr. 26/1953, in die beiden Ortsgemeinden Palting und Perwang getrennt.

§ 2.

Die Grenze zwischen den Ortsgemeinden Palting und Perwang ist, den geographischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 3.

Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Zeitpunkt, zu dem die Landesregierung gemäß § 106 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 für die Fortführung der Gemeindegeschäfte vorgesorgt hat, gelten die am 31. Dezember 1957 im Amt befindlichen Organe der Ortsgemeinde Palting-Perwang als Organe der Ortsgemeinden Palting und Perwang.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 in Kraft. Für die mit der Durchführung der Trennung verbundenen Kosten hat die Ortsgemeinde Perwang aufzukommen.