# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich für das Jahr 1958 (Familienlastenausgleich-Umlageverordnung 1958)

13. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. März 1958 über

die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich für das Jahr 1958 (Familienlastenausgleich-Umlageverordnung 1958).

In Durchführung des § 3 des Familienlastenausgleich-Umlagegesetzes, LGB1. Nr. 41/1955, wird verordnet:

§ 1.

Die Umlage für das Jahr 1958 wird den im § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes bezeichneten Gemeinden zur Gänze, den im § 3 Abs. 1 lit. b bezeichneten Gemeinden zur Hälfte erlassen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 in Kraft.