# Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz (Linzer Gemeindestatutnovelle 1958)

1.§ 5 hat zu entfallen.

2.§ 6 hat zu lauten;

"Ehrenbürger. § 6.

(1)Personen, die sich um die Landeshaupt

stadt Linz besonders verdient gemacht haben

oder die sonst der Landeshauptstadt Linz in be

sonderem Maße zur Ehre gereichen, können

vom Gemeinderat durch die Ernennung zum

Ehrenbürger ausgezeichnet werden. Sie erhal

ten einen Ehrenbürgerbrief. Die Ernennung be

gründet keine Sonderrechte und Sonder

pflichten.

(2)Die Ernennung gilt als widerrufen, wenn

nach der Wahlordnung für den Gemeinderat der

Landeshauptstadt Linz ein Grund zur Ausschlie

ßung des Ehrenbürgers vom Wahlrecht eintritt."

3.§ 7 hat zu entfallen.

4.§ 14 wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:

"(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende Vorschriften über die Kundmachung von Rechtsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt."

7.§ 9 Abs. 3 hat zu entfallen.

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8.Im: § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

"100 S" der Betrag "1.000 Schilling".

9.Im| § 21 Z. 5 Abs. 2 sind die Worte "von mehr

als| S 50.000.-" zu ersetzen durch die Worte

"von mehr als 500.000 Schilling"; die Worte

"der Betrag von S 100.000.-" sind zu ersetzen

dufch die Worte "den Betrag von 1,000.000

Schilling"; schließlich sind die Worte

„a) 100.000 S oder zu b) 300.000 S"

zu ersetzen durch die Worte

„a) 1,000.000 Schilling oder zu b) 3,000.000 Schilling".

10.§ 25 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

*Es ist nicht gestattet, auf die Funktionsgebühren zu verzichten."

11.§ 27 Abs. 7 hat zu lauten:

17.Im § 48 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages

"S 10.000.-" der Betrag "100.000 Schilling".

18.Im § 48 Z. 5 treten an die Stelle der Beträge

"S 7000.-" bezw. "Schilling 10.000.-" die Beträge "70.000 Schilling" bezw. "100.000 Schilling".

19.Im § 48 Z. 6 tritt an die Stelle des Betrages

"S 5000.-" der Betrag "50.000 Schilling".

20.Im § 48 Z. 7 haben die Worte zu entfallen: "Zur Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich

(§11 Finanz-Verfassungsgesetz)".

21.Im § 48 Z. 8 tritt an die Stelle des Betrages

"S 10.000.-" der Betrag "100.000 Schilling".

22.Im § 48 Z. 9 tritt an die Stelle des Betrages

"S 2000.-" der Betrag "20.000 Schilling".

23.Im § 48 Z. 10 tritt an die Stelle des Betrages

"10.000 S" der Betrag "100.000 Schilling".

24.Im § 48 Z. 11 tritt an die Stelle des Betrages

"S 2.000.-" der Betrag "20.000 Schilling".

25.Im § 49 Abs. 2 Z. 5 tritt an die Stelle des Betrages "10.000 Schilling" der Betrag "100.000 Schilling".

26.§ 51 Z. 2 hat zu lauten: "Alle Bediensteten der

Gemeinde sowie ihrer Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürgermeister verantwortlich.

Dieser übt die Disziplinargewalt über die Be

diensteten nach Maßgabe der hiefür geltenden

Vorschriften aus."

27.Im § 53 Abs. 3 Z. 5 treten an die Stelle der Be

träge "S 2.000.-" bezw. "S 200.-" bezw.

"S 100.-" die Beträge "10.000 Schilling" bezw.

"1.000 Schilling" bezw. "500 Schilling".

28.Im § 53 Abs. 3 Z. 6 tritt zweimal an die Stelle

des Betrages "S 50.-" jeweils der Betrag

"250 Schilling".

29.Im § 53 Abs. 3 Z. 8 tritt an die Stelle des Betrages "S 1.000.-" der Betrag "5.000 Schilling".

30.Im § 57 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

"S 200.-" der Betrag "2.000 Schilling"; die

Worte "zu Gunsten des Armenfonds" haben zu

entfallen.

31.§ 61 Abs. 4 hat zu lauten: "Zur Besorgung der

unaufschiebbaren Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Gemeinderates hat die Landesregierung einen Regierungskommissär zu bestellen und diesem zur Beratung einen ehrenamtlichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des Stadtrates und des Gemeinderates

zu. Der Regierungskommissär hat in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu hören. Re

gierungskommissär und Beirat können von der

Landesregierung jederzeit abberufen werden."