# Gesetz, womit die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich geregelt werden (Oö. Krankenanstaltengesetz - Oö. KAG.)

19. Gesetz

vom 13. März 1958, womit die Angelegenheiten der

Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich

geregelt werden (O. ö. Krankenanstaltengesetz -

O.ö. KAG.).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen

a)des Krankenanstaltengesetzes - KAG.,

BGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung der 1. Novelle zum Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 27/1958,

b)des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -

ASVG., BGBL Nr. 189/1955, in der Fassung der

3. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungs

gesetz, BGBl. Nr. 294/1957,

c)des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes -- GSPVG., BGBl. Nr.

292/1957, und

d)des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversiche

rungsgesetzes ??- LZVG., BGBl. Nr. 293/1957,

beschlossen:

HAUPTSTÜCK A. Begriffsbestimmungen.

§ 1. Begriff.

(1)Heil- und Pflegeanstalten im Sinne dieses Ge

setzes - im folgenden kurz Krankenanstalten ge

nannt -- sind Einrichtungen, die zur Feststellung

einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besse

rung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung

bestimmt sind, gleichgültig, ob sie nur der Unter

suchung und Behandlung oder auch der Unterbrin

gung und Pflege von Menschen dienen, sowie Ein

richtungen, die zur besonderen Wartung von Men

schen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des

körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich

ist.

(2)Als Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1

gelten nicht:

a)Anstalten, die nur für die Unterbringung geistes

kranker, unzurechnungsfähiger, vermindert zu

rechnungsfähiger, trunksüchtiger oder suchtgift-

süchtiger Rechtsbrecher bestimmt sind;

b)Versorgungsanstalten, in denen unheilbare

Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher Ver

pflichtungen untergebracht sind;

c)Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der

Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden;

d)Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den

gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen-

und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung

erlangt haben, sofern darin nur solche in den

ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungs

arten Anwendung finden, die sich aus dem orts

gebundenen Heilvorkommen selbst ergeben.

(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2. Einteilung.

Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind:

1.Allgemeine Krankenanstalten, das sind Kranken

anstalten für Kranke ohne Unterschied der

Krankheit und des Alters, einschließlich der

Universitätskliniken;

2.Sonderheilanstalten, das sind Anstalten für die

Behandlung bestimmter Krankheiten (z. B. An

stalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrank

heiten und für Nervenkrankheiten; Trinkerheil

anstalten), für Kranke bestimmter Altersstufen

(z. B. Kinderspitäler) oder für bestimmte Zwecke

(z. B. Unfallkrankenhäuser, Inquisitenspitäler);

3.Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung

und besonderer Wartung bedürfen;

4.Pflegeanstalten für Kranke, die an chronischen

Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Un

heilbarkeit ärztlicher Behandlung und beson

derer Pflege bedürfen;

5.Gebäranstalten und Entbindungsheime;

6.Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch

ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen

hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbrin

gung entsprechen;

7.selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,

Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),

das sind organisatorisch selbständige Einrich

tungen, die der ärztlichen Untersuchung und Be

handlung von nicht bettlägrigen Kranken dienen.

HAUPTSTÜCK B.

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten.

§ 3. Errichtungsbewilligung.

(i) Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Die Bewilligung darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes gemäßen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der

vom Bewerber angesuchten Art gegeben sein.

Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebs

größe der in angemessener Entfernung gelegenen

gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten

und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Dabei

ist ferner vorausschauend darauf Bedacht zu

nehmen, daß eine ausreichende und alle ärzt

lichen Fachgebiete berücksichtigende Versorgung

des Landes mit Krankenanstalten erreicht wird.

Bei selbständigen Ambulatorien ist bei der

Bedarfsprüfung auch auf die Anzahl der in ange

messener Entfernung niedergelassenen prakti

schen Ärzte und der Fachärzte der einschlägigen

Fachgebiete Bedacht zu nehmen. Hiebei ist der

Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

b)Gegen den Bewerber dürfen keine Bedenken be

stehen. Eine Bewilligung darf aus diesem Grunde

insbesondere dann nicht erteilt werden,

1.wenn der Bewerber nicht unbescholten ist und

aus diesem Grunde anzunehmen ist, daß ein

einwandfreier Betrieb der Krankenanstalt

nicht erwartet werden kann,

2.wenn der Bewerber sich bereits einmal beim

Betriebe einer Krankenanstalt Verstöße hat

zuschulden kommen lassen und wenn nach der

Art dieser Verstöße ein einwandfreier Betrieb

der Krankenanstalt nicht erwartet werden

kann.

c)Der Bewerber muß das Eigentum oder ein son

stiges Recht an der für die Krankenanstalt in

Aussicht genommenen Betriebsanlage nach

weisen, das ihm die dauernde und unbehinderte

Benützung der Betriebsanlage gestattet.

d)Das für die Unterbringung der Krankenanstalt

geplante oder bereits vorhandene Gebäude muß

den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer-und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(2)Der Bewerber hat dem Ansuchen in der erfor

derlichen Anzahl maßstabsgerechte Baupläne eines

Bausachverständigen und Bau- und Betriebsbeschrei

bungen anzuschließen. Aus den Bauplänen muß ins

besondere auch der beabsichtigte Verwendungs

zweck der Anstaltsräume und bei den für die Be

handlung, Unterbringung und sonstige Benützung

der Pfleglinge sowie für die Unterbringung und den

Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räu

men (Behandlungs-, Kranken-, Tag-, Personalräumen

und Personalschlafräumen) auch die Größe der Bo

denfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Den

Bauplänen ist ein Verzeichnis beizufügen, aus dem

die Anzahl der Räume und Betten, getrennt nach

ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist.

(3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des

Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage

vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung

nimmt. Außerdem ist bei der Prüfung des Bedarfs

(Abs. 1 lit. a) die Kammer der gewerblichen Wirt

schaft für Oberösterreich als gesetzliche Interessen

vertretung der privaten Krankenanstalten zu hören.

Ferner ist vor Erteilung der Bewilligung dem Lan

dessanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag

Stellung zu nehmen.

(4)Die Errichtung einer Krankenanstalt durch

einen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1

ASVG.) bedarf nur bei Ambulatorien der Bewilli

gung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der

Bedarf (Abs. 1 lit. a) gegeben ist. Beabsichtigt' ein

Sozialversicherungsträger eine allgemeine Kranken

anstalt zu errichten, so hat er dies der Landes

regierung anzuzeigen.

§ 4. Betriebsbewilligung.

(1)Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung

der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilli

gung darf nur erteilt werden, wenn

a)die Errichtung im Sinne des § 3 bewilligt wurde;

b)die für den unmittelbaren Betrieb der Kranken

anstalt erforderlichen medizinischen Apparate

und technischen Einrichtungen vorhanden und

diese sowie die Betriebsanlage den sicherheits-

und gesundheitspolizeilichen Vorschriften ent

sprechen;

c)die Anstaltsordnung (§ 7) von der Landesregie

rung gleichzeitig genehmigt werden kann und

d)als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dien

stes der Krankenanstalt und allenfalls zur Lei

tung der Abteilungen fachlich geeignete, nach

den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung

des ärztlichen Berufes berechtigte Personen nam

haft gemacht wurden und die Genehmigung ihrer

Bestellung im Sinne des § 8 Abs. 5 erteilt wurde

oder gleichzeitig erteilt wird.

(2)Die Bewilligung zum Betriebe der Kranken

anstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b, c und d gegeben sind.

§ 5. Verlegung und Veränderung.

(1)DIE BETRIEBSSTÄTTE EINER KRANKENANSTALT DARF

NUR MIT BEWILLIGUNG DER LANDESREGIERUNG VERLEGT

WERDEN. IM VERFAHREN DARÜBER SIND DIE VORSCHRIFTEN

DER §§3 UND 4 SINNGEMÄß ANZUWENDEN. DASSELBE

GILT FÜR EINE ERWEITERUNG EINER KRANKENANSTALT DURCH

ZU- UND UMBAUTEN, DIE DEN RÄUMLICHEN UMFANG DER

KRANKENANSTALT ERHEBLICH VERÄNDERN WÜRDE UND FÜR

DIE SCHAFFUNG NEUER ABTEILUNGEN (STATIONEN, INSTI

TUTE, AMBULATORIEN UND DGL.), AUCH WENN SIE MIT

EINER RÄUMLICHEN ERWEITERUNG DER KRANKENANSTALT

NICHT VERBUNDEN IST.

(2)Jede andere geplante räumliche Veränderung

einer Krankenanstalt ist der Landesregierung recht

zeitig anzuzeigen. Die Landesregierung kann die

Veränderung binnen drei Monaten, gerechnet vom

Eingang der Anzeige, untersagen, wenn die Ver

änderung den in den §§3 und 4 festgelegten Grund

sätzen widerspricht.

§ 6.

Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung. Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder in ihrer Bezeichnung geändert werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bezw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung ist in den ersten beiden Fällen § 3 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß anzuwenden.

Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten.

§ 7. Anstaltsordnung.

(1)Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu

regeln.

(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent halten:

(3)Ferner hat die Anstaltsordnung zu enthalten:

a)Angaben über den für die Aufnahme als Pfleg

linge der Anstalt in Betracht kommenden Per

sonenkreis, über die Bedingungen der Aufnahme

und der Entlassung der Pfleglinge, besonders

auch die Regelung ihrer Entlassung aus diszi-

plinären Gründen, und über den Vorgang bei der

Aufnahme und Entlassung sowie über die Füh

rung eines Vormerkes über die Ablehnung der

Aufnahme von Pfleglingen und deren Gründe;

ferner die Maßnahmen beim Ableben eines

Pfleglings;

b)Bestimmungen über das von Pfleglingen und Be

suchern in der Krankenanstalt zu beobachtende

Verhalten und disziplinäre Vorschriften zur Ein

haltung dieser Bestimmungen;

c)die Möglichkeit für eine seelsorgerische Betreu

ung aller Pfleglinge, die eine solche wünschen.

(4)In der Anstaltsordnung sind ferner die mit der

Aufnahme von Pfleglingen befaßten Organe anzu

weisen, unverzüglich die Verbindung mit einer an

deren Krankenanstalt aufzunehmen und die Weiter

verlegung einzuleiten, wenn die Aufnahme eines

anstaltsbedürftigen Pfleglings (§ 21 Abs. 3) in der

eigenen Krankenanstalt wegen Vollbelags ausge

schlossen ist.

(5)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf

der Genehmigung der Landesregierung. Die Ge

nehmigung ist dann zu versagen, wenn die Anstalts

ordnung über einen der in den Abs. 1 bis 3 aufge

zählten Punkte keinen Aufschluß gibt oder gesetz

widrige bezw. solche Bestimmungen enthält, die eine

ärztliche Behandlung der Pfleglinge in der Anstalt

nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden

der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleisten.

(6)Im Bescheid über die Genehmigung der An

staltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenan

stalt vorzuschreiben,

a)an welchen Stellen der Krankenanstalt und in

welchem Umfang die Anstaltsordnung gut lesbar

anzuschlagen ist;

b)daß er den in der Krankenanstalt beschäftigten

und allen neu eintretenden Personen die Bestim

mungen des Abs. 2 lit. d nachweisbar zur

Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit

von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht

aufmerksam zu machen hat.

§ 8. Ärztlicher Dienst; Leitung.

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2)Zur Führung von Abteilungen für die Behand

lung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien,

Ambulatorien und Prosekturen müssen Fachärzte

des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn

ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte

bestellt werden.

(3)Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen

Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der

ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammen

hängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfü

gungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirt

schaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenan

stalt ein fachlich geeigneter Arzt zu bestellen. Für

Sonderheilanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Fach

arzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei

Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten

Arzt vertreten werden.

(4)Für Genesungsheime kann mit Zustimmung der

Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen

Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch

einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(5)Die Bestellung des ärztlichen Leiters der An

stalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Ab

teilungen (Institute) gemäß Abs. 2 bedarf außer bei

Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschul

vorschriften besetzt werden, der Genehmigung der

Landesregierung. Um die Genehmigung ist vom

Rechtsträger der Krankenanstalt, bei Stellen, die

gemäß § 24 auszuschreiben waren, unter Vorlage

der Gesuche und Unterlagen aller Bewerber, bei der

Landesregierung anzusuchen.

(e) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Betracht kommende Arzt den Bedingungen für die Bestellung nach den Abs. 1 bis 3 entspricht. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.

(7) Die erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen sind, wenn das NichtVorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.

§ 9. Ärztlicher Dienst; Einrichtung.

Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:

§ 10. Verschwiegenheitspflicht.

(1)Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Per

sonen, sowie jene, die ihrer Ausbildung wegen in

der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit

über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer

Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über

die Krankheit von Pfleglingen und über deren per

sönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse

bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Ver

schwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie

endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Be

schäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt.

(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, so

weit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz

geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen

an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere

die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege

oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der

Geheimhaltung überwiegen.

(3)Für solche der in Abs. 1 bezeichneten Personen,

für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrecht-

lichen Vorschriften eine weitergehende Verschwie

genheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen

Vorschriften unberührt.

(4)über das Nichtbestehen der Verschwiegenheits

pflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich ander

weitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Rege

lung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenan

stalt, der im Zweifelsfalle und soferne nicht Gefahr

im Verzüge ist, die Entscheidung der Bezirksver

waltungsbehörde einholen kann.

§ 11. Vormerke.

(1) In Krankenanstalten sind

b)Krankheitsgeschichten anzulegen, in denen unter

Übernahme der in lit. a bezeichneten Angaben

die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese),

der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme

(status praesens) und der Krankheitsverlauf

(decursus morbi) sowie der Zustand des Pfleg

lings zur Zeit seines Abganges aus der Kranken

anstalt darzustellen und gegebenenfalls eine Ab

schrift der Obduktionsniederschrift (§ 30 Abs. 3)

beizugeben ist;

c)über Operationen eigene Operationsnieder

schriften zu führen und der Krankheitsgeschichte

beizulegen.

(2)Krankheitsgeschichten und Operationsnieder

schriften sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden

Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, und vom

Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) zu un

terfertigen. Ihre Verwahrung hat während der Be

handlungsdauer derart zu erfolgen, daß die Kennt

nisnahme ihres Inhalts durch den Pflegling und eine

sonstige ungehörige Kenntnisnahme ihres Inhalts

verläßlich verhindert wird. Nach ihrem Abschluß

sind Krankheitsgeschichten in Ambulatorien durch

zehn Jahre, in anderen Krankenanstalten durch

dreißig Jahre zu verwahren. Wird eine Kranken

anstalt aufgelassen, sind jene Krankheitsgeschichten

und Operationsniederschriften, deren Verwahrungs

dauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregie

rung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungs

dauer können die Krankheitsgeschichten und Opera

tionsniederschriften vernichtet werden. Verwahrung

und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine

mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläß

lich ausgeschlossen ist.

(3)Abschriften von Krankheitsgeschichten und

von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheits

zustand von Pfleglingen sind von den Krankenan

stalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in

Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Ge

sundheitszustandes für eine Entscheidung oder Ver

fügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist,

ferner den Sozialversicherungsträgern und den son

stigen Krankenfürsorgeeinrichtungen öffentlichen

Rechts kostenlos zu übermitteln. Die Ärzte sind

verpflichtet, bei der Anfertigung solcher Abschriften

mitzuwirken. Das Vorliegen eines öffentlichen In

teresses ist im Ersuchen zu begründen. Mit Rück

sicht auf den mit der Ausfertigung solcher Ab

schriften verbundenen Verwaltungsaufwand ist die

Anforderung auf das unumgänglich notwendige

Ausmaß zu beschränken.

(4)Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst be-

Irauten Behörden haben die Krankenanstalten alle

Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwi

schenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwa

chung der Einhaltung bestehender Vorschriften er

forderlich sind.

(5)Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gut

§ 12. Wirtschaftsführung.

Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen. Von der Bestellung kann abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst leitet. Der Verwalter, bezw. wenn ein Verwalter nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Entscheidungen, die für den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden ärztlichen Leitern zu treffen.

Wirtschaftsaufsicht.

§ 13. Allgemeines; Voranschlag.

(1)Der Betrieb von Krankenanstalten, deren

Rechtsträger einen Anspruch auf Beiträge zum Be

triebsabgang (§ 47) oder Zweckzuschüsse des Bundes

(§§ 57 und 59 KAG.) erheben, unterliegt der wirt

schaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und

der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten

haben

a)ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes

Vermögen durch genaue Inventare in ständiger

Übersicht zu halten und über die Einnahmen und

Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;

b)ihre Verwaltung und ihre Wirtschaftsführung

einfach und sparsam zu halten und Auslagen zu

vermeiden, die nicht durch eine einwandfreie

Betriebsführung und nicht durch die gebotenen

Leistungen an die Pfleglinge bedingt sind.

(3)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten

haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der

die Grundlage für die finanzielle Gebarung der An

stalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt

und nach, folgenden Grundsätzen zu erstellen ist:

Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Er

gebnisse Ües Rechnungsabschlusses des Vorjahres,

der Voranschlagsansätze des laufenden Haushalts

jahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung

der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämt

liche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden

Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt er

forderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen

gegenüberzustellen, die sich aus dem laufenden Be

trieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen

Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vor

schriften über die Erstellung des Voranschlages,

seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhal

tenden Fristen hat die Landesregierung durch Ver

ordnung zu erlassen.

(4)Der Voranschlag bedarf der Genehmigung

durch die Landesregierung.

(5)Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung

des Voranschlages alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und ein oder mehrere Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.

(e) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten hievon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.

(7)Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu

den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen

oder Auflagen gemäß Abs. 6 eine entsprechende

Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht

erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der

Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die

monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des

letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden

(Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann ge

schehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht

rechtzeitig eingebracht wurde.

(8)Durch die Genehmigung des Voranschlages

bilden die Summen des Personalaufwandes und des

Sachaufwandes Höchstbeträge, die aufgewendet

werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Min

destbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nach

tragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch

maßgebliche Veränderungen der wirtschaftlichen

Struktur oder der Organisationsform der Kranken

anstalt der genehmigte Voranschlag teilweise un

durchführbar wird.

§ 14. Rechnungsabschluß.

(1)DIE RECHTSTRÄGER DER IM § 13 ABS. 1 GENANNTEN

KRANKENANSTALTEN HABEN NACH ABSCHLUß DES VERWAL

TUNGSJAHRES DIE GESAMTEN INNERHALB DIESES JAHRES

VORGEFALLENEN EINNAHMEN UND AUSGABEN IN RECH

NUNGSABSCHLÜSSEN NACHZUWEISEN, DIE NACH DER EIN

TEILUNG DES VORANSCHLAGES ZU GLIEDERN SIND. DER

VERANSCHLAGTEN GEBARUNG IST IM RECHNUNGSABSCHLUß

EIN KASSENABSCHLUß ANZUSCHLIEßEN, IN DEM DIE GE-

SAMTKASSENGEBARUNG NACHZUWEISEN IST. DIE NÄHEREN

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERSTELLUNG DES RECHNUNGSAB

SCHLUSSES, SEINE GLIEDERUNG UND DIE BEI DER VORLAGE

EINZUHALTENDEN FRISTEN HAT DIE LANDESREGIERUNG

DURCH VERORDNUNG ZU ERLASSEN.

(2)Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmi

gung der Landesregierung.

(s) Der Rechnungsabschluß ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.

(4) Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder nur solche Abweichungen ausweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind.

(5) Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es ist auszusprechen, daß d:.ese Beträge außerhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 47) nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

(e) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde von den Ansätzen des Voranschlages in einem solchen Umfange abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinne des Abs. 5 nicht möglich ist, ist die Genehmigung zu versagen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.

§ 15. Krankenanstalten des Landes.

Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten nicht für Krankenanstalten des Landes Oberösterreich, die von der Landesregierung verwaltet werden, deren Gebarung vom Rechnungshof auf Grund des Art. 127 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 überprüft wird und deren Voranschläge und Dienstpostenpläne Teile des jeweiligen Voranschlages des Landes Oberösterreich und deren Rechnungsabschlüsse Teile des jeweiligen Rechnungsabschlusses des Landes Oberösterreich sind.

§ 16. Werbeverbot.

Jede Art der Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.

HAUPTSTÜCK C.

Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.

§ 17. Allgemeines.

(1)Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das öffentlichkeitsrecht

verliehen worden ist.

(2)Das öffentlichkeitsrecht verleiht die Landes

regierung, nachdem sie ein Gutachten des Landes

sanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

§ 18. öffentlichkeitsrecht.

Das öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer j Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

§ 19. Gemeinnützigkeit.

(1)Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu

betrachten, wenn

a)ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes

bezweckt;

b)jeder Aufnahmsbedürftige nach . Maßgabe der

Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt un

tergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und ver

köstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand

nach dem Ermessen des behandelnden Arztes er

fordert;

d)für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, deren

Pflege und Verköstigung ausschließlich der Ge

sundheitszustand maßgebend ist;

e)das Entgelt für die Leistungen der Krankenan

stalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge oder

wenn mehrere Gebührenklassen bestehen, für

alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse in

gleicher Höhe festgesetzt ist;

f)die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet

der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen

über die Pflegegebühren sowie die sonst von den

Pfleglingen zu erbringenden Leistungen, von

Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keiner

lei Art entlohnt werden dürfen und

g)die Zahl jener Pfleglinge, die nicht in der allge

meinen Gebührenklasse, sondern in Gebühren

klassen mit höheren Pflegegebühren verpflegt

werden, ein Fünftel der für die Anstaltspfleglinge

bestimmten Bettenanzahl nicht übersteigt.

(2)Allgemeine Krankenanstalten dürfen, soweit

sie nicht von Gebietskörperschaften betrieben wer

den, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 nur

dann als gemeinnützig betrachtet werden, wenn

mindestens je eine Abteilung für die Behandlung

oder Heilung internistischer und chirurgischer Fälle

besteht und im übrigen anderwärtige fachärztliche

Behandlung durch Fachärzte der betreffenden medi

zinischen Sondergebiete als Konsiliarärzte gesichert

ist. Diese Bestimmung gilt auch dann als erfüllt,

wenn vom selben Rechtsträger der Krankenanstalt

die beiden Abteilungen örtlich getrennt unterge

bracht sind.

§ 20.

öffentlichkeitsrecht bei Erweiterung einer Krankenanstalt.

Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines neuen Ambulatoriums, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb

der Anstalt sir.d die Voraussetzungen für das öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.

§ 21. Sichersäelhuuj öffentlicher Krankenanstaltspflege.

(1)Das Land Oberösterreich stellt Krankenanstalts

pflege für anstaltsbedürftige, unbemittelte Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher

Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit nicht

öffentlichen Krankenanstalten sicher.

(2)Als unbemittelt im Sinne des Abs. 1 gelten Per

sonen, von denen auf Grund der gegebenen Ein

kommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen

ist, daß für sie auflaufende Pflegegebühren weder

von ihnen selbst noch von einer für sie unterhalts

pflichtigen Person hereingebracht werden können.

(s) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter körperlicher oder geistiger Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert.

§ 22. Angliederungsverträge.

(1)Wenn es im Interesse der Sicherstellung öffent

licher Krankenanstaltspflege liegt, können zwischen

Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten

Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in

denen die Unterbringung der Pfleglinge der öffent

lichen itauptanstalten in der privaten Krankenan

stalt (abgegliederten Krankenanstalt) unter ärzt

licher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt

vereinbart werden.

(2)Angliederungsverträge werden erst rechts

gültig, wenn sie von der Landesregierung genehmigt

sind. EJie Genehmigung darf nur in Fällen unab-

weisbaten Bedarfs erteilt werden.

(3)Liegt eine der vertragschließenden Kranken

anstalten nicht in Oberösterreich, darf die Genehmi

gung nlur unter der auflösenden Bedingung erteilt

werderi, daß der Angliederungsvertrag auch von der

für die außerhalb des Landes gelegene Krankenan

stalt zuständigen Landesregierung nach den für sie

geltenden Rechtsvorschriften genehmigt wird.

(4)Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten

die von der Hauptanstalt in der angegliederten An

stalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der

Hauptanstalt.

§ 23. Arzneimittelvorrat.

(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Pfleglinge nur unter der Verantwortimg eines Arztes verabreicht werden.

(2)Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vor

schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit

der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Be

zirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht

die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über

eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines

Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und

pharmazeutische Untersuchungen in Wien, minde

stens einmal jährlich zu überprüfen.

(3)Der Rechtsträger der Krankenanstalt darf die

zur Einrichtung und Ergänzung des Arzneimittelvor

rates erforderlichen Drogen, chemischen und phar

mazeutischen Präparate sowie sonstige arzneilicho

Zubereitungen nur aus inländischen öffentlichen

Apotheken beziehen.

§ 24. öffentliche Stellenausschreibung.

(1)Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche

Krankenanstalt oder eine Abteilung, eine Prosektur

oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Kran

kenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliar-'

ärzte bestellt werden sollen und die Stellen jener

Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapo

theke betraut werden sollen, sind unter Anführung

der für die Anstellung maßgeblichen dienstrecht

lichen Vorschriften auszuschreiben. Hiebei ist für

die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel

eine solche von mindestens vier Wochen, einzu

räumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amt

lichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers

der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weiter

gehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger

überlassen.

(2)Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen

Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den

Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3)Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforder

lichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der

Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bezw. des

Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetz

lichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis

der fachlichen Qualifikation bezw. der Anerkennung

als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit

einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei

Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen,

mit einem Führungs- (Sitten) Zeugnis zu belegen. Im

Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätig

keit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten aus

zuweisen.

(4)Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechts

träger der Krankenanstalt der Landesregierung vor

zulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates

hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber

einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu

reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen.

§ 25. Allgemeine Gebührenklasse.

(1)In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine

allgemeine Gebührenklasse bestehen.

(2)Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 über

die Aufnahme von Pfleglingen in eine Kranken

anstalt haben folgende Personen Anspruch auf Auf

nahme in die allgemeine Gebührenklasse:

a)unbemittelte Personen (§ 21 Abs. 2);

b)solche Personen, die entweder selbst oder für

welche die für sie Zahlungspflichtigen aus eige

nen Mitteln höchstens die Pflegegebühren dieser

Gebührenklasse aufbringen können (Minderbe

mittelte);

c)die gemäß § 145 ASVG. von einem Versiche

rungsträger (§ 45) in eine öffentliche Kranken

anstalt eingewiesenen Personen.

(3)Pfleglinge, die aus dem Grunde des Abs. 2

lit. a oder b Anspruch auf Aufnahme in die allge

meine Gebührenklasse erheben, sind verpflichtet,

dem Rechtsträger der Krankenanstalt auf Verlangen

Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens

verhältnisse zu geben. Die Gemeinden sind ver

pflichtet, bei der Überprüfung solcher Angaben mit

zuwirken.

(4)Die Landesregierung hat das Nähere zur Durch

führung der Abs. 2 und 3 durch Verordnung zu

regeln.

§ 26. Höhere Gebühreraklassen.

(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse können

in öffentlichen Krankenanstalten Gebührenklassen

mit höheren Pflegegebühren (höhere Gebühren

klassen) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19

Abs. 1 lit. g errichtet werden, wenn die Einrichtungen

der Krankenanstalt die Errichtung solcher Gebühren

klassen ermöglichen.

(2)Die höheren Gebührenklassen sind zur Auf

nahme solcher Personen bestimmt, auf die die Vor

aussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c nicht zu

treffen.

(3)In die höheren Gebührenklassen können ferner

solche Personen aufgenommen werden, die ihre Auf

nahme dort verlangen, wenn in der Regel vorher

eine schriftliche Verpflichtungs;erklärung über die

Tragung der Pflege- und Sondergebühren beige

bracht oder angemessene Vorauszahlung geleistet

wird. Vor der Aufnahme in die höhere Gebühren

klasse ist der Erkrankte bezw. sein gesetzlicher Ver

treter über den Umfang der Verpflichtungen, die ihm

aus der Aufnahme in die höhere Gebührenklasse

erwachsen, in geeigneter Weise aufzuklären.

(4)Kann einem Pflegling einer höheren Gebühren

klasse die Zahlung der Pflegegebühren und der Son

dergebühren nicht mehr zugemutet werden, ist er in

die allgemeine Gebührenklasse zu versetzen.

(s) Pfleglinge, die Anspruch auf die Aufnahme in die allgemeine Gebührenklasse haben, dürfen nicht deshalb abgewiesen werden, weil nur in Krankenzimmern der höheren Gebührenklassen Betten unbelegt sind.

§ 27. Aufnahme von Pfleglingen.

(1)Pfleglinge können nur durch die in der Anstalts

ordnung bestimmten Organe (§ 7 Abs. 3 lit. a) auf

Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten

Anstaltsarzt aufgenommen werden.

(2)Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstalts

bedürftige Personen (§ 21 Abs. 3) beschränkt. Bei

der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt

und auf den Umfang ihrer Einrichtungen Bedacht zu

nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstalts

pflege genommen werden.

(3)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Per

sonen zu betrachten, deren geistiger oder körper

licher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen

Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren

Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehand

lung erfordert.

(4)Den unabweisbaren Kranken im Sinne des

Abs. 3 sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund

besonderer Vorschriften von einer Behörde einge

wiesen werden.

(») Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(6) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.

§ 28. Erste ärztliche Hilfe.

Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

§ 29. Entlassung von Pfleglingen.

(1)Pfleglinge, die auf Grund des durch anstalts

ärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungs

erfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen,

sind aus der Anstaltspflege ohne Verzug zu ent

lassen. Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu ent

lassen, wenn ihre Überstellung in eine andere

Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist. Die

von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte

haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung

festzustellen, ob der Pflegling geheilt, gebessert

oder ungeheilt entlassen wird.

(2)Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen

werden und steht nicht die Übernahme des Pfleglings durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen fest, ist der Träger der öffentlichen Fürsorge rechtzeitig vor der Entlassung zu verständigen.

(3) Wünschen der Pflegling, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Pflegling auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

§ 30. Leichenöffnung (Obduktion).

(1)Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstal

ten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren,

wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gericht

lich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer

öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, ins

besondere wegen diagnostischer Unklarheit des

Falles oder wegen eines vorgenommenen opera

tiven Eingriffs erforderlich ist.

(2)Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor

und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten

einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion

nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vor

genommen werden.

(3)über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf

zunehmen, die mit der Krankheitsgeschichte zu ver

wahren ist. Die Obduktionsniederschrift ha+. die

Feststellung der Identität des Obduzierten, die

pathologischen Befunde an der Leiche und die Todes

ursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von den

bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu un

terzeichnen.

§ 31. Prosektur.

In Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens fünfhundert Pfleglingen dienen, ist eine entsprechend eingerichtete Prosektur vorzusehen.

§ 32. Anstaltsambulatorien.

(1)In Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten

und in öffentlichen Sonderheilanstalten (§ 2 Z. 1

und 2) können für die Untersuchung und Behandlung

von unbemittelten (§21 Abs. 2) Kranken, die einer

Anstaltsbehandlung nicht bedürfen, Anstaltsambu

latorien betrieben werden.

(2)Andere als unbemittelte Kranke dürfen in An

staltsambulatorien nur dann untersucht und be

handelt werden,

a)wenn es sich um die unbedingt notwendige erste

Hilfe handelt oder

b)wenn es sich um eine Nachbehandlung nach erster

ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der

Krankenanstalt erfolgten Pflege handelt, die im

Interesse des Behandelten unbedingt in der glei

chen Anstalt durchgeführt werden muß, oder

(3)Die Errichtung und der Betrieb von Anstalts

ambulatorien bedürfen einer gesonderten Genehmi

gung der Landesregierung, wobei die Vorschriften

der §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden sind.

(4)Für jedes Anstaltsambulatorium ist in Buch

oder Karteiform eine Aufzeichnung zu führen, worin

die Besucher des Ambulatoriums unter fortlaufender

Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Zunamen, bei Frauen

auch mit dem Geburtsnamen, ferner nach Geburts

datum und Anschrift, unter Anführung der Vorge

schichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose

und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers

und des Ambulatoriumsbeitrages einzutragen sind.

(5)Der Betrieb eines Anstaltsambulatoriums ist

vom Träger der Krankenanstalt durch eine Ambula

toriumsordnung zu regeln. Hiefür gelten sinngemäß

die Bestimmungen des § 7.

§ 33. Pflegegebühren.

(1)Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebühren

klasse sind das tägliche Entgelt für die Unterbrin

gung, ärztliche Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge sowie für die Beistellung der erforder

lichen Heilmittel (Arznei usw.) sowie von Pflege und Verköstigung.

(2)In den Pflegegebühren nicht enthalten sind die Kosten der Beförderung des Pfleglings in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt und

von einer in eine andere Krankenanstalt, die Kosten der Anschaffung therapeutischer und der Beistellung orthopädischer oder kieferchirurgischer Behelfe so

wie der Beistellung von Blutersatz und eines Zahn

ersatzes, endlich die Kosten der Beerdigung eines in

der Krankenanstalt Verstorbenen.

(3)Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale

das Entgelt für die im Abs. 1 genannten Leistungen, den Beistand durch eine in der Krankenanstalt an

gestellte Hebamme und die anschließende Wochen

bettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen.

(4)In Fällen des § 27 Abs. 5 werden die Pflege

gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt.

Für Begleitpersonen in Fällen des § 27 Abs. 6 sind

auch die Pflegegebühren für die Begleitperson als

Pflegegebühren des Pfleglings zu behandeln.

(5)Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind

die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei

Überstellung eines Pfleglings in eine andere öffent

liche Krankenanstalt in Oberösterreich hat nur die

übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die

Pflegegebühren für diesen Tag.

§ 34. Sondergebühren.

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:

a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten Auf

wendungen, soweit sie von der Krankenanstalt

getragen wurden;

b)der Ersatz des Entgelts für den fallweisen Bei

stand durch eine nicht in der Krankenanstalt an

gestellte Hebamme;

c)in den höheren Gebührenklassen die Aufwands

gebühren (Abs. 2).

(2)Die Aufwandsgebühren (Abs. 1 lit. c) umfassen

den Ersatz für

a)den Sachaufwand und den nicht gemäß lit. b ge

deckten Personalaufwand der Krankenanstalt für

die in einer höheren Gebührenklasse unterge

brachten Pfleglinge (Anstaltsgebühr);

b)die Arzthonorare (Arztgebühr) sowie gegebenen

falls die Honorare für die Anstaltshebammen

(Hebammengebühr).

(3)Der Beitrag für die Behandlung von Personen,

die nicht als Pfleglinge in der Anstalt aufgenommen

wurden (Ambulatoriumsbeitrag) ist ebenfalls als

Sondergebühr zu behandeln.

(4)Die näheren Bestimmungen über die Sonder

gebühren hat die Landesregierung durch Verord

nung zu treffen. Soweit es die Honorare gemäß

Abs. 2 lit. b betrifft, ist hiebei der Ärztekammer

für Oberösterreich bezw. dem Hebammengremium

für Oberösterreich und den Rechtsträgern der

Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(5)§ 33 Abs. 5 ist auch auf die Pflegegebühren und

die Sondergebühren der höheren Gebührenklassen

anzuwenden.

§ 35. Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete.

(1)Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt auf

gelaufenen Pflege-(Sonder-) gebühren ist in erster

Linie der Pflegling selbst verpflichtet, soferne und

soweit nicht eine andere physische oder juristische

Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG.

oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu ver

pflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.

(2)Können die Pflege-(Sonder-) gebühren nicht

beim Pflegling selbst oder bei den sonstigen im

Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden,

sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen

Personen heranzuziehen.

(3)Andere als die in den §§ 33 und 34 vorge

sehenen Gebühren oder Entgelte dürfen vom Pfleg

ling bezw. von den in den Abs. 1 und 2 genannten

Personen nicht eingehoben werden.

§ 36. Pflegegebühren, SondergebUhren; Einbringung.

(1) Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Regelung der Abs. 4 Und 7 aufzunehmen.

(ä) Der gemäß § 35 zur Leistung von Pflege-(Sonder-)gebühren Verpflichtete kann zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß § 145 ASVG. von einem Versicherungsträger eingewiesene Personen, die in die allgemeine Gebührenklasse aufgenommen werden.

(s) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder^) gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, daß der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung gewährt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.

(4)Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung

ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar

a)entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zah

lungsfrist (Abs. 1)

b)oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet

vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungs

frist (Abs. 3)

c)oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen

(Abs. 3) bezüglich des gesamten aüshaftenden

Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach

Fälligkeit eines Teilbetrages.

(5)Auf Grund von Rückstandsausweisen der

Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für

Pflege-(Sonder-) gebühren ist die Vollstreckung im

Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbar

keit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt

wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf

der im Falle des Abs. 4 lit. c vom Rechtsträger der

Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeich

nen ist, gilt als Rückstandsausweis.

(«) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Einbringung der gemäß Abs. 2 geforderten Vorauszahlungen.

(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ausgestellt hat. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-) gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten auch bezüglich jener Sondergebühren, die nicht dem Rechtsträger der Krankenanstalt zufließen (z. B. Arzthonorare gemäß § 34 Abs. 2 lit. b). Diese Sondergebühren hat der Rechtsträger gleichzeitig mit den sonstigen Pflege-(Sonder-)gebühren einzubringen. Die Arzthonorare sind dem leitenden Arzt der Abteilung (Anstalt) und den anderen behandelnden Ärzten nach Eingang, spätestens zum Ende des folgenden Monats, nach Abzug eines Honorarrück-lasses von 20 v. H. auszuhändigen. Haben für den Fall der Vertretung der leitende Arzt und sein Vertreter nichts anderes bezüglich der Honorare vereinbart, so sind diese nach Abzug des Honorarrück-lasses beiden zu gleichen Teilen auszuhändigen.

§ 37. Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung.

(1)Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechts

träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und

Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2)Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung

der Pflege-(Sonder-) gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:

a)die Kosten, die gemäß § 33 Abs. 2 in den Pflege

gebühren nicht enthalten sind;

b)die Auslagen, die sich durch die Errichtung, Um

gestaltung oder Erweiterung der Anstalt er

geben, ferner Abschreibungen vom Wert der

Liegenschaften sowie Pensionen.

§ 38. Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung.

Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind von der Landesregierung, bei anderen als vom Land selbst verwalteten öffentlichen Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers, unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 39. Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit.

(1)Bei mehreren im Sinne der Aufzählung des § 2

gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Be

reich einer Gemeinde sind die Pflege-(Sonder-)

gebühren einheitlich für diese Anstalten fest

zusetzen.

(2)Die Pflege-(Sonder-)gebühren von öffentlichen

Krankenanstalten, die nicht von einer Gebiets

körperschaft verwaltet werden, dürfen nicht nie

driger sein als die Pflege-(Sonder-) gebühren der

nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft

betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleich

artigen oder annähernd gleichwertigen Einrich

tungen.

Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung.

§ 40. Kostenverteiluny.

(t) Die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 80 v. H. vom Versicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten.

(2) Soweit der Versicherungsträger in der Satzung den von ihm zu tragenden Anteil an den Pflegege-bührenersätzen erhöht hat, ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende Anteil entsprechend. Die Versicherungsträger haben die in Betracht kommenden Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten von jeder Veränderung des Hundertsatzes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 41. Leistungen.

Mit den zwischen den Versicherungsträgern und den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätzen (§ 44 Abs. 2) einschließlich des vom Versicherten gemäß § 40 für Angehörige zu entrichtenden Anteiles werden alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des § 33 Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind. Bezüglich anderer Leistungen gilt § 33 Abs. 2 sinngemäß.

§ 42. Einsichtsrecht.

(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe

der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsicht

lich jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege sie

aufzukommen haben, das Recht zu, in alle, den

Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffent

lichen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankheitsge

schichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde)

Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragten

Facharzt den Erkrankten in der Öffentlichen Kran

kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger

der öffentlichen Krankenanstalt bezw. mit dem von

ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Beauf

tragten untersuchen zu lassen.

(2)Hiebei ist unter Einhaltung einer angemes

senen Frist der Termin für die Einsichtnahme bezw.

für die Untersuchung des Erkrankten zu verein

baren.

(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffent

lichen Krankenanstalt bezw. die Untersuchung des

Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter der

öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten Räu

men und im Beisein des ärztlichen Leiters der öffent

lichen Krankenanstalt oder des hiezu bestellten

Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versicherungs

träger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetz-

lichen Bestimmungen Abschriften von Krankheitsgeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.

§ 43. Ersatz der Pflegegebühren.

(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Kranken

anstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrank

ten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen

Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes ergibt,

keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für

die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten

Anstaltspflege. Jedoch haben jene eingewiesenen

Erkrankten, die gemäß § 26 Abs. 3 auf ihren Wunsch

in eine höhere Gebührenklasse aufgenommen

wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebühren

ersätzen der Versicherungsträger und den Pflege

gebühren der höheren Gebührenklasse sowie die

Sondergebühren aus eigenem zu tragen.

(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger ge

währten Anstaltspflege hat der Versicherte für den

weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen,

und zwar in der Höhe der gemäß § 44 Abs. 2 ver

einbarten Pflegegebührenersätze bezw. Sonder

gebühren.

(3)Für die Einbringung des vom Versicherten für

Angehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles

an den Pflegegebührenersätzen gilt § 36 sinngemäß.

§ 44. Verträge; Schiedsgericht.

(1)Soweit in diesem Gesetz nichts besonderes be

stimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungs

träger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Kran

kenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen der

folgenden Absätze durch privatrechtliche Verträge

zu regeln.

(2)Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger im

Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Ver

sicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger

der öffentlichen Krankenanstalt andererseits abzu

schließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechts

gültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Die

mit Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal

ten, die nicht von einer Gebietskörperschaft be

trieben werden, zu vereinbarenden Pflegegebühren

ersätze und allfälligen Sondergebühren dürfen nicht

niedriger sein als jene, die vom gleichen Versiche

rungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen

öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betrie

benen Krankenanstalt mit gleichartigen oder an

nähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet

werden.

(s) Die Verträge haben Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) und dem Rechtsträger der Krankenanstalt durch ein Schiedsgericht vorzusehen, dessen Vorsitzender durch den Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes bestellt wird.

(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach einer Ver

tragsauflösung ein Vertrag zwischen dem Rechts

träger der öffentlichen Krankenanstalt und dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversiche

rungsträger nicht zustande kommt, hat auf Antrag

über die dem Vertragsabschluß entgegenstehenden

Streitfälle ein Schiedsgericht zu entscheiden.

(5)Das Schiedsgericht gemäß Abs. 4 besteht aus

einem vom Präsidenten des Rechnungshofes aus

dem Kreise der rechtskundigen Beamten des Rech

nungshofes zu bestellenden Vorsitzenden und aus

zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streit

teilen zu berufen ist. Den Antrag auf Entscheidung

durch das Schiedsgericht kann jeder der beiden

Streitteile und die Landesregierung beim Präsiden

ten des Rechnungshofes stellen. Soweit hiefür in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die

Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeß

ordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Die

Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und

für die Streitteile sowie für die gemäß Abs. 7 zur

Genehmigung berufene Landesregierung verbind

lich. Von jeder Entscheidung des Schiedsgerichtes ist

der Landesregierung eine schriftliche Ausfertigung

zuzustellen.

(Ö) Jeder Antrag bei einem Schiedsgericht (Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antragsteller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzugeben.

(7) Der Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 1 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Jeder Vertrag ist binnen einer Woche nach Abschluß vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen; er gilt als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung versagt. Wegen solcher Vertragsbestimmungen, die auf Grund und im Sinne einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zustande gekommen sind, darf die Genehmigung nicht versagt werden.

§ 45. Versicherungsträger.

(1)Versicherungsträger im Sinne der §§ 40 bis 44

sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23

Abs. 1 ASVG.).

(2)Im Rahmen der in den §§ 40 bis 44 geregelten

Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen

Krankenanstalten sind den Krankenversicherungs

trägern gleichgestellt

a)die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.),

b)die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.),

c)die Pensionsversicherungsanstalt der gewerb

lichen Wirtschaft (§ 7 GSPVG.) und

d)die Landwirtschaftliche Züschußrentenversiche-

rungsanstalt (§ 8 LZVG.).

(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus-

/ nähme jener des § 40 - sind ferner entsprechend

anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Krankenversicherung der Bundesangestellten, zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt, und zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1 Z. 9 ASVG.).

Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der öffentlichen Fürsorge.

§ 46. Einsichtsrecht.

Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Träger der öffentlichen Fürsorge ist § 42 sinngemäß anzuwenden. Deckung des Betriebsabganges.

§ 47. Beiträge zum Betriebsabgang.

(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 60 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).

(a) Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist die durch den genehmigten Rechnungsabschluß ausgewiesene Summe jener Betriebs- und Erhaltungskosten einer öffentlichen Krankenanstalt, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind. Zweckzuschüsse des jBundes (§§ 57 und 58 KAG.) gelten nicht als Einnahmen in diesem Sinne.

(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags

bezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die

Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des

Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet um

schrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach

Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitrags

leistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranken-,

anstaltensprengel bezw. dem Beitragsbezirk kommt

keine Rechtspersönlichkeit zu.

(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen gedeckt:

a)Fünf Sechstel des Landesbeitrages werden so auf

geteilt, daß für jede Krankenanstalt zunächst als

Vorzugsanteil 50 v. H. des Betriebsabgangs ge

deckt werden.

b)Darüber hinaus wird ein Sechstel des Landesbei

trages nach folgendem Schlüssel auf die einzel

nen Krankenanstalten verteilt: Der zur Vertei

lung bestimmte Betrag wird durch die Summe

der Jahresverpflegstage aller an der Abgangs- *

deckung beteiligten Krankenanstalten geteilt

und für jede Anstalt mit der Summe ihrer Jahres

verpflegstage vervielfacht. Der sich daraus er

gebende Betrag wird für jede Krankenanstalt,

nach Maßgabe des Abs'. 5 zusätzlich zum Vor

zugsanteil (lit. a) gewährt (Belagsanteil).

(r.) Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein größerer Beitrag geleistet wird, als 90 v. H. des Betriebsabgangs entspricht (Höchstdeckung). .

(e) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist solange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung

§ 48. Aufbringung der Mittel.

(1)Zum Zwecke der Aufbringung der Hälfte des

Landesbeitrages (§ 47 Abs. 1) haben die Gemeinden

Krankenanstaltenbeiträge zu leisten. Die Krank ^m-

anstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Lan

desregierung mit Bescheid zu Beginn eines jeden

Jahres mit dem nach den Bestimmungen des Abs. 2

auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Der

Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbe

trägen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. September

und 1. November jeden Jahres fällig.

(2)Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der

Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Be

stimmungen festzusetzen:

a)Der von den Gemeinden aufzubringende Betrag

(Gemeindenanteil) ist für die einzelnen Gemein

den im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen.

Die Finanzkraft wird erfaßt durch die Heran

ziehung

1.von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemein

den an den gemeinschaftlichen Bundesab

gaben,

2.der Grundsteuer von land- und forstwirt

schaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge des der Beitragsleistung un

mittelbar vorangegangenen Kalenderjahres

und des Hebesatzes von 200 v. H.,

3.der Grundsteuer von den Grundstücken unter

Zugrundelegung der Meßbeträge des der Bei

tragsleistung unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahres und des Hebesatzes von 200

v. H., bei den Erstarrungsbeträgen des dop

pelten Erstarrungsbetrages,

4.der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der

Meßbeträg des der Beitragsleistung unmit

telbar vorangegangenen Kalenderjahres und

des Hebesatzes von 250 v. H., abzüglich des

vom Bund und Land nicht gedeckten, im ge

nehmigten Rechnungsabschluß (§ 14 Abs. 2)

des der Beitragsleistung zweitvorausgegan

genen Jahres ausgewiesenen Betriebsab

ganges der öffentlichen Krankenanstalten der

Gemeinden.

b)Der Gemeindenanteil ist ferner für die einzelnen

Gemeinden nach dem Verhältnis der sich aus der

letzten Volkszählung ergebenden Bevölkerungszahl der Gemeinden aufzuteilen.

§ 49. Verfahren.

(1) Die Landesregierung hat für jede öffentliche Krankenanstalt zu Beginn jeden Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen.

(a) Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses der jeweiligen öffentlichen Krankenanstalt vom Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung zu berücksichtigen und zu bereinigen.

(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Betriebspflicht.

§ 50. Betriebspflicht; Verzicht auf öffentlichkeitsrecht.

(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt

ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.

(2)Der Verzicht auf das öffentlichkeitsrecht und

bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht

unterliegen„ auch die freiwillige Betriebsunterbre

chung oder die Auflassung bedürfen der Genehmi

gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu

verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die

Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstalts

pflege gefährden würde. Die Landesregierung hat

in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des

Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für so

ziale Verwaltung von der Sachlage in Kenntnis zu

setzen.

Besondere Vorschriften für öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten.

§ 51. Sonderbestimmungen.

(1)öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrank

heiten sind zur Aufnahme von Geisteskranken,

Geistesschwachen und Suchtkranken bestimmt.

(2)Zweck der Aufnahme in eine öffentliche Kran

kenanstalt für Geisteskrankheiten ist:

a) die Behandlung zur Heilung oder Besserung der Krankheit oder

b)die erforderliche Pflege, sofern eine solche außer

halb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist

oder

c)die Beaufsichtigung und Absonderung, wenn der

Kranke seine oder die Sicherheit anderer Per

sonen gefährdet.

(a) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c können auch unheilbare Kranke in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten untergebracht werden.

(4)Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten gelten im übrigen die Be

stimmungen der Hauptstücke A, B und E zur Gänze

und vom Hauptstück C die §§ 17 bis 28, 30 bis 39,

42 und 44 bis 50.

(5)Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder

für den ein Anspruch auf Anstaltspflege zusteht

(§ 144 ASVG.), in einer öffentlichen Heil- und Pflege

anstalt für Nerven- und Geisteskrankheiten hat der

Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege

bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147

ASVG.) in der Höhe der halben Pflegegebühren der

allgemeinen Gebührenklasse zu tragen, und zwar

gleichgültig, ob die Unterbringung im Interesse der

Erkrankten oder aus sicherheitspolizeilichen Grün

den erfolgt.

HAUPTSTÜCK D.

Bestimmungen für private Krankenanstalten.

Allgemeine Vorschriften.

§ 52. Begriffsbestimmungen.

(1)Private Krankenanstalten sind Krankenanstal

ten, die das öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie

können auch von physischen Personen errichtet und

betrieben werden.

(2)Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Auf

nahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind,

soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu

beurteilen.

§ 53. Anwendung anderer Bestimmungen.

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze. Hauptstück C gilt wie folgt:

a)Die Anlage eines Arzneimittelvorrates kann von

der Landesregierung gestattet werden.

b)Leichenöffnungen (§ 30) dürfen nur mit Zustim

mung der nächsten Angehörigen des Verstor

benen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum

vorhanden ist, vorgenommen werden, über jede

Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzu

nehmen.

c)Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19, 23,

28, 32 bis 34 sowie § 36 Abs. 1 zweiter und dritter

Satz; § 39 Abs, 2 gilt nur für gemeinnützige pri

vate Krankenanstalten.

Hauptstück E gilt soweit, wie sich seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränken.

(2) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.

§ 54. Fortbetriebsrechte.

(1)Geht eine von einer physischen Person betrie

bene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze

auf die im Abs. 2 bezeichneten Personen über, kön

nen diese die Krankenanstalt auf Grund der alten

Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Abs. 2

und 3 weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen

einem Monat nach Einantwortung des Nachlasses

der Landesregierung angezeigt wurde.

(2)Für folgende Personen besteht das Fortbe

triebsrecht auf die im nachstehenden genannte

Dauer:

a)für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;

b)für minderjährige Deszendenten des Erblassers,

bis der jüngste großjährig geworden ist;

c)für die Witwe und minderjährige Deszendenten

des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes

oder bis der jüngste Deszendent großjährig ge

worden ist.

(3)Steht einer der Deszendenten in Berufsaus

bildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung

der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten

32. Lebensjahr über Antrag von der Landesregierung

zu verlängern.

(4)Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann

die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebs

bewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden.

Die Landesregierung kann darüber hinaus einen

Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses

bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB. mit der Ver

waltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem

im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.

§ 55.

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern privater Krankenanstalten.

(1)j Die Beziehungen der Krankenversicherungs

träger zu den Rechtsträgern nicht öffentlicher (pri

vater) Krankenanstalten sind durch privatrechtliche

Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der

schriftlichen Form bedürfen.

(2)Die mit den Rechtsträgern privater gemein

nütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden

Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein

als diejenigen, die vom gleichen Versicherungs

träger an den Rechtsträger der nächstgelegenen

öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder

annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet

werden.

(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 42

sinngemäß auch für die Beziehungen der Kranken

versicherungsträger zu den Rechtsträgern der pri

vaten Krankenanstalten.

§ 56.

Besondere Vorschriften für private Krankenanstalten für Geisteskrankheiten. Für die Führung privater Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 54 sinngemäß. HAUPTSTÜCK E. Allgemeine Bestimmungen.

§ 57. Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes. Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben.

§ 58. Strafen.

(1)Wer eine Krankenanstalt entgegen den Be

stimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im

Wiederholungsfalle oder im Falle besonders er

schwerender Umstände mit einer Geldstrafe bis zu

dreißigtausend Schilling zu bestrafen. In diesem

Falle kann neben oder anstatt der Geldstrafe eine

Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.

(2)Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Ver

fügungen sowie gröbliche Verstöße gegen eine An

staltsordnung sind mit einer Geldstrafe bis zu

dreitausend Schilling zu bestrafen.

§ 59. Zwangsmittel.

Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 58 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§60 bis 62 folgende Zwangsmittel anwenden:

a)die Zurücknahme der Betriebsbewilligung (§ 60),

b)die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 61),

c)die Sperre der Krankenanstalt (§ 62).

§ 60. Zurücknahme der Betriebsbewilligung.

(1) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

a)eine für die Erteilung der Bewilligung zum Be

triebe vorgeschriebene Voraussetzung wegge

fallen ist oder ein ursprünglich bestandener und

noch fortdauernder Mangel, der die Verweige

rung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nach

träglich hervorkommt;

b)entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes der

Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder

die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(2)Die Landesregierung kann die Betriebsbewilli

gung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende

Mängel, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

die Verweigerung einer Betriebsbewilligung recht

fertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer

festgesetzten Frist nicht behoben werden.

(3)Die Landesregierung kann vor Maßnahmen im

Sinne des Abs. 1 dem Träger der Krankenanstalt

eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der

Mängel einräumen.

§ 61. Entziehung des öffentlichkeitsrechts.

(1) Das öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.

(ä) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen (§? 4), so verliert sie gleichzeitig das öffentlichkeitsrecht.

§ 62. Sperre.

(1)Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der

Landesregierung anzuordnen, wenn die Kranken

anstalt entweder

a)ohne die in den §§3 oder 4 vorgeschriebene Er-

richtungs- bezw. Betriebsbewilligung betrieben

wird oder wenn

b)Voraussetzungen des.Errichtungs- oder Betriebs

bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus

diesem Grunde ein gesicherter Betrieb der Kran

kenanstalt nicht gewährleistet ist.

(2)Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 lit. b hat

ihre Androhung unter Festsetzung einer angemes

senen Frist zur Behebung der gerügten Mängel vor

anzugehen.

§ 63. Freiheit von Verwaltungsabgaben.

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Tatbestände, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.

§ 64. Übergangsbestimmungen.

(1)Berechtigungen zum Betriebe öffentlicher Kran

kenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmi

gungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstal

ten auf Grund bisher geltender Vorschriften ver

liehen und erteilt worden sind, bleiben soweit auf

recht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Gesetzes

möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer

solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.

(2)Sind private Krankenanstalten bisher auf

Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden

und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a bis f, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 19 zu betrachten.

(a) Die Beiträge zu den Betriebsabgängen der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1958 sind abweichend von den Bestimmungen des § 49 in der Weise zu leisten, daß als Grundlage für die Feststellung der Betriebsabgänge (§ 49 Abs. 1) zunächst die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1956 heranzuziehen sind. Die Abweichungen der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1958 von denen für das Jahr 1956 sind in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 2 zu berücksichtigen. Bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1956 gilt § 14 sinngemäß.

§ 65. Schlußbestimmungen.

(t) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 in Kraft.

(2)Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes werden

alle das Krankenanstaltenwesen im Lande Ober

österreich regelnden landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben, und zwar insbesondere

(3)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG. nicht berührt.