# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer

23. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Juni 1958 über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer.

In Durchführung der §§ 2, 9 und 16 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGB1. Nr. 37/1951, in der Fassung der O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 10/1955, wird verordnet:

§ 1.

Wer Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata) oder Larven dieses Käfers findet, ist verpflichtet, der Gemeinde, in der der Fund gemacht wurde, oder einem Organ der öffentlichen Sicherheit die Fundstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 2.

(1)Die Eigentümerf Frnrrirnip.Rpr nrirl Pächiej von

gefährdeten Kulturen, das ist von Grundstücken, die

mit Kartoffeln, Tomaten, Eierfrüchten oder anderen

Nachtschattengewächsen bepflanzt sind, und die son

stigen Verfügungsberechtigten über solche Grund

stücke, sind verpflichtet, bei jeder Bearbeitung ihrer

gefährdeten Kulturen sorgfältig auf einen allfälligen

Befall durch den Kartoffelkäfer oder seine Entwick

lungsstadien zu achten und ihre Familienangehöri

gen und Dienstnehmer im gleichen Sinne anzu

weisen.

(2)Außerdem sind die im Abs. 1 genannten Per

sonen verpflichtet, selbst oder durch Familienange

hörige oder Dienstnehmer die gefährdeten Kulturen

sorgfältig auf einen Befall durch den Kartoffelkäfer,

seine Entwicklungsstadien oder nach Anzeichen

eines Befalles zu folgenden Zeiten mindestens je

einmal zu untersuchen:

a)sofort nach Auflaufen der Kartoffelpflanzen;

b)in der Zeit vom 10. bis 25. Juni und

c)in der Zeit vom 25. Juli bis 10. August.

§ 3.

(1) Gefährdete Kulturen, auf denen wenigstens eine Befallsstelle festgestellt wurde (Befallskulturen), sind sogleich nach dieser Feststellung an Stelle der hiezu im § 2 Abs. 1 genannten Verpflichteten durch die Gemeinde mit einem von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gegen Kartoffelkäfer anerkannten Bekämpfungsmittel zu behandeln. Die Verpflichteten haben hiebei über Aufforderung der Gemeinde Hand- und Zugdienste zu leisten. Verpflichtete, die selbst über Bekämpfungsgeräte verfügen, haben diese Maßnahmen selbst oder durch ihre Dienstnehmer durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf sämtliche in einer Gemeinde gelegenen gefährdeten Kulturen ohne Rücksicht darauf Anwendung, ob es sich um Befallskulturen handelt oder nicht (Totalbehandlung), wenn in dieser Gemeinde im Zeitraum vom Auflaufen der Kartoffelpflanzen bis längstens 15. Juli oder im Zeitraum vom 16. Juli bis 31. August zwanzig oder mehr Befallsstellen, verteilt auf zwei oder mehr Kulturen, festgestellt wurden. Diese Totalbehandlungen sind durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

§ 4.

(1)Die Gemeinde hat unter Benutzung der ihr von

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich über-

gebenen Meldeformulare monatlich vom 15. Juni bis

15. September über den Stand des Kartoffelkäfer-

befalles und~die Kartolfelkäferbekämpfung "an die

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und an die

Bezirksbauemkammer die Mitteilung zu erstatten.

(2)Die Bezirksbauemkammer hat unter Benützung

der ihr von der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich übergebenen Meldeformulare monatlich

vom 20. Juni bis 20. September über den Stand des

Kartoffelkäferbefalles und die Kartoffelkäferbe

kämpfung im Bezirk an die Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich die Meldung zu erstatten.

§ 5.

Die Kosten der Maßnahmen gemäß § 3 sind, soweit sie nifcht durch Beihilfen gedeckt sind, nach den §§ 25 i und 26 des Gesetzes anteilsmäßig von den Verpflichteten zu tragen.

§ 6.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 33 des Gesetzes bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGB1. | Nr. 28, über die Bekämpfung der Kartoffelkäfer aufgehoben.