# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz

1.Kundmachung der oberösterreichischen Landes

regierung vom 25. August 1931, LGB1. Nr. 52,

betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers

im Gesetz vom 8. Jänner 1931, womit ein Ge

meindestatut für die Landeshauptstadt Linz er

lassen wird, LGB1. Nr. 40;

2.Gesetz vom 7. Juli 1948, LGB1. Nr. 40, betreffend

die Wiederinkraftsetzung des mit dem Gesetze

vom 8. Jänner 1931, LGB1. Nr. 40, erlassenen Ge

meindestatuts für die Landeshauptstadt Linz;

3.Gesetz vom 10. Juli 1951, LGB1. Nr. 43, betref

fend die Abänderung des mit dem Gesetze vom

8. Jänner 1931, LGB1. Nr. 40, erlassenen Gemeindestatuts für die Landeshauptstadt Linz (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1948i LGB1. Nr. 40);

4.Verordnung der o. ö. Landesregierung vom

12. Jänner 1953, LGB1. Nr. 3, betreffend eine Än

derung im Texte des Gesetzes vom 8. Jänner

1931, LGB1. Nr. 40, womit ein Gemeindestatut

für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird, in

der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1948,

LGB1. Nr. 40, und des Gesetzes vom 10. Juli 1951,

LGB1. Nr. 43;

5.Kundmachung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich vom 27. April 1956, LGB1. Nr. 9,

betreffend die Aufhebung dienstrechtlicher Vor

schriften für die Beamten der Landeshauptstadt

Linz durch den Verfassungsgerichtshof;

6.Gesetz vom 13. März 1958, LGB1. Nr. 18, über

die Änderung des Gemeindestatuts für die

Landeshauptstadt Linz (Linzer Gemeindestatut

novelle 1958).

Artikel 3.

Das gemäß Artikel 1 neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel, der ihm nach der Anlage zukommt, zu zitieren.

Anlage

Gemeindestatut für die Landeshauptstadt Linz

I. HAUPTSTÜCK. Allgemeines.

§ 1. Gemeindegebiet.

(1)Die Landeshauptstadt Linz besteht aus den Ka-

tastralgemeinden Linz, Ebelsberg, Katzbach, Klein

münchen, Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch,

Pöstlingberg, St. Peter mit Zizlau, Ufer, Urfahr,

Waldegg und Wambach.

(2)Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz kann

zum Zwecke der Verwaltung der Gemeindeange-

legenheiten in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren

Bezeichnung, Zahl und Abgrenzung der Gemeinde

rat bestimmt.

(3)Die Landeshauptstadt Linz bildet einen eigenen

politischen Bezirk.

(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 2)

§ 2. Farben, Wappen und Siegel der Stadt.

(1)Die Farben der Landeshauptstadt Linz sind

weiß-rot.

(2)Das Stadtwappen von Linz zeigt im roten Feld

ein silbernes, gequadertes und zinnengekröntes

Stadttor mit weit geöffneten goldenen Torflügeln

und mit einem hochgezogenen Fallgatter. Zu beiden

Seiten des Stadttores erheben sich zwei silberne, ge-

quaderte und zinnengekrönte Rundtürme mit gol

denen Kegeldächern, über dem Torbogen erscheint

ein goldener Dachwalm, darüber das österreichische

Bindenschild. Vom geöffneten Tor führt über grünen

Grund ein goldener Weg zum blauen Strom.

(3)Die Befugnis, das Wappen zu führen, wird

durch die Landeshauptstadt Linz erteilt; es ist unter

sagt und als Verwaltungsübertretung strafbar, das

Wappen unbefugt zu führen.

(4)Das Siegel der Landeshauptstadt Linz trägt im

Siegelfeld das Wappen der Landeshauptstadt Linz.

Die Umschrift lautet: Landeshauptstadt Linz.

(LGB1. Nr. 43/1951; LGB1. Nr. 3/1953)

II. HAUPTSTÜCK. Personen.

§ 3. Personen der Gemeinde.

(1) Die Personen in der Gemeinde sind entweder Gemeindemitglieder oder Auswärtige.

(2)Gemeindemitglieder sind jene-österreichischen

Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordent

lichen Wohnsitz haben.

(3)Alle übrigen Personen in der Gfemeinde werden

Auswärtige genannt.

(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 3)

§ 3 in der ursprünglichen Fassung entfällt.

(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)

§ 4 entfällt.

(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)

§ 5 entfällt.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 1)

§ 6. Ehrenbürger.

(1)Personen, die sich um die Landeshauptstadt

Linz besonders verdient gemacht haben oder die

sonst der Landeshauptstadt Linz im besonderen

Maß zur Ehre gereichen, können vom Gemeinderat

durch die Ernennung zum Ehrenbürger ausgezeich

net werden. Sie erhalten einen Ehrenbürgerbrief.

Die Ernennung begründet keine Sonderrechte und

Sonderpflichten.

(2)Die Ernennung gilt als widerrufen, wenn nach

der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes

hauptstadt Linz ein Grund zur Ausschließung des

Ehrenbürgers vom Wahlrecht eintritt.

(LGBL Nr. 18/1958, Art. I Z. 2)

§ 7 entfällt.

(LGBL Nr. 18/1958, Art. I Z. 3)

§ 8. Rechte aller Personen der Gemeinde.

Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch auf

1.den Schutz der Person und seines in der Ge

meinde befindlichen Eigentums,

2.die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß

gabe der bestehenden Einrichtungen und Vor

schriften.

§ 9. Rechte der Gemeindemitglieder.

Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Bestimmungen dieses Statutes an den Rechten und Vorteilen wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde teil.

§ 10 entfällt.

(LGBL Nr. 40/1948, Art. I Z. 1)

§ 11.

Pflichten der Gemeindemitglieder und Auswärtigen.

Allen Personen in der Gemeinde obliegt die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises getroffenen Anordnungen, alle nehmen an den Gemeindelasten verhältnismäßig teil.

III. HAUPTSTÜCK. Die Organe der Gemeinde.

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 12. Vertretung, Organe.

(1)Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten

vom Gemeinderat vertreten.

(2)Zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten sind

folgende Organe berufen:

1.der Gemeinderat;

2.der Bürgermeister;

3.der Stadtrat;

4.der Magistrat.

§ 13. Ausfertigung von Urkunden.

(1)Urkunden, durch welche privatrechtliche Ver

pflichtungen der Gemeinde gegen dritte Personen

begründet werden sollen, müssen vom Bürgermei

ster oder von dem zur Vertretung berufenen Bürger

meisterstellvertreter und zwei Mitgliedern des Ge

meinderates unterfertigt werden.

(2)Von welchen Organen sonstige Urkunden und

Geschäftsstücke zu unterfertigen sind, wird durch

die Geschäftsordnung des Magistrates bestimmt.

§ 14.

Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinderates und sonstige Anordnungen.

(1)Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund dieser

erlassene Verordnungen sowie sonstige Anordnun

gen im selbständigen und übertragenen Wirkungs

kreis der Gemeinde gelten durch die Einschal

tung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz als

gehörig kundgemacht.

(2)Die Wirksamkeit der Anordnungen beginnt

mit dem Tag der Verlautbarung im Amtsblatt,

wenn nicht in der Anordnung selbst ein anderer

Zeitpunkt für die Wirksamkeit bestimmt wurde.

(3)Unbeschadet vorstehender Bestimmungen kann

der Gemeinderat von Fall zu Fall beschließen, daß

Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund dieser er

lassene Verordnungen auch durch Anschlag an den

Amtstafeln der Stadtgemeinde Linz und durch Tages

zeitungen zu veröffentlichen sind und daß die Wirk

samkeit mit dem Tag des Anschlages an den Amts

tafeln beginnt.

(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer

den anderslautende Vorschriften über die Kund

machung von Rechtsvorschriften im übertragenen

Wirkungskreis nicht berührt.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 4)

II. Abschnitt. Der Gemeinderat.

§ 15. Wahl der Mitglieder.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden von

den Wahlberechtigten auf Grund der Wahlordnung

für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz ge

wählt.

(2)Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates

beträgt sechzig.

§ 16. Konstituierung des Gemeinderates.

(1)Wenn innerhalb der nach den Bestimmungen

der Gemeindewahlordnung festgesetzten Frist keine

Einwendungen gegen die vorgenommenen Wahlen

erhoben werden oder über die vorgebrachten Ein

wendungen endgültig entschieden worden ist, so ist

binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungs

frist oder nach Einlangen der endgültigen Entschei

dung über die etwaigen Einwendungen die konsti

tuierende Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.

(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür

germeister der abgelaufenen Wahlperiode mit dem

Beisatz einzuladen, daß jene Gemeinderatsmitglie

der, die entweder gar nicht erscheinen oder sich vor

Beendigung der Wahlhandlung entfernen, ohne ihr

Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende

Gründe zu entschuldigen, ihres Amtes verlustig

werden. Wenn der Vorsitzende Bedenken hat, ob

die vorgebrachten Gründe für eine Entschuldigung

hinreichen, hat er die Entscheidung des Gemeinde

rates einzuholen.

(3)Bei der konstituierenden Sitzung führt das an

Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem

Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten

Gemeinderat zu geloben, die Gesetze der Republik

Österreich und des Landes Oberösterreich gewissen

haft zu beobachten, den österreichischen Charakter

der Stadt Linz zu wahren und ihr die Treue zu halten.

(5)Das Gelöbnis ist mit den Worten: "ich gelobe"

zu leisten.

(e) Ein Gelöbnis unter Bedingungen gilt als verweigert. (LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 4)

I

§ 17. Dauer der Amtsführung.

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf sechs Jahre gewählt. Läuft die Funktionsperiode des Gemeinderates in demselben Jahr wie die Funktionsdauer des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages ab, so kann die Wahl mit der Wahl in eine der genannten Körperschaften auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam vorgenommen werden, über einen bezüglichen Antrag an den Landtag entscheidet der Gemeinderat mit Beschluß, zu welchem die Anwesenheit von zwei Dritteln der Gemeinderatsmitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist. Für die Durchführung dieser Wahlen haben die Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz Anwendung zu finden.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates (§ 16) im Amt. (s) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates während der Dauer der Wahlperiode aus irgend einem Grund aus dem Gemeinderat ausscheidet, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzmann im Sinne der Bestimmungen der Wahlordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz einzuberufen. Das neueintretende Mitglied hat bei seinem Eintritt das im § 16 vorgesehene Gelöbnis abzulegen.

§ 18. Amtsverlust und vorläufige Amtsenthebung.

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines

Amtes verlustig:

1.wenn es auf sein Mandat freiwillig verzichtet;

2.wenn es die Wählbarkeit verliert;

3.wenn es das im § 16 vorgesehene Gelöbnis gar

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form

ablegt oder die Bedingungen des § 16 Abs. 2 nicht

erfüllt;

4.wenn es aus der Partei, in deren Wahlvorschlag

es aufgenommen war, austritt oder ausgeschlos

sen wird.

(2)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver

lustes nach Abs. 1 Z. 2 bis 4 an den Verfassungsge

richtshof (Art. 141 B-VG. 1929) hat der Gemeinde

rat zu stellen, überdies kann die Landesregierung

aus den im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Gründen

den Verlust der Mitgliedschaft im Gemeinderat

durch Bescheid aussprechen. In diesem Falle tritt

der Mandatsverlust mit der Zustellung des Be

scheides ein.

(3)Wird über ein Mitglied des Gemeinderates die

Voruntersuchung (§ 91 Strafprozeßordnung) wegen

einer strafbaren Handlung eingeleitet und würde

eine Verurteilung wegen dieser Handlung nach der

Wahlordnung für den Gemeinderat der Landes

hauptstadt Linz den Ausschluß vom Wahlrecht oder

von der Wählbarkeit nach sich ziehen, so hat es hie-

von unverzüglich den Bürgermeister zu verstän

digen. So lange das Strafverfahren dauert, kann das

Mitglied des Gemeinderiates sein Amt nicht ausüben

und ist vorläufig seines Amtes enthoben. Für die

Zeitdauer der Amtsenthebung hat der Bürgermeister

den nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein

zuberufenden Ersatzmann an Stelle des enthobenen

Mitgliedes einzuberufen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 5)

§ 19. Rechte der Gemeinderatsmitglieder.

(1)Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

werden durch die Geschäftsordnung des Gemeinde

rates geregelt.

(2)Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten

haben die Mitglieder des Gemeinderates Anspruch

auf Ersatz der tatsächlich erwachsenen Auslagen so-

wie des Entganges am Verdienst; dieser Anspruch kann auch pauschal abgegolten werden. Im übrigen verwalten jedoch die Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme des Stadtrates, ihr Amt unentgeltlich.

(3) entfällt.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 6 und 7)

§ 20. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates sind ver

pflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates und

der Ausschüsse, in welche sie vom Gemeinderat

gewählt worden sind, teilzunehmen.

(2)Die Verständigung von der Einberufung hat an

die Gemeinderäte selbst oder in ihrer Abwesenheit

zu Händen ihrer Hausgenossen zu erfolgen. Für die

Zustellung gelten im übrigen die Bestimmungen des -

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -

AVG. 1950.

(3)Wenn ein Mitglied des Gemeinderates trotz

vorausgegangener Ermahnung an drei aufeinander

folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilnimmt,

ist der Bürgermeister berechtigt, über das Mitglied

eine Geldbuße im Ausmaß bis zu 1.000 Schilling zu

verhängen. Gegen eine solche Ordnungsstrafe steht

die Berufung an den Gemeinderat offen. Dieser ent

scheidet endgültig.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 8)

§ 21. Geschäftsführung des Gemeinderates.

(1)Die Geschäfte des Gemeinderates werden auf

Grund einer vom Gemeinderat zu beschließenden

Geschäftsordnung geführt.

(2)Die Vorberatung der Beschlüsse des Gemeinde

rates erfolgt durch dessen Ausschüsse oder durch

den Stadtrat. Die Ausschüsse können über Beschluß

des Gemeinderates ermächtigt werden, in vom Ge

meinderat bezeichneten Gegenständen auch selb

ständige Beschlüsse zu fassen, die vom Bürgermei

ster gemäß § 22 dieses Gesetzes in Vollzug zu setzen

sind.

(3)Die Geschäftsordnung hat jedenfalls folgende

Bestimmungen zu enthalten:

1.Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Ab

änderung der Geschäftsordnung kann erst in der

nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates in Ver

handlung gezogen werden.

2.Für die Einberufung und die Sitzungen des Ge

meinderates hat folgendes zu gelten:

a)Der Gemeinderat tritt zusammen, so oft es die

Geschäfte erfordern. Er wird unter Angabe der

Beratungsgegenstände durch den Bürgermeister

oder, wenn dieser verhindert ist, durch den hiezu

berufenen Bürgermeisterstellvertreter einberu

fen. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter

führt in der Sitzung, ausgenommen den Fall des

§ 16, den Vorsitz.

b)Jede Sitzung des Gemeinderates, welche nicht

vom Bürgermeister oder im Falle seiner Verhin

derung von einem Bürgermeisterstellvertreter

einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu welcher

nicht alle Gemeinderäte eingeladen wurden, ist ungesetzlich. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nichtig.

7.über die Gemeinderatsverhandlungen ist eine

Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge

und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.

Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, dem

Schriftführer und zwei Mitgliedern des Gemeinde

rates zu unterfertigen. Jedem Gemeindemitglied

steht die Einsicht in die Verhandlungsschrift frei.

8.Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent

lich.

9.Die Verhandlungssprache ist die deutsche

Sprache.

10.Sitzungen, mit Ausnahme jener, in denen die

Gemeinderechnungen oder der Gemeindevoran

schlag verhandelt werden, sind über Verlangen des

Bürgermeisters oder von wenigstens fünfzehn Mit

gliedern des Gemeinderates nichtöffentlich abzu

halten. Bei dieser nichtöffentlichen Sitzung kann

jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegen

standes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung be

schließen.

11.Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht

zugelassen werden.

12.Die Zuhörer bei den Gemeinderatssitzungen

haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie

die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine

Freiheit beeinträchtigen, so ist der Vorsitzende be

rechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener

fruchtloser Mahnung zur Ordnung die Zuhörer aus

dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

§ 22. Vollzug der Beschlüsse.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden gültigen Beschluß des Gemeinderates in Vollzug zu setzen. Er bedient sich hiezu des Magistrates, der Bürgermeisterstellvertreter, der Stadträte oder auch einzelner Mitglieder des Gemeinderates. Gegen Beschlüsse des Gemeinderates in allen, dem selbständigen Wirkungskreis überlassenen Angelegenheiten steht die Berufung an die Landesregierung offen, insofern^ die Gesetze nichts anderes bestimmen.

§23. Sistierung von Gemeinderatsbeschlüssen.

Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreitet; oder der Gemeinde wesentlichen Schaden zufügt, So ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und die neuerliche Verhandlung im Gemeinderat binnen sechs Wochen anzuordnen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes anzurufen.

III. Abschnitt. Der Bürgermeister.

§ 24. Wahl.

(1)In der konstituierenden Sitzung des Gemeinde

rates (§ 16) ist nach Angelobung der Mitglieder des

Gemeinderates aus dem Gemeinderat der Bürger

meister zu wählen.

(2)Gewählt ist dasjenige Gemeinderatsmitglied,

das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten hat. Leere Stimmzettel sind

ungültig und werden nicht gezählt. Bei Stimmen

gleichheit entscheidet das Los. Wenn aber bei

Stimmengleichheit das Stimmenverhältnis dreißig

zu dreißig beträgt, so ist jenes Mitglied gewählt,

dessen Partei bei der Gemeinderatswahl die größere

Stimmenanzahl erhalten hat.

(3)Hat kein Mitglied des Gemeinderates bei der

Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und ist

auch Stimmengleichheit nicht eingetreten, so findet

eine engere Wahl statt, die sich auf jene zwei Mit

glieder zu beschränken hat, die in der vorausge

gangenen Abstimmung die meisten Stimmen er

halten haben.

(4)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der

Wahlperiode des Gemeinderates gewählt.

(5)Der Bürgermeister bleibt bis zum Amtsantritt

seines Nachfolgers im Amt.

(6)Die näheren Bestimmungen über die Wahl ent

hält die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

§ 25. Gelöbnis und Funktionsgebühren.

(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines

Amtes, unbeschadet des verfassungsmäßigen Gelöb

nisses an den Landeshauptmann, vor dem ver

sammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu

leisten:

"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Landesverfassung und alle Gesetze getreu zu beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

(2)Die Funktionsgebühren des Bürgermeisters

werden vom Gemeinderat festgesetzt. Es ist nicht

gestattet, auf die Funktionsgebühren zu verzichten. (LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 10)

§ 26.

Vorkehrungen im Falle der Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens die Neubesetzung zu erfolgen. Inzwischen hat der zur Vertretung berufene Bürgermeisterstell-vertreter die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gerneinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.

IV. Abschnitt. Der Stadtrat.

§ 27. Bürgermeisterstellvertreter und Stadtrat.

(1)Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister,

den Bürgermeisterstellvertretern und den Stadt

räten. Die Bürgermeisterstellvertreter und Stadträte

sind in der Konstituierenden Sitzung des Gemeinde

rates (§ 16) von diesem zu wählen.

(2)Der Gemeinderat wählt drei Bürgermeisterstell

vertreter und sechs Mitglieder des Stadtrates.

(3)Der Gemeinderat kann eine Änderung der Zahl

der Mitglieder des Stadtrates bei Anwesenheit von

zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates und

mit zwei Dritteln Mehrheit der Anwesenden be

schließen.

(4)Die Mandate der Bürgermeisterstellvertreter

und Stadträte sind auf die politischen Parteien des

Gemeinderates im Verhältnis der Anzahl ihrer Ver

treter aufzuteilen, wobei die Bestimmungen über

das Ermittlungsverfahren der Wahlordnung für den

Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz sinngemäß

anzuwenden sind. Die Parteien haben nach Maßgabe

der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden

spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung

die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über

reichen, welche von mindestens der Hälfte der Par

teimitglieder unterschrieben sind. Diese Wahlvor

schläge haben so viele Namen von Mitgliedern des

Gemeinderates zu enthalten, als der Partei an Man

daten zukommen und die Mandate zu bezeichnen,

für welche die einzelnen Vorschläge gelten. Diese

Wahlvorschläge sind in einem gemeinsamen Wahl-

vorscblag zu vereinigen, über den der Gemeinderat

in einem Wahlgang mit absoluter Stimmenmehr

heit entscheidet.

(5)Auf die Wahlen einzelner Bürgermeisterstell

vertreter oder Stadträte finden vorstehende Be

stimmungen sinngemäß Anwendung.

(e) Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, wird vom Bürgermeister bestimmt.

(7)Dem Stadtrat dürfen nicht gleichzeitig Mit

glieder des Gemeinderates angehören, die mitein

ander verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad

verwandt oder verschwägert sind.

(8)Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Stadtrates mit beratender Stimme

teilzunehmen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 11)

§ 28. Dauer der Amtsführung.

Die Bürgermeisterstellvertreter und Stadträte bleiben solange im Amt, bis die neugewählten Nachfolger ihr Amt übernommen haben. Kommt jedoch die Stelle eines Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtrates während der regelmäßigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat ein vom Stadtrat zu bestimmendes Stadt- oder Gemeinderatsmitglied die Stadtratsgeschäfte zu führen.

§ 29. Gelöbnis und Funktionsgebühren.

(1)Die Bürgermeisterstellvertreter haben gleich

falls das im § 25 für den Bürgermeister vorgeschrie

bene Gelöbnis abzulegen.

(2)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Mit

glieder des Stadtrates haben Anspruch auf die vom

Gemeinderat festgesetzten Funktionsgebühren. Es

ist nicht gestattet, auf die Funktionsgebühren zu

verzichten.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 12)

§ 30. Geschäftsordnung.

(1)Den Vorsitz des Stadtrates führt der Bürger

meister, im Falle seiner Verhinderung der nach § 27

berufene Bürgermeisterstellvertreter

(2)Die Geschäftsordnung des Stadtrates wird durch

eine vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwen

dung der Bestimmungen für die Geschäftsordnung

des Gemeinderates zu erlassende Geschäftsordnung

geregelt.

§ 31. Sistierung von Stadtratsbeschlüssen.

(1)Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß

des Stadtrates vor dem Vollzug zu sistieren; er ist

in diesem Falle jedoch verpflichtet, unter Bekannt

gabe der Gründe der Sistierung den Gegenstand zur

neuerlichen Beschlußfassung binnen zwei Wochen

vorzulegen. Verbleibt der Stadtrat bei seinem ersten

Beschluß, so muß der Bürgermeister diese Ange

legenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vor

legen.

(2)Der Bürgermeister ist zur Sistierung oder zur

Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er

erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen

zuwiderläuft oder den Wirkungskreis des Stadt

rates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen

wesentlichen Schaden zufügt.

V. Abschnitt. Der Magistrat.

§ 32. Zusammensetzung.

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister,

den BürgermeistersteHvertretern, dem Magistrats

direktor, den Fach- und Verwaltungsbeamten und

dem Hilfspersonal.

(2)Die Amtsgeschäfte werden vom Magistrats

direktor nach den Weisungen des Bürgermeisters

geleitet.

§ 33 entfällt.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 13)

§ 34. Unternehmungen.

(1) Wirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die von dieser unmittelbar verwaltet werden und

denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes.

(2)Der Wirkungskreis der einzelnen Organe der

Gemeinde im Bezug auf die Unternehmungen und

der Wirkungskreis der Direktionen wird vom Ge

meinderat durch die Organisationsstatuten für die

Unternehmungen bestimmt. Dem Magistrat obliegt

jedenfalls die Überwachung der Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3)In den Organisationsstatuten ist insbesondere

zu regeln, in welcher Weise und von welchen Per

sonen die Zeichnungsberechtigung ausgeübt wird.

(4)§ 13 dieses Statutes findet für die Unterneh

mungen nicht Anwendung.

(5)In den Organisationsstatuten sind dem Ge

meinderat jedenfalls vorzubehalten:

a)die Beschlußfassung über die Organisations

statuten;

b)die Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts

berichtes und der Bilanz;

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, Dota

tionen der Reservefonds und der jeweiligen

Spezialfonds;

d)die Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

e)die Genehmigung der Erwerbung, Veräußerung

und Verpfändung von unbeweglichem Vermö

gen;

f)die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse

der Arbeiter der Unternehmungen.

(e) In. i den Organisationsstatuten sind dem Stadtrat jedenfalls vorzubehalten:

a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und

Gesdhäftsgebarung; jedenfalls ist dem Stadtrat

die Zustimmung zu den Kreditoperationen und

Geschäften vorbehalten, die über die laufende

Geschäftsgebarung der Unternehmungen hinaus

gehen ;

b)hinsichtlich der in öffentlich-rechtlichem Dienst

verhältnis Angestellten alle Rechte nach § 49

dieses Statutes, hinsichtlich der übrigen Ange

stellten die Festsetzung der Dienst- und Besol

dungsverhältnisse.

(7) In | den Organisationsstatuten ist dem Bürgermeister ijedenfalls vorzubehalten die Zuweisung des Personals, das in seiner Gesamtheit diesem untergeordnet ist.

IV. HAUPTSTÜCK.

Der Wirkungskreis der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane.

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§ 35. Einteilung des Wirkungskreises.

Der Wirkungskreis der Gemeinde ist

1.ein selbständiger,

2.ein übertragener.

§ 36. Selbständiger Wirkungskreis.

(1)Der selbständige, das ist derjenige Wirkungs

kreis, in dem die Gemeinde mit Beachtung der be

stehenden Bundes- und Landesgesetze nach freier

Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, um

faßt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst

berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre

eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden

kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere:

a)die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer

auf den Gemeindeverband sich beziehenden An

gelegenheiten;

b)die Sorge für die Sicherheit der Person und des

Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);

c)die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege,

Plätze und Brücken der Gemeinde;

d)die örtliche Straßenpolizei, soweit es sich nicht

um Bundesstraßen handelt;

e)der Flurschutz und die Flurpolizei, die Markt

polizei;

. f) der Gemeindesanitätsdienst und die Sittlichkeitspolizei;

(2)Aus höheren Staatsrücksichten können be stimmte Geschäfte der Ortspolizei durch Gesetz be

sonderen staatlichen Organen zugewiesen werden.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 14)

§ 37. übertragener Wirkungskreis.

(1)Den übertragenen Wirkungskreis der Ge

meinde, das ist ihre Verpflichtung zur Mitwirkung

für die Zwecke der staatlichen Verwaltung, bestimmt die Bundes- und Landesgesetzgebung.

(2)Die Bundes- bezw. Landesregierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises je

derzeit ganz oder teilweise durch ihre Organe be

sorgen lassen.

§ 38.

Organe des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises. Die Geschäfte des selbständigen Wirkungskreises werden vom Gemeinderat und vom Stadtrat, die des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises werden vom Bürgermeister durch den Magistrat ausgeübt.

II. Abschnitt.

Der Wirkungskreis.des Gemeinderates.

§ 39. Allgemeines.

(1)Der Gemeinderat ist innerhalb der gesetzlichen

Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer

Rechte und Pflichten zu vertreten, für sie bindende

Beschlüsse zu fassen und diese in geeignetem Wege

vollziehen zu lassen.

(2)Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzu

nehmen und für ihre allseitige Befriedigung durch

gesetzliche Mittel zu sorgen.

(3)Demnach gehört zu seinem Wirkungskreis

außer den in diesem Statut an anderen Stellen dem

Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:

a)die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegen

heiten (§ 40);

b)die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs

kreises der Gemeinde (§§ 41 bis 43);

c)die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer be

sonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vor

behaltenen Verwaltungsangelegenheiten des

selbständigen Wirkungskreises (§§ 44 bis 48).

§ 40. Selbstbestimmung.

Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb' der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen, den selbständigen Wiikungkreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.

§ 41. Ausübung der Oberaufsicht; Allgemeines.

Infolge des dem Gemeinderat zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderat befugt:

1.alle Angelegenheiten des selbständigen Wir

kungskreises, wenn sie auch auf Grund dieses

Statutes ihm nicht ausdrücklich vorbehalten sind,

an sich zu ziehen;

2.in außerordentlichen Verhältnissen für längere

Zeit die Zuständigkeit der anderen Gemeinde

organe unter die in diesem Statut gezogenen

Grenzen einzuschränken;

3.die Geschäftsführung aller Gemeindeämter, An

stalten und Unternehmungen in Angelegenheiten

des selbständigen Wirkungskreises zu unter

suchen bezw. untersuchen zu lassen, die Vorlage

aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnun

gen, Schriften und Berichte zu verlangen und sich

in einzelnen Fällen von besonderer Wichtigkeit

die Genehmigung vorzubehalten.

§ 42.

Ausübung der Oberaufsicht bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes.

(1) Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen derart verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.

(2) Der Gemeinderat ist weiters verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied vom Gemeindegut einen größeren Nutzen zieht, als zur Deckung des Bedarfs notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfs erübrigte Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden, die zum Stammvermögen geschlagen werden muß, sofern sie nicht für besondere Gemeindezwecke gewidmet ist.

§ 43. Skontrierung der Kassen.

Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit durch eine aus seiner Mitte zu bestellende Kommission skontriert werden; über das Ergebnis der Skontrierung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung durch die Kommissdon Bericht zu erstatten.

§ 44. Feststellung des Voranschlages.

(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag der Ein

nahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer

Fonds, Anstalten und Unternehmungen für jedes

Verwaltungsjahr zu Beginn jedes Jahres oder am

Schluß des vorausgehenden Jahres festzustellen.

(2)Zu diesem Zwecke hat der Magistrat dem Stadt

rat mindestens vier Wochen vor Beginn des Rech

nungsjahres einen Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist

der Voranschlagsentwurf während zweier Wochen

zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auf

legung fristgerecht öffentlich kundzumachen.

(4)Es steht jedem Gemeindemitglied frei, gegen

den Voranschlag Erinnerungen vorzubringen, die bei

der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

§ 45. Bedeckung der Ausgaben aus laufenden Einkünften.

(1)Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zu

nächst aus den laufenden Einkünften zu bestreiten.

(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Auslagen ein

besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu

die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden;

diese dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden.

§ 46.

Bedeckung der Ausgaben durch Ausschreibung von Abgaben.

Die Bestreitung der nach § 45 nicht gedeckten Ausgaben kann innerhalb der durch Bundes- und Landesgesetzgebung geregelten Grenzen und nach dem dort geregelten Verfahren erfolgen durch Ausschreibung

a)eigener Gemeindeabgaben;

b)von Zuschlägen zu den zuschlagsfähigen Bundes

und Landesabgaben.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 15)

§ 47. Prüfung und Erledigung der Rechnungen.

(1)Der Gemeinderat prüft und erledigt die gehörig

belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und

Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, An

stalten und Unternehmungen.

(2)Zu diesem Zwecke hat sie der Magistrat läng

stens sechs Monate nach Ablauf des Verwaltungs

jahres dem Stadtrat vorzulegen, der sie an den

Gemeinderat weiterleitet.

(3)Durch zwei Wochen vor der Prüfung und Er

ledigung der Rechnungen werden sie zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und diese Auflegung fristgerecht kundgemacht.

(4)Etwa vorgebrachte Erinnerungen hat der Ge

meinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.

(5)Bei nicht genügender Rechtfertigung der in An

sehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom

Gemeinderat das administrative Erkenntnis gegen

den Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren

gesetzlichen Verfahrens geschöpft.

§ 48.

Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten.

Dem Gemeinderat ist ferner außer den ihm an anderen Stellen dieses Gesetzes vorbehaltenen Angelegenheiten insbesondere vorbehalten:

1.die Ausübung der Diensthoheit über die Be

diensteten der Gemeinde in generellen Ange

legenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist;

2.die Stellensystemisierung sowie die Festsetzung

der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der An

gestellten;

3.die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse

der Arbeiter;

4.die Erwerbung beweglicher und unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte bei

eiriem Kaufpreis (Tauschwert) von über 100.000

Schilling;

5.die Veräußerung und Verpfändung unbeweg

licher Sachen und diesen gleichgehaltener

Rechte bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von

übbr 70.000 Schilling; die Veräußerung beweg

licher Sachen und diesen gleichgehaltener

Rechte bei einem Kaufpreis (Tauschwert) von

über 100.000 Schilling;

6.der Abschluß oder die Auflösung von Bestand-

und sonstigen Verträgen, wenn das bedungene

Entgelt jährlich mindestens 50.000 Schilling be

trägt oder die Dauer des Vertrages sechs Jahre

übersteigt; hievon sind jedoch Beträge, in denen

das Entgelt nur in Anerkennungszinsen besteht,

ausgenommen;

7.di4 Aufnahme vgn Darlehen sowie die Leistung

von Bürgschaften;

8.die Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Zu-

und Umbauten, wenn die veranschlagten Kosten

den Betrag von 100.000 Schilling übersteigen;

9.die gänzliche oder teilweise Nachsicht von

öffentlichen oder privatrechtlichen Forderungen,

wenn die Nachsicht 20.000 Schilling übersteigt;

10.die Bewilligung, einen Rechtsstreit anhängig zu

machen, wenn der Bürgermeister die Beschluß

fassung des Gemeinderates anordnet oder der

Stadtrat sie beschließt; die Beschlußfassung des

Gemeinderates ist jedenfalls einzuholen, wenn

der Streitwert 100.000 Schilling übersteigt;

11.die Nachsicht von Mängelersätzen im Betrag

von mehr als 20.000 Schilling;

12.die Bewilligung von Beiträgen für Wohltätig-

keits-, Bildungs- und andere gemeinnützige

Zwecke; der Gemeinderat kann die Ausübung

dieses Rechtes unter gleichzeitiger Begrenzung

der dafür bewilligten Mittel dem Stadtrat über

lassen;

13.die Bewilligung von Nachtragskrediten;

14.die Ausschreibung von Abgaben, Zuschlägen,

Umlagen, Gebühren und Taxen zur Deckung der

Gemeindebedürfnisse sowie die Festsetzung

von Entgelten für Leistungen der Gemeinde,

jedoch mit den durch die Bundes- und Landes

gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen; alle

diese Leistungen zur Deckung der Gemeinde

bedürfnisse oder für Gemeindezwecke können

im Verwaltungsweg eingetrieben werden;

15.die Ausübung des Petitionsrechtes und Präsen

tationsrechtes der Gemeinde.

(LGB1. Nr. 40/1948, Art. I Z. 1; LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 16 bis 24)

III. Abschnitt.

Der Wirkungskreis des Stadtrates.

§ 49.

(1)Der Stadtrat ist das beschließende Organ in

allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs

kreises, welche in diesem Gesetz nicht dem Ge

meinderat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat

vorbehalten sind, dann in jenen Angelegenheiten,

die ihm auf Grund besonderer Ermächtigung des

Gemeinderates zur Beschlußfassung und Durchfüh

rung übertragen werden.

(2)In diesen Wirkungskreis fallen insbesondere:

a)die Ernennung (Stellenbesetzung) der Ange

stellten und die Gewährung von Zulagen und Re

munerationen an diese, deren Versetzung in den

zeitlichen oder bleibenden Ruhestand und die

Entlassung;

b)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der

Gemeinde, ihrer Anstalten und Unternehmungen;

c)die Prüfung der Voranschläge und Rechnungsab

schlüsse und die Antragstellung hierüber an den

Gemeinderat;

d)die Bewilligung zur Aufnahme schwebender Fi

nanzschulden der Gemeinde, soweit sie durch im

Voranschlag vorgesehene laufende Einnahmen

gedeckt werden können;

e)die Bewilligung, einen Rechtestreit anhängig zu

machen, wenn der Streitwert 100.000 Schilling

nicht übersteigt, ferner zur Beendigung eines

Rechtsstreites sowie zum Abschluß eines Ver

gleiches in allen Angelegenheiten, deren Vor

lage an den Stadtrat der Bürgermeister anordnet;

f)die Bewilligung zur Einbringung von Beschwer

den und Klagen an den Verfassungs- und Ver

waltungsgerichtshof;

g)die Bewilligung zur Verwendung von Aushilfs

kräften über eine Zeitdauer von drei Monaten.

(3) Der Stadtrat ist berechtigt, in dringenden Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen, Beschlüsse zu fassen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 25)

IV. Abschnitt.

Der Wirkungskreis des Bürgermeisters.

§ 50. Die Stellung des Bürgermeisters.

(1)Der Bürgermeister steht an der Spitze der Ge

meindeverwaltung; er leitet und beaufsichtigt alle

der Gemeinde obliegenden Geschäfte.

(2)Der Bürgermeister ist insbesondere berechtigt

und verpflichtet, über die Einhaltung der durch

dieses Gesetz für die einzelnen Organe der Ge

meinde bestimmten Wirkungskreise zu wachen.

(3)Der Bürgermeister ist berechtigt, in dringenden

Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungs;

kreis des Stadtrates und Gemeinderates fallen, unter

seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn

die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne

Nachteil für diese Sache nicht abgewartet werden

kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglich

dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträg

lichen Genehmigung vorzulegen.

(4)Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung

von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 23) und des

Stadtrates (§ 31).

(») Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. (Ö) Der Bürgermeister ist für se.ine Amtshandlung dem Gemeinderat und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Landesregierung bezw. der Bundesregierung verantwortlich.

§ 51. Sonstige Befugnisse des Bürgermeisters.

(1)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi

strates, für dessen Geschäftsführung verantwortlich

und hat als solcher die Befugnis, Gegenstände, die

in den Wirkungskreis des Magistrates fallen, selbst

unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.

(2)Alle Bediensteten der Gemeinde sowie ihrer

Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürger

meister verantwortlich. Dieser übt die Disziplinar

gewalt über die Bediensteten nach Maßgabe der hie

für geltenden Vorschriften aus.

(3)Der Bürgermeister erläßt mit Genehmigung des

Stadtrates die Geschäftsordnung und Geschäftsein

teilung für den Magistrat.

(4)Der Bürgermeister ist zur Aufnahme von Aus

hilfskräften für den vorübergehenden Bedarf mit

der durch § 49 Abs. 2 lit. g gegebenen Einschrän

kung berechtigt.

(5)Dem Bürgermeister steht, unbeschadet des dem

Stadtrat nach § 49 Abs. 2 lit. a zustehenden Rechtes,

die Zuweisung des Personals beim Magistrat und

bei allen Anstalten und Unternehmungen der Ge

meinde zu.

(e) Der Bürgermeister veranlaßt die periodische Skontrierung der Kassen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 26)

§ 52. Die Stellvertretung des Bürgermeisters.

(1)Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen

und Angelegenheiten durch die nach § 27 berufenen

Stellvertreter vertreten, als Vorstand des Magi

strates auch durch den Magistratsdirektor.

(2)Die Bürgermeisterstellvertreter sind gleich dem

Bürgermeister dem Gemeinderat und bezüglich des

übertragenen Wirkungskreises auch der Landes-

bezw. Bundesregierung verantwortlich.

(3)Werden die Mitglieder des Stadt- oder Ge

meinderates oder Angestellte der Gemeinde mit Ge

schäften des Bürgermeisters oder mit der Durchfüh

rung von Amtshandlungen für ihn betraut, so ge

schieht dies unter Verantwortung des Bürgermei

sters, nach dessen Weisungen die Geschäfte zu be

sorgen sind.

V. Abschnitt. Der Wirkungskreis des Magistrates.

§ 53. Stellung des Magistrates.

(1)Der Magistrat ist das Exekutivorgan der Ge

meinde.

(2)Der Magistrat besorgt die ihm zugewiesenen

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs

kreises. Er ist verpflichtet, für die Eintragung des

unbeweglichen Eigentums der Gemeinde in die

öffentlichen Bücher zu sorgen, das gesamte be

wegliche und unbewegliche Eigentum sowie sämt

liche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Ver

wahrung der Gemeinde stehenden Fonds und Stif

tungen mittels eines Inventars in Übersicht zu halten

und dieses jährlich zu veröffentlichen.

(3)Dem Magistrat obliegt insbesondere außer den

ihm in diesem Statut an anderen Stellen zugewie

senen Geschäften:

a)die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der

Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftun

gen;

b)die Verfassung der Jahresrechnungen und der

Voranschläge, die er dem Stadtrat vorzulegen

hat;

c)die Vorberatung, Berichterstattung und Antrag

stellung in allen Fällen, in denen es die Ge

schäftsordnung des Gemeinderates und des

Stadtrates vorsieht;

d)die Erstattung von Vorschlägen für Stellensyste-

misierungen und für die Besetzung von Dienst

posten;

e)die Bewilligung einmaliger Ausgaben bis zu

10.000 Schilling, jährlich wiederkehrender Aus

gaben auf die Zeitdauer bis zu drei Jahren und

einem Betrag von höchstens 1.000 Schilling, die

Gewährung von Anerkennungsgaben und Aus

hilfen bis zu einem Betrag von 500 Schilling,

alles dies mit Ausnahme von Subventionen;

f)die Veräußerung von beweglichem Gemeinde

vermögen im Wert von höchstens 250 Schilling

und die Abschreibung uneinbringlicher Ge

meindeforderungen bis zu 250 Schilling;

§ 54. Organisation des Magistrates.

Die Bestimmungen über die Organisation des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Magistrates getroffen.

§ 55.

Entscheidungen über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates.

(1)Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Be

schwerdeinstanz gegeben ist, entscheidet in den zum

selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde ge

hörigen Angelegenheiten der Stadtrat über Be

schwerden gegen Verfügungen des Magistrates.

(2)Gegen eine solche Entscheidung des Stadt

rates steht die binnen zwei Wochen beim Magi

strat einzubringende Berufung an die Landes

regierung offen.

§ 56.

Geschäfte des Magistrates im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde. Derj Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises zu besorgen; außerdem hat er als politische Behörde alle Amtshandlungen, welche im Wirkungskreis einer Bezirkrsverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen1.

§ 57. Ortspolizei.

(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei innerhalb der Gesetze zu handhaben und übt im übertragenen Wirkungskreis das Strafrecht in den Angelegenheiten der Ortspolizei aus, soweit sie nicht nach § 36 Abs. 2 besonderen staatlichen Organen zugewiesen sind.

(ä) Der Magistrat ist auch hiebei an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden.

(3)Dem Magistrat steht das Recht zu, in Ange

legenheiten der der Gemeinde zustehenden Orts

polizei innerhalb der Gesetze allgemeine Anord

nungen und Verbote zu erlassen und für deren Über

tretung Geldstrafen bis zum Betrag von 2.000 Schil

ling oder Arrest bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4)Der Gemeinderat ist verpflichtet, für Anstalten

und Einrichtungen, die zur Handhabung der Orts

polizei erforderlich sind, die nötigen Geldmittel zu

bewilligen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. 1 Z. 30)

V. HAUPTSTÜCK. Die Aufsicht über die Gemeinde.

§ 58.

Verhältnis der Gemeinde zur Bundesverwaltung und Landesverwaltung. Die Stadtgemeinde Linz steht bezüglich des selbständigen Wirkungskreises unter der Landesregierung und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises unter dem Landeshauptmann bezw. der Landesregierung.

§ 59.

Aufsichtsrecht der Landesregierung.

(t) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt. Sie wacht auch darüber, daß das Eigentum der Gemeinde und ihrer Anstalten tunlichst ungeschmälert erhalten wird.

(2)Die Landesregierung kann zu diesem Zwecke

Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Ge

meinde verlangen und Erhebungen an Ort und Stelle

veranlassen. Wenn der Gemeinderat es unterläßt

oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich ob

liegenden Leistungen und Verpflichtungen zu er

füllen, so hat die Landesregierung, wenn diese Lei

stungen oder Verpflichtungen zum selbständigen

Wirkungskreis der Gemeinde gehören oder An

gelegenheiten betreffen, welche vom Land der Ge

meinde übertragen sind, die nötige Abhilfe zu treffen

und die erforderlichen Aufträge zu geben.

(3)Kosten, welche durch derartige Maßregeln er

wachsen, fallen demjenigen zur Last, der die Maß

regel durch sein offenbares Verschulden veranlaßt

hat; andernfalls sind sie der Gemeinde aufzuer

legen, können aber in rücksichtswürdigen Fällen

ganz oder teilweise vom Land übernommen wer

den. Solche Kosten werden im Verwaltungsweg

einbringlich gemacht.

§ 60. Aufsichtsrecht der Bundesregierung.

(1)Der Landeshauptmann übt das Aufsichtsrecht

des Bundes über die Gemeinde aus.

(2)Der Landeshauptmann kann daher für diese

Aufsichtszwecke die Mitteilung der Beschlüsse des

Gemeinderates und die notwendigen Aufklärungen

verlangen.

(3)Der Landeshauptmann kann Beschlüsse des Ge

meinderates sistieren, wenn durch diese Beschlüsse

dessen Wirkungskreis zum Nachteil des Bundes

überschritten wird oder in Angelegenheiten der

mittelbaren Bundesverwaltung Gesetze verletzt

oder fehlerhaft angewendet werden.

§ 61. Auflösung des Gemeinderates.

(1)Der Gemeinderat kann in Wahrung der

Bundesinteressen durch den Landeshauptmann auf

gelöst werden, In diesem Falle bleibt der Gemeinde

binnen zwei Wochen die Berufung an das Bundes

kanzleramt, jedoch ohne aufschiebende Wirkung,

vorbehalten.

(2)Der Gemeinderat kann in Wahrung der Landes

interessen durch die Landesregierung aufgelöst

werden.

(3)Der Gemeinderat kann sich durch Beschluß bei

Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln seiner

Mitglieder mit Zustimmung von zwei Dritteln der

Anwesenden auflösen.

(4)Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte

bis zur Konstituierung des neuen GemeinderateS-iaL

die Landesregierung einen Regierungskommissär zu

bestellen und diesem zur Beratung einen ehrenamt

lichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär

kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des

Stadtrates und des Gemeinderates zu. Der Regie

rungskommissär hat in allen wichtigen Angelegen

heiten den Beirat zu hören. Regierungskommissär

und Beirat können von der Landesregierung jeder

zeit abberufen werden.

(5)Die Neuwahl des Gemeinderates ist innerhalb

sechs Wochen nach der Auflösung auszuschreiben

und innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Aus

schreibung durchzuführen.

(LGB1. Nr. 18/1958, Art. I Z. 31)

VI. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 62.

(1)Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen

Fassung am 20. Mai 1931 in Kraft getreten.

(2)Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird

die Geltung des Gesetzes vom 23. Februar 1927,

LGuVBl. Nr. 20, nicht berührt.

(LGB1. Nr. 40/1931, Art. III zweiter Absatz; LGBL Nr. 18/1958, Art. II)