# Gesetz, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958)

28. Gesetz

vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958).

Der o. ö. Landtag hat auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, beschlossen:

§ 1.

(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund

eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern

und Anrainern (derzeit § 9 Abs. 1 Z. 15 des Finanz-

ausgleichsgesetzes 1956, BGB1. Nr. 153/1955) zu er

heben:

a)den Beitrag zum Anschluß an eine gemeinde

eigene Kanalisationsanlage (Kanal-Anschluß

gebühr) ;

b)den Beitrag zum Anschluß an eine gemeinde

eigene Wasserversorgungsanlage (Wasserlei-

tungsr Anschlußgebühr);

c)den Eeitrag zum Anschluß an eine gemeinde

eigene Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung

von Müll (Müllabfuhr-Anschlußgebühr).

(2)Diel Interessentenbeiträge sind auf die einzel

nen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer

oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen ob

jektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Tei

lungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht:

der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge

des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nut

zens an der den Beitrag begründenden Gemeinde-

einrichtüng oder -anläge oder der Anteil des durch

diese beiseitigten Nachteils.

(3)A4 Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht

mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde

geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden

Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessen

tenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich

ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die

Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

§ 2.

Die näheren Bestimmungen hat der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

§ 3.

(1)Durch dieses Gesetz wird § 69 Abs. 6 und § 84

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,

LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,

LGB1. Nr. 26/1953, nicht berührt.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

alle derzeit geltenden landesgesetzlichen Vorschrif

ten über die Erhebung von Interessentenbeiträgen

von Grundstückseigentümern und Anrainern, soweit

sie gemeindeeigene Kanalisationsanlagen, Wasser

versorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfuhr

und Beseitigung von Müll betreffen, aufgehoben.