# Gesetz, womit das Oö. Aufzugsgesetz abgeändert wird (Oö. Aufzugsgesetz-Novelle)

30. Gesetz

vom 30. Juni 1958, womit das O. ö. Aufzugsgesetz abgeändert wird (O. ö. Aufzugsgesetz-Novelle).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 13 Abs. 11 des O. ö. Aufzugsgesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 10, hat zu lauten:

"(ii) Verstößt ein Ziviltechniker (Abs. 1 lit. a) gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer oder erweist er sich als nicht genügend sachkundig, hat die Landesregierung hievon dem Landeshauptmann die Anzeige zu erstatten. Ein Ziviltechniker ist aus dem Verzeichnis (Abs. 7) zu streichen, wenn seine Befugnis erloschen ist, ruht, aberkannt oder zeitweilig eingestellt wurde."