# Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlich genutzter Kulturflächen (Oö. Kulturflächenschutzgesetz)

31. Gesetz

vom 12. Juli 1958 betreffend den Schutz landwirtschaftlich genutzter Kulturflächen (O. ö. Kulturflächenschutzgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1)GRUNDSTÜCKE, WELCHE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

NUTZUNG DIENEN ODER GRUNDSTÜCKE, WELCHE AN LAND

WIRTSCHAFTLICH GENUTZTE GRUNDSTÜCKE ANGRENZEN,

DÜRFEN NUR MIT BEHÖRDLICHER BEWILLIGUNG (§ 2) IN

WALD UMGEWANDELT WERDEN. ALS UMWANDLUNG IN

WALD GILT AUCH DIE DULDUNG DES NATÜRLICHEN AN

FLUGES.

(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, soweit der

Kulturumwandlung nicht öffentliche Interessen der

Landeskultur entgegenstehen und soweit die Kul

turumwandlung die Bewirtschaftung der angrenzen

den landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, ins

besondere durch drohende Beschattung oder Durch-

wurzelung nicht beeinträchtigt. Die Bewilligung

kann aus diesem Grunde mit der Auflage erteilt

werden, daß entlang der fremden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf dem in Wald umzuwandelnden Grundstück ein Kulturschutzstreifen in einer Breite von drei bis fünfzehn Meter zu erhalten ist. Der Kulturschutzstreifen ist in einer Weise zu bewirtschaften, daß dadurch die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in ihrer Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Waldgrund im Sinne des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852, RGB1. Nr. 250 (Forstgesetz). Almen im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1921, LGuVBl. Nr. 165 (Almschutzgesetz), genießen nicht den Schutz der Bestimmungen des Abs. 1.

§ 2.

(1) Zur Eltteilung der Bewilligung gemäß § 1 ist in erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in deren Gebiet das umzuwandelnde Grundstück liegt. In zweiter Instanz hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in dritter Instanz die Landesregierung zu entscheiden.

(2)Neben; den Eigentümern kommt auch den Be sitzern der angrenzenden landwirtschaftlich genutz ten Grundstücke im Bewilligungsverfahren Partei stellung zu.

(3)Eine Ausfertigung jedes Bescheides ist dem zuständigen Vermessungsamt zuzustellen.

§ 3.

Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund diese|s Gesetzes ergangenen Bescheide oder Verfügungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4.

Unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 hat die Bezirksverwalttmgsbehörde Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung aufzuerlegen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hievon absehen, wenn öffentliche Interessen der Landeskultur nicht beeinträchtigt werden.