# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (Bezirksumlagehebesatzverordnung 1958)

33. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 25. August 1958, mit

welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu

festgesetzt wird (Bezirksumlagehebesatzverordnung 1958).

In Durchführung des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGB1. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGB1. Nr. 7/1952, wird verordnet:

§ 1.

In Abänderung des im § 3 Abs. 2 des Bezirksumlagegesetzes festgesetzten Höchsthebesatzes wird der Hebesatz für die Bezirksumlage der Bezirksgemeindeverbände Freistadt und Urfahr mit höchstens 45 v. H. und der Hebesatz für die Bezirksumlage des Bezirksgemeindeverbandes Rohrbach mit höchstens 40 v. H. des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig werden die 2. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957, LGB1. Nr. 34, soweit sie sich auf die Bezirksgemeindeverbände Freistadt und Urfahr bezieht, und die 3. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957, LGB1. Nr. 65, aufgehoben.