# Gesetz, womit die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958)

34. Gesetz

vom 12. Juli 1958, womit die O. ö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes, BGB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle 1957, BGB1. Nr. 279, beschlossen:

An die Stelle des § 75 der O. ö. Landarbeitsordnung, LGB1. Nr. 2/1950, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955, LGB1. Nr. 58, haben die nachfolgenden Bestimmungen zu treten:

"§ 75.

(1)WERDENDE MÜTTER DÜRFEN IN DEN LETZTEN SECHS

WOCHEN VOR DER VORAUSSICHTLICHEN ENTBINDUNG

(SECHSWOCHENFRIST) NICHT BESCHÄFTIGT WERDEN.

(2)Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund

eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die

Entbindung zu einem früheren oder späteren als

dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt

oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3)Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1

dürfen werdende Mütter, die mit dem Dienstgeber

in Hausgemeinschaft leben, in der Sechswochenfrist

mit leichten häuslichen Arbeiten beschäftigt werden,

solange sie damit einverstanden sind.

(4)Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt

werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes

Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei

Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(5)Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hie-

von Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie

verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem

Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1) den Dienst

geber auf den Beginn derselben aufmerksam zu

machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie

über das Bestehen der Schwangerschaft und den

Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine

ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(0)Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis

über das Bestehen der Schwangerschaft und über

den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der

vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber

zu tragen.

§ 75 a.

(1)Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren

körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be

schäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges

oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für

ihren Organismus während der Schwangerschaft

oder für das werdende Kind schädlich sind.

(2)Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbe

sondere anzusehen:

a)Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mecha

nische Mittel von Hand gehoben, bewegt oder

befördert werden;

b)Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufs-

erkranküng im Sinne der einschlägigen Vor

schriften des Allgemeinen Sozialversicherungs-

gesetzeS: - ASVG. - gegeben ist;

c)Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter

schädlichen Einwirkungen von gesundheitsge-

fährlichdn Stoffen, Strahlen, Gasen oder Dämpfen

ausgesetzt sind;

d)Arbeitenj, bei denen die werdenden Mütter schäd

lichen Einwirkungen von außergewöhnlicher

Hitze, Kplte oder Nässe oder außergewöhnlicher

Staubentwicklung ausgesetzt sind;

e)die Bedienung von Geräten und Maschinen aller

Art, soferne damit eine hohe Fußbeanspruchung

verbunden ist;

f)die Beschäftigung mit Akkord- oder Prämien

arbeit, Wenn die damit verbundene durchschnitt

liche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden

Mutter übersteigt.

(3)Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten

beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf

ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren

ausgesetzt dind.

(4)Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und

Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

(Ö) Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Abs. 4 steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

§ 75 b.

(1)Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von

sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht be

schäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert

sich diese Frist auf acht Wochen und für stillende

Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.

(2)über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus

ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit

nach ihrer Entbindung so lange verboten, wie sie

nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeug

nis arbeitsunfähig sind.

(3)Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von

zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den

im § 75 a Abs. 2 lit. a, b und c genannten Arbeiten

beschäftigt werden.

(4)über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus

kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion für

Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines

Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Ent

bindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienst

geber die Maßnahmen auftragen, die zum Schütze

der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

(5)Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht ent

sprochen, so hat die Land- und Forstwirtschafts

inspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungs

behörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung

zu beantragen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 4 bleibt

unberührt.

§ 75 c.

(1)Die Ausnahmebestimmungen des § 73 Abs. 2

über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf

werdende und stillende Mütter keine Anwendung.

(2)Werdende und stillende Mütter dürfen an

Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und gesetzlichen

Ruhetagen (§ 62 Abs. 1 und 2) nicht beschäftigt

werden.

(3)Werdende und stillende Mütter dürfen zu

Überstundenarbeit (§ 59) nicht herangezogen wer

den. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich

ist unzulässig.

§ 75 d.

(1)Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum

Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht

mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an

Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden

arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei

einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen

zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten

oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine

Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit

von neunzig Minuten zu gewähren.

(2)Für Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienst

geber in Hausgemeinschaft leben, sind Ausmaß und

Verteilung der Stillzeiten einvernehmlich zu be-

stimmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. i.

(3)Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein

Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf

nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in

gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertrag

lichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen an

gerechnet werden.

(4)Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann,

wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzel

falles erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der

Abs. 1 und 3 eine bestimmte Verteilung der Still

zeiten auftragen. Die Vorschriften des § 75 b Abs. 5

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 75 e.

(1)Dienstnehmerinnen können während der

Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier

Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht

gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber

die Schwangerschaft bezw. die Entbindung nicht be

kannt ist.

(2)Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,

wenn die Tatsache der Schwangerschaft bezw. der

Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Aus

spruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung

binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung,

dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schrift

liche Bekanntgabe der Schwangerschaft bezw. der

Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der

Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die

Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft

bezw. ihrer Entbindung innerhalb der vorstehenden

Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche

Bestätigung die Schwangerschaft oder die Ver

mutung der Schwangerschaft nachzuweisen bezw.

die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann

die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr

zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwanger

schaft bezw. die Entbindung nicht innerhalb der

Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe

als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3)Eine einvernehmliche Auflösung des Dienst

verhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie

schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen

Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung über

dies eine Bescheinigung einer Einigungskommission

beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die

Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt

wurde.

§ 75 f.

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 33 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden.

§ 75 g.

(1) Macht die Anwendung der Vorschriften des § 75 Abs. 3, des § 75 a und des § 75 b Abs. 3 bis 5 eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von dreizehn Wochen Zeiten, während deren die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden; für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.

(2)Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 4

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehme

rinnen, für die auf Grund der Vorschriften des

§ 75 a oder des § 75 b Abs. 3 bis 5 keine Beschäfti

gungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben An

spruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1

sinngemäß anzuwenden ist.

(3)Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht,

für Zeiten, während deren Wochengeld oder Kran

kengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs

gesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf

einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld

wird hiedurch nicht berührt.

§ 75 h.

(1)Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im

Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein

Urlaub bis zu sechs Monaten gegen Entfall des Ar

beitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren. Wurde

im Anschluß an die Frist ein Gebührenurlaub ver

braucht oder war die Dienstnehmerin durch Krank

heit oder Unglücksfall an der Dienstleistung ver

hindert, so kann Karenzurlaub anschließend daran

begehrt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß diese

Zeiten auf die Dauer des Karenzurlaubes anzu

rechnen sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist,

bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsan

sprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der

Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

(2)Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so

erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungs

schutz nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf

von vier Wochen nach Beendigung des Karenz

urlaubes.

§ 75 i.

Für die Durchführung der im § 75 a Abs. 4, § 75 b Abs. 4 und 5 und § 75 d Abs. 4 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Auf gaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht).

§ 75 j.

Bestimmungen in Kollektivverträgen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als die, Bestimmungen der §§ 75 bis 75 i gewähren, werden durch diese Vorschriften nicht berührt."