# Gesetz, womit das Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich abgeändert und ergänzt wird

"§ 3 a.

(1)BEI JEDEM BEZIRKS-(STADT)SCHULRAT WIRD ZUR

VORNAHME DER DIENSTBESCHREIBUNG DER LANDES

LEHRER DER VOLKS-, HAUPT- UND SONDERSCHULEN

EINE DIENSTBESCHREIBUNGSKOMMISSION EINGERICH

TET.

(2)Die Dienstbeschreibungskommission besteht

aus

a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-) schul-

rates oder dessen Stellvertreter als Vor

sitzenden;

b)dem (den) Bezirksschulinspektor(en);

c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.

(4)Die Landeslehrer der Volks- und Sonder

schulen und die Landeslehrer der Hauptschulen

bilden je einen Wahlkötper. Jeder Wahlkörper

hat drei Vertreter der Lehrer zu wählen. In

gleicher Weise sind sechs Ersatzmitglieder zu

wählen.

(5)Wählbar sind nur wahlberechtigte definitive

Landeslehrer mit mindestens guter Dienstbe

schreibung.

(7) Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige Bezirksschulinspektor und wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(s) Dre~Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Gleichheit der Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(9)Niemand darf in eigener Sache als Mitglied

(Ersatznkitglied) der Dienstbeschreibungskommis

sion mitwirken.

(10)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung

eines als Landeslehrer angestellten Religions

lehrers handelt, steht der betreffenden Kirche

oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle

eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters

der Lehrer einen Vertreter bezw. im Falle der

Verhinderung dessen Ersatzmann zu entsenden.

(u) Die näheren Vorschriften über die Wahl der Lehrervertreter hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates durch Verordnung zu erlassen (Wahlordnung). Für die Wahlordnung haben die für die Wahlen in den Landtag geltenden Grundsätze mit der Maßgabe zu gelten, daß der an gültigen Stimmen zweitstärksten Wählergruppe jedenfalls dann ein Mandat zukommt, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder welnn die an gültigen Stimmen stärkste Wählergruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 3 b.

(1) Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in oberster Instanz über eine Berufung gegen die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungskommission eine Dienstbeschreibüngsoberkommis-sion eingerichtet.

(2)Die Dienstbeschreibungsoberkommission be

steht aus

a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen;

c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Landes.

(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a

Abs. 3 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzu

wenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate

die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zustän

digen Landesschulinspektors und von wenigstens

zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

erforderlich ist.

§ 3 c.

(1)Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur

Ahndung von Pflichtverletzungen der Landes

lehrer der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine

Disziplinarkommission eingerichtet.

(2)Die Disziplinarkommission besteht aus

a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-) schul-

rates oder dessen Stellvertreter als Vor

sitzenden;

b)dem (den) Bezirksschulinspektor (en);

c)einem rechtskundigen Beamten der Bezirks

verwaltungsbehörde ;

d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.

(3)Die Disziplinarkommission entscheidet in

zwei Senaten, von denen der eine für die Landes

lehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere

für die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig

ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden

des Bezirks-(Stadt-) schulrates oder dessen Stell

vertreter als Vorsitzenden, dem zuständigen

Bezirksschulinspektor, dem rechtskundigen Be

amten der Bezirksverwaltungsbehörde und drei

Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonder

schulen bezw. der Hauptschulen.

(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zustän

dige Bezirksschulinspektor, der rechtskundige

Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde und die

übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend

sind.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a

Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 3d.

(1) Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in oberster Instanz über eine Berufung gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2)Die Disziplinaroberkommission besteht aus

a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)dem ökonomisch-administrativen Referenten

des Landesschulrates oder dessen Stellver

treter;

c)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen;

d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Landes.

(3)Die Disziplinaroberkommission entscheidet

in zwei Senaten, von denen der eine für die

Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen, der

andere für die Landeslehrer der Hauptschulen

zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vor

sitzenden des Landesschulrates oder seinem

Stellvertreter als Vorsitzenden, dem ökonomisch

administrativen Referenten des Landesschulrates

oder dessen Stellvertreter, dem zuständigen

Landesschulinspektor und drei Vertretern der

Lehrer der Volks- und Sonderschulen bezw, der

Hauptschulen.

(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der ökono

misch-administrative Referent des Landesschul

rates oder sein Stellvertreter, der zuständige

Landesschulinspektor und die übrigen Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a

Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 3e.

(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatz

mitglied) einer Dienstbeschreibungskommission

und der Dienstbeschreibungsoberkommission

sein.

(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatz

mitglied) einer Disziplinarkommission und der

Disziplinaroberkommission sein."

2. Dem § 4 Abs. 1 sind die Worte anzufügen: "in 1 der derzeitigen Fassung".

3. § 5 hat zu lauten:

"§ 5.

(1)Die Diensthoheit über die Lehrer an Berufs

schulen und an land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen wird von der Landesregierung aus

geübt.

(2)Bezüglich der Lehrer an gewerblichen und

kaufmännischen Berufsschulen werden die im

§ 2 und § 4 Abs. 2 genannten Personalmaßnahmen

dem Landesschulrat zur Durchführung übertragen."