# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehende Rechtsvorschriften berücksichtigt:

1.Gesetz vom 28. Jänner 1954, LGB1. Nr. 14, womit

das Gesetz vom 27. Juli 1948, LGB1. Nr. 43, be

treffend die Zuständigkeit zur Ausübung der

Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich ergänzt und abgeändert wird;

2.Gesetz vom 12. Juli 1958, LGB1. Nr. 35, womit

§ 1.

Das Land übt die Diensthoheit über die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der Volks-, Haupt-, Sonderund Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden, unter Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes aus. Berufsschulen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die ehemals "Fortbildungsschulen" genannten Anstalten (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz).

§ 2.

Nachstehende Personalmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamtenüberleitungsgesetz - BUG.) vom 22. August 1945, BGB1. Nr. 134, werden den Schulaufsichtsbehörden des Bundes zur Durchführung übertragen:

1.dem Bezirks-(Stadt-)schulrat die Entgegennahme

des Treuegelöbnisses bei Übernahme in den

Personalstand gemäß § 9 BUG.,

2.dem Landesschulrat:

a)Rehabilitierung von Lehrpersonen gemäß § 4

BÜG.;

b)Ausscheiden nicht übernommener Lehrkräfte

gemäß § 8 Abs. 2 BÜG.;

c)Maßnahmen für Empfänger von Ruhe- und

Versorgungsgenüssen gemäß § 10 BÜG.;

d)Dienstzeitanrechnung gemäß § 11 BÜG.

§ 3.

Die Landesregierung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

a)Festsetzung des jährlichen Dienstpostenplanes

gemäß § 4 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes;

b)Übernahme in den neuen Personalstand gemäß

§ 7 BÜG.

(LGBL Nr. 14/1954, Art. I Z. 1)

§ 4.

(1) Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur Vornahme der Dienstbeschreibung der Landeslehrer der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine Dienstbeschreibungskommission eingerichtet.

(2)Die Dienstbeschreibungskommission besteht

aus

(3)Die Vertreter der Lehrer sind von den Landes

lehrern der Volks-, Haupt- und Sonderschulen auf

die Dauer von vier Jahren zu wählen.

(4)Die Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen

und die Landeslehrer der Hauptschulen bilden je

einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper hat drei Ver

treter der Lehrer zu wählen. In gleicher Weise sind

sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

(5)Wählbar sind nur wahlberechtigte definitive Landeslehrer mit mindestens guter Dienstbeschreibung.

(6) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere für die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, dem zuständigen Bezirksschulinspektor und drei Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonderschulen bezw. der Hauptschulen.

(7) Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige Bezirksschulinspektor und wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(s) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Gleichheit der Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(9)Niemand darf in eigener Sache als Mitglied

(Ersatzmitglied) der Dienstbeschreibungskommission

mitwirken.

(10)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines

als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han

delt, steht der betreffenden Kirche oder Religions

gesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das

Los auszuscheidenden Vertreters der Lehrer einen

Vertreter bezw. im Falle der Verhinderung dessen

Ersatzmann zu entsenden.

(11)Die näheren Vorschriften über die Wahl der

Lehrervertreter hat die Landesregierung nach An

hören des Landesschulrates durch Verordnung zu erlassen (Wahlordnung). Für die Wahlordnung haben die für die Wahlen in den Landtag geltenden Grundsätze mit der Maßgabe zu gelten, daß der an gültigen Stimmen zweitstärksten Wählergruppe jedenfalls dann ein Mandat zukommt, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder wenn die an gültigen Stimmen stärkste Wählergruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

(LGB1. Nr. 35/1958, Z. 1)

§ 5.

(1)Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in

oberster Instanz über eine Berufung gegen die

Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungskommis

sion eine Dienstbeschreibungsoberkommission ein

gerichtet.

(2)Die Dienstbeschreibungsoberkommission be

steht aus

a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen;

c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Landes.

(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4

Abs. 3 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzu

wenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die

Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen

Landesschulinspektors und von wenigstens zwei

weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforder

lich ist.

(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)

§ 6.

(1)Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur

Ahndung von Pflichtverletzungen der Landeslehrer

der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine Diszi-

plinarkommission eingerichtet.

(2)Die Disziplinarkommission besteht aus

a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-)schulrates

oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)dem (den) Bezirksschulinspektor(en);

c)einem rechtskundigen Beamten der Bezirksver

waltungsbehörde ;

d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.

(3)Die Disziplinarkommission entscheidet in zwei

Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer

der Volks- und Sonderschulen, der andere für die

Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist. Jeder

Senat besteht aus dem Vorsitzenden des Bezirks

stadt-) schulrates oder dessen Stellvertreter als Vor

sitzenden, dem zuständigen Bezirksschulinspektor,

dem rechtskundigen Beamten der Bezirksverwal

tungsbehörde und drei Vertretern der Lehrer der

Volks- und Sonderschulen bezw. der Hauptschulen.

(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vor

sitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige

Bezirksschulinspektor, der rechtskundige Beamte der

Bezirksverwaltungsbehörde und die übrigen Mit

glieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)

§ 7.

(1)Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in

oberster Instanz über eine Berufung gegen ein Er

kenntnis der Disziplinarkommission eine Diszi-

plinaroberkommission eingerichtet.

(2)Die Disziplinaroberkommission besteht aus

a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder

dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;

b)dem ökonomisch-administrativen Referenten des

Landesschulrates oder dessen Stellvertreter;

c)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die

Volks-, Haupt- und Sonderschulen;

d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,

Haupt- und Sonderschulen des Landes.

(3)Die Disziplinaroberkommission entscheidet in

zwei Senaten, von denen der eine für die Landes

lehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere für

die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig ist.

Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden des

Landesschulrates oder seinem Stellvertreter als Vor

sitzenden, dem ökonomisch-administrativen Referen

ten des Landesschulrates oder dessen Stellvertreter,

dem zuständigen Landesschulinspektor und drei

Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonderschulen

bezw. der Hauptschulen.

(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vor

sitzende^ oder sein Stellvertreter, der ökonomisch

administrative Referent des Landesschulrates oder

sein Stellvertreter, der zuständige Landesschul

inspektor und die übrigen Mitglieder (Ersatzmit

glieder) anwesend sind.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 4

Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(LGBl. Nr.. 35/1958, Z. 1)

§ 8.

(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit

glied) einer Dienstbeschreibungskommission und der

Dienstbeschreibungsoberkommission sein.

(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit

glied) einer Disziplinarkommission und der Dis

ziplinaroberkommission sein.

(LGBl. Nr. 35/1958, Z. 1)

§ 9.

(1)Soweit in den §§ 2 und 3 nicht besonderes be

stimmt ist, gelten bezüglich der Zuständigkeit für

die Maßnahmen für Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen im allgemeinen sinngemäß die Be

stimmungen des Gesetzes vom 30. April 1923,

LGuVBl. Nr. 67, betreffend das Dienstverhältnis der

Lehrpersonen an allgemeinen öffentlichen Volks

und Bürgerschulen in Oberösterreich in der der

zeitigen Fassung.

(2)Im übrigen ist für Personalmaßnahmen der

Lehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen der Landesschulrat zuständig, soweit nicht die Landesregierung, sollten es die Landesinteressen erfordern, die Zuständigkeit an sich zieht. Letzteres gilt hinsichtlich aller Zuständigkeiten, die die Schulaufsichtsbehörden des Bundes auf Grund dieses Gesetzes besitzen.

(LGB1. Nr. 14/1954, Art. I Z. 2 und LGB1. Nr. 35/1958, Z. 2)

§ 10.

(1)Die Diensthoheit über die Lehrer an Berufs

schulen und an land- und forstwirtschaftlichen Fach

schulen wird von der Landesregierung ausgeübt.

(2)Bezüglich der Lehrer an gewerblichen und kauf

männischen Berufsschulen werden die im § 2 und

§ 9 Abs. 2 genannten Personalmaßnahmen dem

Landesschulrat zur Durchführung übertragen.

(LGB1. Nr. 35/1958, Z. 3)

§ 11.

Die im § 3 zweiter Satz des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes erfolgt, soweit sie nicht im § 2 und im § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und in dem im § 9 Abs. 1 angeführten Gesetz vorgesehen ist, durch Einholung eines Antrages des Landesschulrates.

(LGB1. Nr. 14/1954, Art. I Z. 3 und LGB1. Nr. 35/1958, Z. 3)

§ 12.

Für die Kindergärtnerinnen, die Bedienstete des Landes sind, gelten die §§ 2, 3, 9 und 11 sinngemäß. Die Ausübung der Diensthoheit über Kindergärtnerinnen, die bisher Bedienstete einer nachgeordneten Gebietskörperschaft waren, wird auf diese mit der Maßgabe übertragen, daß die im § 3 zweiter Satz des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes vorgesehene Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörden des Bundes durch Bestätigung der dort angeführten Personalmaßnahmen von Seiten des Bezirks-(Stadt-) schulrates erfolgt.

§ 13.

(1)über Beschwerden gegen Entscheidungen des

Bezirks-(Stadt-)schulrates gemäß § 9, die binnen

vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides beim

Bezirks-(Stadt-)schulrat einzubringen sind, entschei

det der Landesschulrat endgültig.

(2)über Beschwerden gegen Entscheidungen des

Landesschulrates gemäß § 2 Z. 2 und § 9, die binnen

vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides ein

zubringen sind, entscheidet die Landesregierung

nach Anhörung des Landesschulrates endgültig.

(3)Die Beschwerden haben keine aufschiebende

Wirkung.

§ 14.

Solange die Schulaufsichtsbehörden noch nicht kollegial eingerichtet sind, kommt ihre Mitwirkung bei der Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer dem Landeshauptmann für den Landesschulrat bezw. dem Bezirkshauptmann für den Bezirksschulrat zu.

§ 15.

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber letzterem die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(LGBL Nr. 14/1954, Art. I Z. 4)

§ 16.

Dieses Gesetz ist in der vorstehenden Fassung am 17. September 1958 in Kraft getreten.