# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Dienstbeschreibungs-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung)

38. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1958 betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Dienstbeschreibungs-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung).

In Durchführung des § 4 Abs. 11, des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 5 und des § 7 Abs. 5 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1958, LGB1. Nr. 36, wird verordnet:

I. HAUPTSTÜCK.

Wahlkreise, Wahlausschrei b u n g, Wahltag, Stichtag.

§ 1. Wahlkreise.

(1)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer

in die Dienstbeschreibungsoberkommission und in

die Disziplinaroberkommission bildet das Land Oberösterreich einen Wahlkreis.

(2)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer

in die Dienstbeschreibungskommissionen und in die Disziplinarkommissionen bilden die Schulbezirke je

einen Wahlkreis. Die Schulbezirke fallen dem Um

fange nach mit den politischen Bezirken zusammen.

§ 2. Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.

(1) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten sowie den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Diese Ausschreibung ist den Schulleitungen aller öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung kann überdies in der Wahlausschreibung nach Anhören der wahlwerbenden Parteien die Briefwahl (§ 46) anordnen.

II. HAUPTSTÜCK. Wahlkommissionen.

§ 3. Allgemeines.

(1)Vor jeder Wahl werden Wahlkommissionen

gebildet. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen für die nächste Wahl im Amt.

(2)Die Wahlkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellver

treter und aus drei Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt.

(3)Beisitzer und deren Ersatzmänner können nur

Personen sein, die das Wahlrecht gemäß § 14 be

sitzen.

(4)Das Amt eines Beisitzers einer Wahlkommis

sion ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen An

nahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der

im Schulbezirk, in dem die betreffende Wahlkom

mission ihren Sitz hat, seinen Wohnsitz hat.

(5)Den Sitzungen der Wahlkommissionen können

nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 auch Vertreter der

wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 4. Wirkungskreis der Wahlkommissionen.

(1)Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte

zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung

zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen,

die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und

die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat

sich jedoch nur auf die Besorgung allgemeiner und

grundsätzlicher Aufgaben zu beschränken. Alle son

stigen Aufgaben der Wahlkommissionen obliegen

den Wahlleitern.

(2)Den Wahlkommissionen werden die notwen

digen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande

des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht

oder von dessen Vorstand er bestellt ist.

§ 5. Bezirkswahlkommissionen.

(1)Für jeden Schulbezirk wird am Sitze der Be

zirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlkommis

sion eingesetzt. Sie besteht aus dem Bezirkshaupt

mann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürger

meister, oder einem von ihm zu bestellenden stän

digen Vertreter als Vorsitzenden und Wahlleiter

sowie aus drei Beisitzern.

(2)Im Schulbezirk Linz-Stadt sind die Wahlen der

Vertreter der Volks- und Sonderschullehrer und der

Vertreter der Hauptschullehrer räumlich voneinan

der getrennt durchzuführen. In der demnach not

wendigen zweiten Bezirkswahlkommission hat ein

Bürgermeisterstellvertreter oder ein vom Bürgermeister zu bestellender ? ständiger Vertreter den Vorsitz zu führen.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 6. Landeswahlkommission.

(1)Für das Landesgebiet wird am Sitze des Amtes

der Landesregierung die Landeswahlkominission

eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann

oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Ver

treter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie

aus drei Beisitzern.

(2)Der Landeshauptmann hat für den Fall der vor

übergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters

einen Stellvertreter zu bestellen.

(3)Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet

des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungs

kreises, die Oberaufsicht über die Bezirkswahlkom

missionen. Sie kann insbesondere auch eine Über

schreitung der in den §§ 7, 8, 29, 36 und im § 54

Abs. 5 festgesetzten Termine für zulässig erklären,

falls deren Einhaltung infolge Störungen des Ver

kehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen

nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung

dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser

Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen

nicht beeinträchtigt werden.

§ 7. Frist zur Bestellung der Wahlleiter.

Die nach den §§ 5 und 6 zu bestellenden Vertreter der Wahlleiter sind spätestens am Stichtag zu bestellen.

§ 8.

Einbringung der Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1)Spätestens am vierten Tage nach dem Stichtag

haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden

Parteien die Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1

zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner beim

Amte der Landesregierung einzubringen.

(2)Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur

Personen vorgeschlagen werden, die den Vor

schriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.

(3)Verspätet einlangende Eingaben werden nicht

berücksichtigt.

(4)Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner

bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob

die einreichenden Personen tatsächlich die wahl

werbende Partei vertreten, hat er den Antrag sofort

in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der

Fall, hat er den Antragsteller zu veranlassen, daß

die Eingabe, soferne das nicht bereits geschehen ist,

noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von

wenigstens zehn Wahlberechtigten unterschrieben

wird.

(5)Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer

oder Ersatzmänner aus oder üben sie ihr Amt nicht

aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 9.

Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen.

(1)Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlkommission und der Bezirkswahlkommissionen

sind von der Landesregierung auf Grund von Vor

schlägen der wahlwerbenden Parteien paritätisch zu

bestellen. Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag

vertretenen drei stärksten Parteien. Wird ein Vor

schlag von einer der demnach in Betracht kommen

den wahlwerbenden Partei nicht eingebracht, so geht

das dieser Partei zustehende Vorschlagsrecht auf die

im Bereich der Wahlkommission nach der letzten

Wahl des Landtages stärkste wahlwerbende Partei

über.

(2)Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch

auf Bestellung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlkommission einen Vertreter als ihre Ver

trauensperson zu entsenden. Die Vertrauensper

sonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission

einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne

Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 3 Abs. 3, des § 8, des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 36 wird hiedurch nicht berührt.

(3)Die Namen der Mitglieder der Wahlkommis

sionen sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kund

zumachen.

§ 10.

Konstituierung der Wahlkommissionen, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag

haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden

Wahlkommissionen ihre erste Sitzung abzuhalten.

(2)In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Er

satzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzu

legen.

§ 11.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlkommissionen, Niederschriften.

(1)Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2)Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist

Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende

stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er

beitritt.

(9) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4)über die Sitzungen der Wahlkommissionen

sind Niederschriften aufzunehmen.

§ 12.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter.

(1)Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte

zu besorgen.

(2)Nach Konstituierung der Wahlkommission hat

der Wahlleiter seine bisherigen Verfügungen der Wahlkommission zur Kenntnis zu bringen und so

dann alle Geschäfte zu führen, die der Wahlkom

mission nicht selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entschei

dung vorbehalten sind.

(st) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlkommission, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.

§ 13.

Entschädigung an Mitglieder der Wahlkommissionen.

Mitglieder (Beisitzer) der Wahlkommissionen erhalten über Antrag durch das Land eine Entschädigung (Reisekostenvergütung und Reisezulage) unter sinngemäßer Anwendung der für Landeslehrer geltenden Reisegebührenvorschriften.

### III. HAUPTSTUCK. Wahlrecht. {#sec_iii_hauptstuck_wahlrecht}

§ 14. Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind alle im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer der öffentlichen Volks- und Sonderschulen und der! öffentlichen Hauptschulen; und zwar

1. innerhalb des im § 1 Abs. 1 genannten Wahl-

es

kreis

a)Kr die Vertreter der Lehrer der öffentlichen

Volks- und Sonderschulen: die Landeslehrer

dfer öffentlichen Volks- und Sonderschulen des

Landes Oberösterreich;

b)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen

Hauptschulen: die Landeslehrer der öffent

lichen Hauptschulen des Landes Oberöster

reich;

2. innerhalb der im § .1 Abs. 2 genannten Wahlkreise

a)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen

Violks- und Sonderschulen: die Landeslehrer

djer öffentlichen Volks- und Sonderschulen in-

njerhalb des Schulbezirkes, für den die Dienst-

bieschreibungs- und die Disziplinarkommis-

sion einzurichten ist;

b)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen

Hauptschulen: die Landeslehrer der öffentliehen Hauptschulen innerhalb des Schulbezirkes, für den die Dienstbeschreibungsund die Disziplinarkommision einzurichten ist.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 15. Teilnahme an der Wahl.

(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerver

zeichnis enthalten sind.

(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;

er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal ein

getragen sein.

IV. HAUPTSTÜCK. Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 16. Wählerverzeichnisse.

(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeich

nisse einzutragen. Für das Wählerverzeichnis ist das

Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2)Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahl

körper nach Schulbezirken, innerhalb der Schülbe-

zirke nach Schulen, anzulegen.

(3)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt

den Bezirks-(Stadt-)schulräten.

§ 17. Ort der Eintragung.

(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerver

zeichnis des Schulbezirkes einzutragen, in dem er

am Stichtag seinen Dienstort hat.

(2)Käme hiernach die Eintragung in mehrere

Wählerverzeichnisse in Frage, ist der Wahlberech

tigte in das Wählerverzeichnis des Schulbezirkes

einzutragen, in dem sich am Stichtag seine Stamm

schule befunden hat.

V. HAUPTSTÜCK. Einspruch s-undBerufungsverfahren.

§ 18. Auflegung der Wählerverzeichnisse.

(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag

hat die Bezirkswahlkommission die Wählerverzeich

nisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2)Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von

der Bezirkswahlkommission den Schulleitungen aller

öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen des

Schulbezirkes mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch

die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme be

stimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amts

räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen

und Einsprüche entgegengenommen werden können,

sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19

zu enthalten.

(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in

das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon

Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4)Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen

Änderungen im Wählerverzeichnisse nur auf Grund

des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorge

nommen werden. Ausgenommen ist die Behebung

von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern u. dgl.

§ 19. Einsprüche.

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person,

die entweder im Wählerverzeichnisse eingetragen ist

oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter

Angabe des Namens und des Dienstortes innerhalb

der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich

oder telegraphisch bei der Bezirkswahlkommission

Einspruch erheben.

(2)Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahl

kommission noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3)Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu über

reichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines ver

meintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande, sind

auch die zur Begründung notwendigen Belege anzu

schließen. Wird im Einsprüche die Streichung eines

vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der

Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch

mangelhaft belegte, sind von der Bezirkswahlkom

mission entgegenzunehmen.

(4)Wer offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

300 Schilling bestraft.

§ 20.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen.

(1)Die Bezirkswahlkommission hat die Personen,

gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis

Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleich

zeitiger Bekanntgäbe der Gründe innerhalb von

vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Ein

spruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es

frei, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Ein

wendungen bei der Bezirkswahlkommission inner

halb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist

(§ 21 Abs. 1) vorzubringen.

(2)Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis; den Strafgerichten sind sie

auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 21. Entscheidungen- über Einsprüche.

(1)Die Bezirkswahlkommission hat über den Ein

spruch binnen drei Tagen nach seinem Einlangen zu

entscheiden.

(2)Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlkom-

mission dem Einspruchswerber sowie dem durch die

Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich

mitzuteilen.

(s) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, ist sie von der Bezirkswahlkommission sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnisse nicht enthaltenen Wählers, ist sein Name am Schlüsse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 22. Berufung.

(1)Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlkom

mission kann der Einspruchswerber sowie der durch

die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach

Zustellung schriftlich oder telegraphisch die Beru

fung bei der Bezirkswahlkommission einbringen.

(2)über die Berufung, welche von der Bezirks

wahlkommission mit dem Einspruchsakt unverzüg

lich der Landeswahlkommission vorzulegen ist, ent

scheidet diese binnen vier Tagen nach dem Einlangen

endgültig.

(3)Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 und

des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 23. Abschluß des Wählerverzeichnisses.

(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungs

verfahrens hat die Bezirkswahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

VI. HAUPTSTÜCK. Wählbarkeit, Wahlwerbung.

§ 24. Wählbarkeit.

Wählbar in ihrem Wahlkörper sind die wahlberechtigten Landeslehrer, deren Dienstverhältnis spätestens am Stichtag im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes definitiv geworden ist und die am Stichtag eine mindestens auf "gut" lautende Dienstbeschreibung (Gesamtbeurteilung) aufweisen. Volks- und Sonderschullehrer, die auf einem für Hauptschullehrer vorgesehenen Dienstposten verwendet werden, jedoch die Lehrbefähi-gungsprüfung für Hauptschulen nicht besitzen, sind nicht wählbar.

§ 25. Wahlvorschläge.

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommissionen und der Disziplinarkommissionen spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bei der Bezirkswahlkommission und für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungsoberkommission und der Disziplinar-oberkommission spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlkommission einzubringen.

(2)Der Wahlvorschlag muß für die Dienstbe-

schreibungs- und Disziplinarkommissionen von min

destens sechs und für die Dienstbeschreibungsober-

und Disziplinaroberkommission von mindestens

dreißig Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(3)Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)die Parteiliste, das ist ein für die im § 1 ge

nannten Wahlkreise nach Dienstbeschreibungs-

(ober-) und Disziplinar-(ober-)kommissionen ge

trenntes Verzeichnis von höchstens je zwölf,

mindestens jedoch drei, Bewerbern in der be

antragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zu

namens, des Geburtsjahres und des Dienstortes

(Schule).;

c)die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahl

vorschlag eingebracht wird;

d)die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

§ 26.

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen.

(1)Wenn mehrere Wahlvorschläge für denselben

Wahlkörper dieselbe oder schwer unterscheidbare

Parteibezeichnungen tragen, hat der Wahlleiter

jener Wahlkommission, bei der der Wahlvorschlag

einzubringen ist (§ 25 Abs. 1), die Vertreter dieser

Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung

zu laden und ein Einvernehmen über die Unter

scheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Ge

lingt ein Einvernehmen nicht, hat die Wahlkommis

sion die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle

vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2)Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne

ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster

Stelle Vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

§ 27.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenrl ein Wahlvorschlag keinen zustellung'sbe-vollmäqhtigten Vertreter anführt, gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 28. Überprüfung der Wahlvorschläge.

(1)Die Wahlkommission, bei der die Wahlvor

schläge i einzubringen sind (§ 25 Abs. 1), überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge

die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten

und ob jdie in den Parteilisten vorgeschlagenen Be

werber wählbar sind.

(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforder

liche Zahl von Unterschriften auf, gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen; in beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei bis spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.

§ 29. Ergänzungsvorschlag.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am sechzehnten Tage vor dem Wahltage bei der Wahlkommission, bei der der Wahlvorschlag eingebracht wurde, einlangen.

§ 30. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge für den gleichen Wahlkörper den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden, aufzufordern, binnen vier Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

§ 31.

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage schließt die Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 25 Abs. 1), die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 26 des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Wahlvorschläge sind in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.

VII. HAUPTSTÜCK. Abstimmungsverfahren.

§ 32.

Wahlorte, Verfügungen der Bezirkswahlkommissionen.

(1)Wahlorte sind die Orte Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf

an der Krems, Linz, Perg, Ried im Innkreis, Rohr

bach, Schärding am Inn, Steyr, Urfahr, Vöcklabruck, Wels.

(2)Die Bezirkswahlkommission hat spätestens am

vierzehnten Tage vor dem Wahltage das Wahllokal

zu bestimmen.

(a) Die Bestimmung des Wahllokales ist durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen und den Schulleitungen des Schulbezirkes bekanntzugeben.

(1) Die von der Bezirkswahlkommission getroffenen Verfügungen sind der Landeswahlkommission mitzuteilen.

§ 33. Wahllokale.

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlkommission, in dessen Nähe, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurnen (für jeden Wahlkörper je eine Wahlurne) und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 34. Wahlzelle.

(1)In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein.

(2)Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen

im Wahllokale anwesenden Personen den Stimm

zettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3)Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke

eigens hergestellte Zellen nicht zu Gebote stehen,

jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche

ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle ver

hindert.

(4)Die Wahlzelle ist mit einem Tische und einem Stuhle oder mit einem Stehpulte zu versehen sowie

mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung

des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die

von den zuständigen Wahlkommissionen abge

schlossenen und von ihnen veröffentlichten Partei

listen in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle

anzuschlagen.

(0)Die Wahlzelle muß während der. Wahlzeit aus

reichend beleuchtet sein.

§ 35. Wahlzeit.

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist von der Bezirkswahlkommission spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Bestimmung des § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 36. Wahlzeugen.

(1)In jedes Wahllokal können von jeder Partei,

deren Wahlvorschlag von der zuständigen Wahl

kommission veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen

entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Be

zirkswahlkommission spätestens am zehnten Tage

vor dem Wahltage durch den zustellungsbevoll mächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 37. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters.

(1)Die Leitung der Wahl steht der Bezirkswahl

kommission zu.

(2)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und

für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahl

ordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des

Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht

zuzulassen.

(3)Den Anordnungen des Wahlleiters ist von

jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nicht-

befolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungs

übertretung und wird von der Bezirksverwaltungs

behörde mit Geld bis zu 300 Schilling bestraft.

§ 38. Beginn der Wahlhandlung.

(1)Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde

und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die

Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der

der Wahlkommission die Wählerverzeichnisse nebst

den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen (Mu

ster Anlage 2), die Wahlkuverts und einen ent

sprechenden Vorrat von amtlichen (leeren) Stimm

zetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§11

und 12 über die Beschlußfähigkeit der Wahl

kommission vorhält.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat

sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die

Wahlurnen leer sind.

§ 39. Wahlkuverts.

(1)Für die Wähler sind undurchsichtige Wahl

kuverts mit nach den Wahlkörpern verschiedenen

Farben zu verwenden.

(2)Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die

Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine

strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von

der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungs

übertretung mit Geld bis zu 300 Schilling bestraft.

§ 40. Betreten des Wahllokales.

(1)In das Wahllokal dürfen außer der Wahl

kommission nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,

die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die

allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord

nung erforderlichen Amtspersonen zugelassen wer

den. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler

das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2)Soferne es zur ungestörten Durchführung der

Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter

verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahl

lokal eingelassen werden.

§ 41. Ausübung des Wahlrechtes.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

§ 42. Identitätsfeststellung.

(1)Jeder Wähler nennt vor der Wahlkommission

seinen Namen, bezeichnet seinen Dienstort, den er

am Stichtag gehabt hat und legt eine Urkunde oder

eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der

seine Identität ersichtlich ist.

(2)Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen

zur Glaubhaftmachung der Identität kommen alle

unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten

Urkunden, welche den Personenstand des Wählers

erkennen lassen, in Betracht.

(3)Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder eine

Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht,

ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn

er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission

persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der

Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu

vermerken.

§ 43. Stimmenabgabe.

(1)Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält

er vom Wahlleiter ein einziges, und zwar das für

seinen Wahlkörper bestimmte leere Wahlkuvert

und auf Verlangen amtliche (leere) Stimmzettel, auf

denen jgesondert nur die vier zu wählenden Kom

missionen bezeichnet sind.

(2)Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der

Wähler den (die) Stimmzettel in das Kuvert, tritt

aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahl

leiter, der es ungeöffnet in die für den Wahlkörper

des Wählers bestimmte Urne legt.

§ 44.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnisse und im Wählerverzeichnisse durch die Wahlkommission.

(1)D$r Name des Wählers, der seine Stimme abge

geben jhat, wird von einem Beisitzer in das Ab

stimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und

unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wähler

verzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein

Name ^on einem zweiten Beisitzer im Wählerver

zeichnisse abgestrichen.

(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsver-

zeichni^ses wird von dem zweiten Beisitzer in der

Rubrik "abgegebene Stimme" des Wählerverzeich

nisses jvermerkt.

(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu ver

lassen.

§ 45.

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(ä) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 46. Briefwahl.

(1)Sofern in der Wahlausschreibung eine Brief

wahl angeordnet wird (§ 2), üben die Wahlberechtig

ten (§ 14) ihr Wahlrecht durch Übersendung des

den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die

Bezirkswahlkommission aus.

(2)Der Wahlberechtigte ist in diesem Falle ver

pflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission

übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen,

dasselbe sorgfältig zu verschließen und auf dem

anhängenden Kuvertabschnitte die dort befindlichen

Vordrucke (Name und Anschrift usw.) mittels

Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift

auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke,

Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahl

berechtigten macht die Stimme ungültig.

(3)Das Wahlkuvert kann durch die Post in Form

eines eingeschriebenen Briefes an die für die Stimm

abgabe zuständige Wahlkommission eingesendet

werden oder dieser am Wahltage noch bis vor

Schluß der Stimmabgabe überbracht werden. Für die

Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu

tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige

handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahl

kuvert selbst vermieden werden können. Die Über

sendung geschieht auf Gefahr des Wahlberechtigten.

Die Kosten trägt das Land.

(4)Die Verwendung eines anderen als des zuge

sandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin

befindliche Stimme ungültig.

(5)Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(e) Der Bezirkswahlleiter hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltage einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. (7) Im übrigen finden für die Briefwahl die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß Anwendung.

§ 47. Gültige Stimmzettel.

(1)Für jede der zu wählenden Kommissionen ist

ein besonderer Stimmzettel mit der Aufschrift der

betreffenden Kommission abzugeben.

(2)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er

1.aus weichem, weißlichem Papier ist und

2.ein Ausmaß von ungefähr 14V2 cm in der Länge

und von ungefähr IOV2 cm in der Breite ('A nor

males Kanzleiformat) aufweist und

3. a) die Parteibezeichnung einer gemäß § 31 veröffentlichten Parteiliste oder

b)wenigstens den Namen eines Bewerbers

dieser Parteiliste oder

c)nebst einer solchen Parteibezeichnung (lit. a)

auch den Namen wenigstens eines Bewerbers

dieser Parteiliste unzweideutig dartut.

(3)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleich

lautender Name, sind Stimmzettel nur dann gültig,

wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine

Verwechslung ausschließende Unterscheidungs

merkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibe

zeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den

sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimm

zettel entsprechen.

(4)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel

für die gleiche Kommission enthält, zählen sie für

einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche

Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im

übrigen aber den Erfordernissen für einen gültigen

Stimmzettel entsprechen.

(5)Die Ausfüllung der Stimmzettel kann durch

Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung

oder durch Handschrift geschehen.

§ 48. Ungültige Stimmzettel.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

1.nicht aus weichem, weißlichem Papier ist oder

2.ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im § 47 Abs. 2 Z. 2 festgesetzte aufweist

oder

3.die Parteibezeichnung einer nicht gemäß § 31

veröffentlichten Parteiliste enthält oder

4.zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder

5.gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere

Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet

oder

6.eine bestimmte Partei und daneben einen Be

werber bezeichnet, der in einer anderen Partei

liste vorkommt.

(2)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleich

lautender Name, sind Stimmzettel, die nur diesen

Namen ohne nähere, eine Verwechslung aus

schließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vor

name, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) auf

weisen, ungültig.

(3)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel

für die gleiche Kommission enthält, zählen sie, falls

sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Grün

den ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie

auf verschiedene Parteien oder Bewerber ver

schiedener Parteien lauten.

(4)Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere

Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5)Streichungen machen den Stimmzettel nicht

ungültig, wenn wenigstens der Name des Bewerbers

oder die Partei in beiden Fällen eines gemäß § 31

veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt.

Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte,

Bemerkungen oder Zeichen angebracht, ist der

Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeits-gründe ergibt.

§ 49. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.

(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

oder in den von der Wahlkommission bestimmten

Warteräumen erschienenen Wähler gestimmt haben,

erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für

geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist

das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der

Wahlkommission, deren Hilfsorgane, die Ver

trauenspersonen gemäß § 9 Abs. 2 und die Wahl

zeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2)Die Wahlkommission hat sodann gründlich die

in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu

mischen, diese Wahlurnen zu entleeren und für

jeden dieser Wahlkörper festzustellen:

a)die Zahl der von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts,

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse ein

getragenen Wähler,

c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a)

mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(3)Die Wahlkommission öffnet hierauf die von

den Wählern der im Abs. 2 genannten Wahlkörper

abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimm

zettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die un

gültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern

und stellt für jeden Wahlkörper fest:

a)die Gesamtsumme der abgebenen gültigen und

ungültigen Stimmen,

b)die Summe der abgebenen ungültigen Stimmen,

c)die Summe der abgebenen gültigen Stimmen,

d)die auf die einzelnen Parteien entfallenden ab

gegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

§ 50. Niederschrift.

(1)Die Wahlkommission hat hierauf den Wahl

vorgang und das Wahlergebnis für jeden Wahl

körper in je einer Niederschrift zu beurkunden.

(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)die Bezeichnung des Wahlkörpers,

b)die Bezeichnung des Wahlortes und des Wahl

lokales und den Wahltag,

c)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission sowie der Vertrauens

personen gemäß § 9 Abs. 2,

d)die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

e)die Zeit des Beginnes und des Schlusses der

Wahlhandlung,

f) die Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 45),

g) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h) die Feststellung der Wahlkommission nach § 49 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)die Wählerverzeichnisse,

b)die Abstimmungsverzeichnisse,

c)die abgebenen Stimmzettel, getrennt nach un

gültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Um

schlägen mit entsprechender Aufschrift zu ver

packen sind und nach gültigen Stimmzetteln, die

nach Parteilisten geordnet ebenfalls in abge

sonderten Umschlägen mit entsprechenden Auf

schriften zu verpacken sind.

(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie

dern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist

der Grund hiefür anzugeben.

(5)Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(e) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

§ 51. Übermittlung der Wahlakten.

(1)Nach Beurkundung des Wahlvorganges in den

Niederschriften hat die Bezirkswahlkommission die

Wahlakten für die Wahl der Lehrer in die Dienst-

beschreibungsoberkommission und in die Diszipli-

naroberkommission der Landeswahlkommission ver

schlossen und in einem versiegelten Umschlag un

gesäumt zu übermitteln.

(2)Die Wahlakten für die Wahl der Lehrer in die

Dienstbeschreibungskommissionen und in die Dis-

ziplmarkommissionen verbleiben bei der Bezirks-

wahlkotnmission.

§ 52.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.

(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die

Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung

verhindern, kann die Bezirkswahlkommission die

Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten

Tag verschieben.

(2)Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort

in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und sogleich

der Landeswahlkommission telegraphisch oder tele-

phoniscjh bekanntzugeben.

(3)Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

sind dije Wahlakten und die Wahlurnen mit den

darin enthaltenden Wahlkuverts und Stimmzetteln

von der Bezirkswahlkommission bis zur Fortsetzung

der Wählhandlung unter Verschluß zu legen und

sicher zu verwahren.

VIII. HAUPTSTÜCK. Ermittlungsverfahren.

§ 53.

Zuständigkeit.

Das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungsoberkommission und der Disziplinardberkommission ist von der Larideswahlkommission, das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommissionen und der Disziplinar-kommissionen ist von der Bezirkswahlkommission durchzuführen.

§ 54.

Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlkommission, Aufteilung der Mandate.

(1)Die Landeswahlkommission überprüft auf

Grund der ihr von den Bezirkswahlkommissionen

gemäß § 51 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die

Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den

ziffernmäßigen Ergebnissen und ermittelt getrennt

nach Wahlkörpern die Gesamtzahl der im Lande ab

gegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der

auf jede Partei entfallenden Stimmen (Partei

summen).

(2)Sodann werden die Parteisummen nach ihrer

Größe geordnet nebeneinandergeschrieben, unter

jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben,

darunter das Drittel. Dabei sind die Brüche mit auf

zuschreiben.

(3)Die Parteisummen und die aus ihnen gewon

nenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit

fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die

Anzahl der für einen Wahlkörper zu wählenden

Lehrer erreicht ist.

(4)Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, als

ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungs

ziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben,

entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Bei

sitzer zu ziehende Los. Auf die an gültigen Stimmen

zweitstärkste Wählergruppe entfällt jedenfalls dann

ein Mandat, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder

wenn die an gültigen Stimmen stärkste Wähler

gruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen

auf sich vereinigt hat.

(5)Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber,

als ihnen Mandate zukommen und zwar der Reihe

nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind,

von der Landeswahlkommission als gewählt zu er

klären. Ihre Namen sind zu verlautbaren. Ist ein

Wahlwerber auf mehreren Listen gewählt, hat er

binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahl

ergebnisses bei der Landeswahlkommission zu er

klären, für welche Parteiliste er sich entscheidet.

Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt,

entscheidet für ihn die Landeswahlkommission.

(e) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste ausscheidet. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, wird durch die wahlwerbenden Parteien bestimmt. Lehnt ein Ersatzmann, der für einen in Abgang gekommenen Vordermann berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er 'dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(7) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlkommission zu verlautbaren.

(«) Ist die Liste der Ersatzmänner erschöpft, wird von der Landesregierung eine Briefwahl ausgeschrieben. Die Bestimmungen des § 47 finden sinngemäß Anwendung.

(9)Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ver

zeichnet die Landeswahlkommission das Wahlergeb

nis in einer Niederschrift. Diese hat zu enthalten:

(10)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlkommission zu unterfertigen. Die Nie

derschrift ist mit den Wahlakten von der Landes

regierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu

verwahren.

(u) Die Namen der Gewählten sind sogleich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von der Wahlkommission in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Landesschulrates kundzumachen. Die Schulleitungen sind vom Wahlergebnisse zu verständigen.

§ 55.

Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlkommission. Die Bestimmungen des § 54 gelten sinngemäß auch für das Ermittlungsverfahren vor der Bezirkswahlkommission. Die Niederschrift und die Wahlakten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 56. Anfechtung.

Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht hat, wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlkommission überprüft auf Grund des Einspruches nochmals das Ergebnis der Ermittlung und entscheidet über den Einspruch endgültig. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

IX. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.

§ 57. Fristen.

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder durch gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, haben die -mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 58. Wahlkosten.

Die Kosten für das zur Durchführung der Wahl erforderliche Papier einschließlich der Drucksorten werden vom Land getragen.

§ 59. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1

....(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)....

Anlage 2

....(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)...