# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Prüfungsordnung für die Prüfungen der Land- und Forstarbeiter erlassen wird (Land- und Forstarbeiter-Prüfungsordnung)

40. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1958, womit eine Prüfungsordnung für die Prüfungen der Land- und Forstarbeiter erlassen wird (Land- und Forstarbeiter-Prüfungsordnung).

In Durchführung des § 27 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 57, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich.

Diese Prüfungsordnung gilt. - unbeschadet der Bestimmungen des § 27 Abs. 10 des Gesetzes - für alle nach der O.ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abzulegenden Prüfungen.

§ 2. Termin der Prüfungen.

(1)Die Prüfungstermine sind von der Lehrlings

und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Für jede

Prüfungstype sind jährlich zwei Prüfungstermine,

und zwar je einer in der ersten und in der zweiten

Jahreshälfte anzuberaumen.

(2)Werden zu einem Prüfungstermin weniger als

drei Prüfungswerber zur Ablegung der Prüfung

einer Prüfungstype zugelassen, so kann die Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle von der Abhaltung

einer Prüfung dieser Prüfungstype zum vorgesehe

nen Termin absehen. Den hievon betroffenen Prü

fungswerbern ist Gelegenheit zu geben, die Prüfung

zum folgenden Termin abzulegen.

(s) Die Termine der Prüfungen, die gemäß § 27 Abs. 10 des Gesetzes an einer Schule oder Lehranstalt abgehalten werden, sind unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne bezw. die an diesen Schulen oder Lehranstalten laufenden einschlägigen Fachkurse festzusetzen.§ 3. Zulassung zur Prüfung.

(1) Der schriftliche Antrag der Prüfungswerber um Zulassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes) ist für den Termin im ersten Halbjahr bis 31. Jänner, für den Termin im zweiten Halbjahr bis 31. August bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.

(2)Anträge um Zulassung zu Prüfungen, die ge

mäß § 27 Abs. 10 des Gesetzes an einer Schule oder

Lehranstalt abgehalten werden, sind spätestens

zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.

(3)Dem Antrag um Zulassung zur Prüfung sind

beizuschließen:

a)eine Geburtsurkunde;

b)ein handgeschriebener Lebenslauf;

c)Dienstzeugnisse oder sonstige Nachweise über

die praktische Verwendung in der Land- und

Forstwirtschaft in der vorgeschriebenen Art und

Dauer;

d)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von

Schulen oder Kursen, deren Besuch vorgeschrie

ben oder zur Erfüllung der Zulassungsbedin

gungen erforderlich ist; wurde ein Antrag im

Sinne des Abs. 2 gestellt, kann das Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch eines laufenden Kurses

nach Beendigung desselben nachgebracht werden.

e)Ausbildungsbehelfe, die auf Grund besonderer

Ausbildungsvorschriften (§ 26 des Gesetzes) zu

führdn sind;

f) Urkulnden über erworbene Berufsbezeichnungeri.

(4)Prüfungswerber, die auf Grund der Übergangs

bestimmungen des Gesetzes (Abschnitt 8) die Zu

lassung [zur Prüfung beantragen, haben dem Antrag

eine Geburtsurkunde, einen handgeschriebenen

Lebenslauf, das Abschlußzeugnis der Volks- oder

Hauptschule und Dienstzeugnisse über die prak

tische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft

in der ! vorgeschriebenen Art und Dauer anzu

schließen.

§ 4. Prüfungsgebühr.

Die Hohe, Einhebung und Rückerstattung der Prüfungsgebühr richten sich nach den Bestimmungen des Prüfungsgebührengesetzes, LGB1. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung sowie der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen.

§ 5. Vorbereitung der Prüfung.

(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsort und die Prüfungszeit fest und beruft die Prüflinge schriftlich und nachweisbar zur Prüfung ein.

(2)Prüfungsort und Prüfungszeit sind so zu wählen, daß praktische Arbeiten durchgeführt wer

den können.

(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist

für die Durchführung der Prüfung verantwortlich.

(4)Einer Prüfungskommission dürfen für einen Prüfungstag nur so viele Prüflinge zur Prüfung zu

geteilt werden, als mit Sicherheit von der Prüfungs kommission geprüft werden können.

§ 6. Prüfungsgegenstände, Art und Umfang der Prüfung. Die Prüfungsgegenstände der einzelnen Prüfungstypen sowie Art und Umfang des Prüfungsstoffes sind in der Anlage zu dieser Verordnung umschrieben.

§ 7. Prüfungsverlauf.

(1)Die Prüflinge haben sich zur festgesetzten Zeit

am Prüfungsort einzufinden. Ob Prüflinge, die ver

spätet eintreffen, noch zur Prüfung antreten dürfen,

entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskom

mission.

(2)Prüflinge, die zur Prüfung nicht antreten oder

die wegen verspäteten Erscheinens zur Prüfung

nicht mehr antreten dürfen, haben, wenn sie die

Prüfung zu einem späteren Termin ablegeiLWQllen,

neuerlich die Zulassung zur Prüfung (§ 3) zu be

antragen.

(3)Der Vorsitzende der Prüfungskommission be

stimmt den Prüfungsverlauf und leitet die Prüfung.

Er verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen

Mitglieder der Prüfungskommission, wobei er Sorge

zu tragen hat, daß jedes Mitglied der Prüfungskom

mission in die Lage versetzt wird, jeden Prüfling

einwandfrei zu beurteilen.

(4)Die Fragen und Arbeitsaufträge in den einzel

nen Prüfungsgegenständen haben sich im Rahmen

des für jede Prüfungstype in der Anlage zur Ver

ordnung umschriebenen Prüfungsstoffes zu halten

und sind für den Prüfling verständlich zu formu

lieren. Auf die Kenntnis und Einhaltung der Unfall

verhütungsvorschriften ist besonders zu achten.

Innerhalb der einzelnen Prüfungstypen sind von

allen Prüflingen die gleichen Kenntnisse zu ver

langen. Auf örtliche Gepflogenheiten ist, soweit sie mit einer fortschrittlichen Wirtschaftsweise verein bar sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.

(5)Dem Prüfling ist ausreichend Gelegenheit zu

geben, seine Kenntnisse nachzuweisen.

(e) Nach Abschluß des Prüfungsvorganges tritt die Prüfungskommission zur Beratung über den Prüfungserfolg und über die Gesamtnote zusammen. Beratung und Abstimmung sind geheim.

§ 8. Prüfungsziel.

Als ausreichend sind die Kenntnisse eines Prüflings dann anzusehen, wenn er in der Lage ist, sämtliche ihm auf Grund der betreffenden Prüfungstype zur Durchführung aufgetragenen Arbeiten der wichtigsten Arbeitsgänge in methodisch richtiger Weise selbständig und verantwortlich zu leisten. Außerdem muß der größere Teil der-mündlich gestellten Fragen richtig beantwortet sein.

§ 9. Beurteilung.

(1)Die Leistung des Prüflings ist durch eine Ge

samtnote nachstehender Abstufung zu bewerten:

Sehr gut= 1

Gut= 2

Befriedigend = 3

Genügend= 4

Nicht genügend = 5.

(2)Der Prüfungserfolg ist von der Prüfungskom

mission in einem Bewertungsbogen festzuhalten.

(3)Der Bewertungsbogen wird von der Lehrlings

und Fachausbildungsstelle für jede Prüfungstype der

verschiedenen Ausbildungsgebiete erstellt. Im Be

wertungsbogen ist je eine Rubrik für die Beurtei

lung der praktischen Arbeit sowie des schriftlichen

und mündlichen Teiles der Prüfung vorzusehen. Im

Bewertungsbogen kann festgelegt werden:

a)welche Prüfungsgegenstände zu einer Prüfungs

gruppe für eine gemeinsame Beurteilung zu

sammenzufassen, sind;

b)welche Prüfungsgegenstände bei Ermittlung der

Gesamtnote besonders zu bewerten sind;

c)wie die Gesamtnote zu ermitteln ist.

§ 10. Prüfungsniederschrift.

(1)über den Verlauf der Prüfung ist eine Prü

fungsniederschrift anzufertigen. In der Prüfungs

niederschrift sind die Zusammensetzung der Prü

fungskommission, die Entscheidungen der Prüfungs

kommission (§ 27 Abs. 7 des Gesetzes) und be

sondere Vorkommnisse während der Prüfung fest

zuhalten.

(2)Die Bewertungsbogen sind ein Bestandteil der

Prüfungsniederschrift.

(3)Die Prüfungsniederschrift ist von den Mitglie

dern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Prüfungsgegenstände sowie Art und Umfang des Prüfungsstoffes der einzelnen Prüfungstypen

A. PRÜFUNGSGEGENSTÄNDE:

I. Ausbildungsgebiet Landwirtschaft:

GEHILFENPRÜFUNG: 1. Praktischer Teil:

a)Stallarbeiten bei Rinder-, Pferde- und

Schweinehaltung;

b)Feldarbeiten bei Getreide- und Hackfrucht-

bau;

c)Grünlandarbeiten bei Wiesen- und Weide

wirtschaft;

d)Waldarbeiten, insbesondere das Pflanzen und

Durchforsten;

e)Arbeiten im Obst- und Gemüsegarten, insbe

sondere das Pflanzen und Pflegen der Kul-

f) Hof arbeiten aller Art; . g) Arbeiten an Geräten und Maschinen; h) Umgang mit Zugtieren.

2.Schriftlicher Teil:

a)Einfache Rechtschreibung und Satzbildung;

b)Lösung einfacher Rechenbeispiele.

3.Mündlicher Teil:

Einfache Kentnisse von Pflanzen, Tieren, Geräten und Maschinen sowie die grundlegenden theoretischen Berufskenntnisse in den unter Z. 1 umschriebenen Arbeitsbereichen; Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.

FACHARBEITERPRÜFUNG: 1. Praktischer Teil:

1.Praktischer Teil:

a)Die Prüfungsgegenstände sind dieselben wie

rj^fifr "praktischen Teil der Facharbeiterprüfung;

b)Arbeitseinteilung und Arbeitsverteilung auf

die land- und forstwirtschaftlichen Arbeits

kräfte und die zur Arbeitsleistung heranzu

ziehenden Nutztiere;

c)Maschineneinsatz unter Berücksichtigung der

Flächenleistung.

2.Schriftlicher Teil:

a)Lösung landwirtschaftlicher Rechenbeispiele;

b)Losung eines einfachen Buchhaltungsbei

spieles;

c)Erstellung eines Fruchtfolge- und Dünge

planes auf Grund von Angaben;

d)Arbeit über ein fachliches Thema aus den

unter Z. 3 lit. a angeführten Prüfungsgegen

ständen.

Für die Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung.

3.Mündlicher Teil:

a)Theoretische Berufskenntnisse in allen unter

Zi 1 umschriebenen Arbeitsbereichen und in

Boden-, Saatgut- und Düngungskunde; Tier

zucht; Obstbau; Gemüsebau; Schädlingsbe

kämpfung; Forstwirtschaft; Betriebs- und

Marktwirtschaft;

b)Bürgerkunde;

c)Bäuerliche Berufs- und Standesvertretung;

Landarbeiterrecht; die wichtigsten Agrar-

gesetze;

d) Unfallverhütungsvorschriften; Unfallverhütung im allgemeinen und Erste Hilfe bei Unfällen.

II. Ausbildungsgebiet Ländliche Hauswirtschaft:

GEHILFENPRÜFUNG:

1.Praktischer Teil:

a)Kochen: Zubereitung einfacher Speisen, und

zwar auch Zubereitung von Rohkostsalaten,

Gemüse- und Topfenspeisen;

b)Nähen: Flickarbeiten; Knopflochnähen; Ma

schinstopfen; Zuschneiden und Nähen einer

Arbeitsschürze; Erkennen von Nähten; ein

fache Strickarbeiten;

c)Hausarbeit: Alle Arbeiten eines ländlichen

Haushaltes, wie Wäschereinigen, Kleider-

reinigen und Reinigungsarbeiten in der Woh

nung, wobei besonders Wert auf rationelle

Arbeitsweise gelegt wird;

d)Landwirtschaft: Gartenarbeiten (Anbau,

Pflege und Ernte); Erntearbeiten am Feld;

Herstellung von Futtermischungen für Kücken

und Legehennen; Vorbereitung für die

Kückenaufzucht; Schlachten und Vorbereiten

der Hühner für den Markt; Stallarbeiten.

2.Schriftlicher Teil:

a)Rechtschreibung, Satzbildung und Schriftver

kehr;

b)Lösung von einfachen Rechenaüfga*ben.

3.Mündlicher Teil:

a)Einfache Kenntnisse in Kochlehre; Nahrungs

mittelkunde, Ernährungslehre und Konser

vierung;

b)Nähen: Grundkenntnisse der Materialkunde;

c)Ländliche Hausarbeit;

d)Einfache Kenntnisse in Gesundheitspflege;

e)Kleintierhaltung;

f)Religiöse Lebenskunde;

g)Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der

anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.

LÄNDLICHE WIRTSCHAFTERINNENPRÜFUNG:

1.Praktischer Teil:

a)Kochen: Herstellung von gemischten Speise

folgen und Konservierung von Lebensmitteln;

b)Nähen: Flickarbeiten; Herstellung von Klei

dung und Wirtschaftswäsche;

c)Hausarbeiten: Alle Arbeiten eines ländlichen

Haushaltes unter Bedachtnahme auf die be

sonderen Aufgaben einer Wirtschafterin.

2.Schriftlicher Teil:

a)Rechenbeispiele aus der Innenwirtschaft;

b)Erstellung eines Arbeitsplanes für die Innen

wirtschaft;

c)Arbeit über ein fachliches Thema aus den

unter Z. 3 lit. c bis g abgeführten Prüfungs

gegenständen.

Für die Arbeit stehen zwei Stunden zur Verfügung.

3. Mündlicher Teil:

a)Bürgerkunde; bäuerliche Berufsvertretung;

b)Religiöse Lebenskunde;

c)Kochen: Kochlehre; Nahrungsmittelkunde; Er

nährungslehre und Konservierung von Le

bensmitteln;

d)Nähen: Materialkunde und einfaches Schnitt

zeichnen;

e)Hauswirtschaft: Betriebsführung der Innen

wirtschaft;

1.Praktischer Teil:

Alle Kulturarbeiten, und zwar von der Aussaat bis zum Verkauf der im Gartenbau gezogenen Produkte.

2.Schriftlicher Teil:

a)Beschreibung des Lehrbetriebes;

b)Grundrißzeichnung des Lehrbetriebes;

c)Beschreibung- der- während --der Lehrzeit ge

zogenen Pflanzenkulturen.

3.Mündlicher Teil:

a)Nach Wahl des Prüflings zwei der folgenden

Prüfungsgegenstände, die vom Prüfungs

werber im Antrag um Zulassung zur Prüfung

anzugeben sind:

Blumen- und Zierpflanzenbau; Gemüsebau; Baumschulwesen; Gärtnerischer Obstbau;

b)Botanik, soweit Kenntnisse auf diesem Gebiet

zum Verständnis der praktischen Arbeit er

forderlich sind;

c)Bodenkunde und Düngerlehre;

d)Pflanzenschutz;

e)Allgemeine Berufskunde;

f) Botanische Namenskunde;

g) Unfallverhütung, soweit sie im Rahmen der , anfallenden Arbeiten von Bedeutung ist.

MEISTERPRÜFUNG:

1.Praktischer Teil:

Gärtnerische Arbeiten, die mit dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil der Prüfung im Zusammenhang stehen.

2.Schriftlicher Teil:

a) Hausarbeit in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:

Blumen- und Zierpflanzenbau; Gemüsebau; Baumschulwesen; Gärtnerischer Obstbau; Gärtnerischer Samenbau; Gartenausführung und Friedhofgärtnerei. Das Thema der Hausarbeit ist dem Prüfling nach Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tage der nachweislichen Bekanntgabe des Themas, bei der Prüfungskommission abzugeben. Die Hausarbeit soll nicht mehr als dreißig Maschin-Schreibseiten umfassen.

a)Prüfungsgegenstand, der für die Hausarbeit

gewählt wurde;

b)Prüfungsgegenstand, der für die Klausur

arbeit gewählt wurde;

c)Botanik;

d) Bodenkunde- und Püngerieh-rer

e) Betriebslehre;

f) Technik im Gartenbau;

g) Pflanzenschutz;

h) Botanische Namenskunde;

i) Unfallverhütungsvorschriften; Unfallverhütung im allgemeinen und Erste Hilfe bei Unfällen.

IV. Ausbildungsgebiet Milchwirtschaft:

MELKERGEHILFENPRÜFUNG:

1.Praktischer Teil:

a)Melken;

b)Füttern und Tränken;

c)Kälbertränken, Futtermischen;

d)Putzen, Klauenpflege;

e)Düngerpflege;

f) Geburtenhilfe;

g) Maßnahmen in Krankheitsfällen: Umschläge,

Schlundrohranwendung, Trokar, Eingüsse; h) Vorführen der Tiere; i) Milchgeschirrpflege;

j) Anwendung, Behandlung und Pflege von Melkmaschinen.

2.Schriftlicher Teil:

a)Einfache Rechtschreibung und Satzbildung;

b)Einfache Rechenbeispiele.

3. Mündlicher Teil:

a)Hand- und Maschinmelken: Bau und Funktion

des Euters; Milchbildung; Melkarten, insbe

sondere Allgäuer Methode; Melkmaschinen

(die wichtigsten Teile derselben, Arbeits

weise, Behandlung und Pflege);

b)Fütterungslehre: Verdauung-, Futternähr

stoffe; Zusammensetzung der wichtigsten

Futtermittel; Nährstoffbedarf der Nutztiere;

Bedeutung einer wirtschaftseigenen Futter

grundlage; Milchviehfütterung (Futterbei

spiele); Futtervoranschlag; Fütterung nach

Leistung (Einzel- und Gruppenfütterung);

Sommer- und Winterfütterung;

c)Viehaufzucht: Fütterung und Haltung der

Kühe vor dem Abkalben; Fütterung und

Haltung der Kälber und Jungrinder bis zum

Abkalben; Jungtieraufzucht; Kälbermast;

d)Viehzucht und Viehwirtschaft: Körperbau des

Rindes; Beurteilungslehre; Beziehung zwi

schen Form und Leistung; Vererbungslehre;

die heimischen Rinderrassen; Stellung der

Rindviehhaltung im Betrieb; Milchleistungs

prüfung;

e)Viehhaltung und Pflege: Viehhaltung (Stall,

Weide, Auslauf, Bedeutung gesunder Ställe,

Licht- und Luftzufuhr, Aufstallungsarten);

Tränk- und Fütterungsvorrichtungen; Vieh

pflege; Mist- und Jauchepflege; Arbeitser

leichterungen in der Viehhaltung und -pflege;

f)Grünlandwirtschaft und Futterbau: Bearbei-

..(Jung..von.. W.ieen.und Weideni.Düngung der

Grünlandflächen; Beurteilung von Wiesen-heu; Almwirtschaft; Zwischenfruchtfutterbau und Feldfutterbau; Gärfutterbereitung; Werbung und Aufbewahrung der Futtermittel;

1.Praktischer Teil:

a)Fütterung von Geflügel;

b)Anfertigung von einfachen Futtergeräten;

c)Behandlung von Bruteiern;

d)Vorbereitung eines Brutapparates;

e)Tierbeurteilung;

f) Schlachten und Vorbereiten des Geflügels

zum Verkauf; g) Versand von Eiern, Kücken, lebendem und

geschlachtetem Geflügel; h) Kennzeichnung von Kücken und Geflügel,

2.Schriftlicher Teil:

a)Berechnung verschiedener Futterrezepte;

b)Erweiterter Schriftverkehr;

c)Listenführung des österreichischen Geflügel

herdbuches;

d)Klausurarbeit über fachliche Themen aus den

Prüfungsgegenständen unter Z. 3. Für die

Klausurarbeit ^stehen vier Stunden- jzur- Ver

fügung.

1.Beil Gehilfenprüfungen hat der Prüfling Grund

kenntnisse in allen Prüfungsgegenständen nach

zuweisen.

2.Bei1 Facharbeiterprüfungen hat der Prüfling fach

liches Wissen und praktisches Können in allen

Prüfungsgegenständen in einem Maße nachzu

weisen, das ihn befähigt erscheinen läßt, alle

im Ausbildungsgebiet vorkommenden Arbeiten

selbständig durchzuführen.

3.Bei1 Meister-(Wirtschafter)Prüfungen hat der

Prüfling ausreichendes Fachwissen und prakti

sches Können in allen Prüfungsgegenständen in

einem Maße nachzuweisen, das ihn befähigt er

scheinen läßt, einschlägige Betriebe selbständig

zu führen und Lehrlinge auszubilden.