# Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Oö. Gasgesetz)

47. Gesetz

vom 31. Oktober 1958 über die Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (O. ö. Gasgesetz).

Der O. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich.

(1)Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen

nach Maßgabe des Abs. 3 Anlagen zur Erzeugung,

Lagerung, SpeieheriHig, Leitung und Verwendung

brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung

(Gasanlagen).

(2)Als brennbares Gas gilt jeder Körper, der bei

einem Druck von 760 Torr und bei einer Tempe

ratur von 0° Celsius gasförmigen Aggregatzustand

aufweist und an der Luft durch Wärmezufuhr ent

zündet werden kann.

(3)Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes

ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des

Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungs

gesetzes in der Fassung von 1929) beschränkt.

Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Ange

legenheiten des Gewerbes und der Industrie, des

Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der

Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens,

des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraft

maschinenwesens nicht anzuwenden.

§ 2. Sicherheitsvorschriften.

(1)Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den

Erfahrungen der technischen Wissenschaften ord

nungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten und zu

betreiben, daß hiedurch das Leben oder die Gesund

heit von Menschen nicht gefährdet und sonstiger

Schaden nach Möglichkeit vermieden wird.

(2)Die Landesregierung hat in näherer Durch

führung der Bestimmungen des Abs. 1 geeignete

Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu er

lassen; sie kann hiebei insbesondere den Vertrieb,

den Anschluß und die Verwendung bestimmter Gas-

anlageh oder von Teilen davon verbieten oder Richtlinien aufstellen, denen solche Anlagen zu entsprechen haben.

(3) Wer hiezu nicht nach den jeweils geltenden gewerberechtlichen Vorschriften befugt ist, darf Gasanlagen nicht herstellen, ändern oder instandsetzen.

§ 3. Befugnisse der Gaslieferungsunternehmen.

(1)Die Gaslieferungsunternehmen sind befugt, die

von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen jederzeit,

ausgenommen zur Unzeit, zu überprüfen. Zu diesem

Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Aus

maß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu ge

währen.

(2)Werden bei der Überprüfung Mängel festge

stellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen ver

pflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel un

verzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer

Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser

Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das

Gaslieferungsunternehmen die Bezirksverwaltungs-

behördfe hievon zu verständigen.

(3)ISt infolge Ausströmens von Gas oder sonst

wegen Ider Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im

Verzüge, so ist das Gaslieferungsunternehmen be

rechtigt und verpflichtet, alle zur Beseitigung der

Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzu

führen, insbesondere auch die Lieferung von Gas

einzustellen.

§ 4. Behördliche Befugnisse.

(1)Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind

berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu be

treten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes

die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von

Gasanlagen beaufsichtigen.

(2)Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der

Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gas

lieferungsunternehmens, den Mangel zu beheben,

keine Folge geleistet (§ 3 Abs. 2), so hat die Behörde

dem Besitzer der Anlage die Behebung der Ge

brechen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzüge hat

die Bezirksverwaltungsbehörde unter möglichster

Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen

jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind (Art. IV Z. 3 EGVG. 1950).

§ 5. Bewilligungspflicht.

(1)DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ANLAGEN,

DIE ZUR ERZEUGUNG VON MEHR ALS ZWEI NORM-KUBIK

METER BRENNBARER GASE IN DER STUNDE DIENEN, BEDARF

DER BEWILLIGUNG DER BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE.

UNTER NORM-KUBIKMETER (NM3) IST EIN KUBIKMETER

GAS IM NORMALZUSTAND, DAS IST BEI 0° CELSIUS UND

760 TORR ZU VERSTEHEN.

(2)Die Errichtung oder Änderung einer Anlage

zur Lagerung oder Speicherung brennbarer Gase

bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungs

behörde, wenn mehr als fünfunddreißig Kilogramm

verflüssigter Gase oder mehr als einhundertfünfzig

Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter

Gase gelagert oder gespeichert werden.

(3)Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen,

in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.

(4)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vor

haben den Vorschriften gemäß § 2 entspricht.

§ 6.

Abnahme.

(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

ist der Besitzer einer neu hergestellten oder einer

geänderten Gasanlage verpflichtet, diese vor der Be

nützung darauf überprüfen zu lassen, ob sie den

Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungs-

pflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Be

willigungsbescheides entspricht. Das Ergebnis der

Überprüfung ist in einem Abnahmebefund fest

zuhalten .

(2)Eine Verpflichtung zur Überprüfung gemäß

Abs. 1 besteht dann, wenn dies die Sicherheit des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der

Schutz vor Gefährdung von Sachwerten erfordert.

Die Landesregierung hat hiezu durch Verordnung

nähere Richtlinien zu erstellen.

(3)Zur Überprüfung und Ausstellung des Ab

nahmebefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;

b)physische Personen, die nach den jeweils gelten

den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Her

stellung, Änderung und Instandsetzung der zu

überprüfenden Gasanlage befugt sind;

c)Gaslieferungsunternehmen, die von der Landes

regierung zur Überprüfung zugelassen sind.

(4)Ein Unternehmen darf gemäß Abs. 3 lit. c nur

zur Überprüfung der von ihm versorgten Gas

anlagen zugelassen werden, und zwar nur dann,

wenn ihm Organe mit ausreichenden Fachkennt

nissen zur Verfügung stehen; eine Überprüfung darf

nur von solchen Personen vorgenommen werden,

die anläßlich der Zulassung - bei Personalwechsel

später gesondert -? von der Landesregierung

namentlich zu bezeichnen sind.

(5)Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes

Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, ist der Ab

nahmebefund vom jeweiligen Gaslieferungsunter

nehmen auszustellen.

(e) Ist eine Überprüfungspflicht nach den Abs. 1 und 2 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, dem gemäß die Anlage den Sicherheitsvorschriften entspricht.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.

§ 7. Straf bestimmungen.

Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen werden, soweit die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, bei erschwerenden Umständen bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bestraft.

§ 8. Übergangsbestimmungen.

Für bestehende Gasanlagen kann allgemein oder im Einzelfalle eine Überprüfung sinngemäß nach den Vorschriften des § 6 angeordnet werden. Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiterverwendet werden. Stellt aber die Beschaffenheit solcher Anlagen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so kann im Einzelfalle die Bezirksverwaltungsbehörde oder allgemein die Landesregierung die weitere Verwendung bestimmter Anlagen untersagen oder Auflagen anordnen, die eine Gefährdung ausschließen.

§ 9-Schlußbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft. Verordnungen können vom Tage der

Kundmachung an erlassen werden, treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in

Kraft.

(2)Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich

dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen

Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören ins

besondere:

a)das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember

1935, DRGB1. I S. 1451, eingeführt in Österreich

durch die Verordnung vom 26. Jänner 1939,

DRGB1. I S. 83 (Gesetzblatt für das Land Öster

reich Nr. 156/1939), soweit die Erzeugung, Lei

tung, Lagerung und der Verbrauch brennbarer

Gase in sicherheitspolizeilicher Hinsicht geregelt

wird;

b)die Vierte Verordnung zur Durchführung des

Energiewirtschaftsgesetzes vom7. Dezember 1938,

DRGB1. I S. 1732, eingeführt durch die Verord

nung vom 17. Jänner 1940, DRGB1. I S. 202 (Ge

setzblatt für das Land Österreich Nr. 18/1940);

c)die Verordnung vom 18. Juli 1906, RGB1. Nr. 176,

mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Be

nützung und Instandhaltung von Anlagen zur

Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen wurden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnung BGB1. Nr. 63/1936, der Kundmachung BGB1. Nr. 75/1936 und der Verordnung BGB1. Nr. 236/1936;

(3) Unberührt bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen des § 9 der O. ö. Feuerpolizeiordnung vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1953.