# Gesetz betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte

1. Gesetz

vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte.

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGB» Nr. 176/1957, in dm- Fassung des Art. III des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGB1. Nr. 148/1958, beschlossen:

§ 1.

Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGB1. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2.

Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 den Agrarbehörden.

§ 3.

(I) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbezirks-behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet.

(2)Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögens

werte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich

um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge

des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern,

ei-en Kpufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei

der Agrarbezirksbehörde einzureichen.

(3)Das; Edikt ist in der "Amtlichen Linzer Zeitung"

zu verla'utbaren und durch zwei Wochen an der

Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liiegt, anzuschlagen. Als Tag der Kund

machung! gilt der Tag der Herausgabe der betreffen

den Ausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung.

§ 4.

Die Bewerber haben in ihrem Kaufantrag anzugeben, ob sie dem im § 6 genannten Personenkreis angehören. Weiters muß aus dem Kaufantrag das Ausmaß und die Kulturgattung des derzeitigen Grundbesitzes, der nunmehr begehrten sowie der vom Bewerber oder seinen Rechtsvorgängern ehemals abgegebenen Grundflächen ersichtlich sein. Die Angabeij sind durch gleichzeitige Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.

§ 5.

j

(t) Ndch Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbezirksbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Sodann hat die Agrarbezirksbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind.

Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes.

§ 6.

(1)Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen

in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berück

sichtigen, die

a)für abgegebene (§ 1) Grundstücke erhaltene oder

um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke

im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren

haben;

b)abgegebene Grundstücke entweder selbst oder

durch nahe Angehörige am 31. Oktober 1958 als

Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;

c)Grundstücke abgegeben haben, die sie für die

ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes

zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen;

d)Grundstücke am 31. Oktober 1958 als Klein

pächter gepachtet hatten, sofern sie die Grund

stücke zur Sicherung der Existenzgrundlage be

nötigen und im Gebiete jener Gemeinden an

sässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;

e)abgegebene Grundstücke selbst bewirtschaften

wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das

der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufent

halt wieder begründen.

(2)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und

Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder

dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum

vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder ver

schwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie

Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher

Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft

ist der ehelichen gleichzustellen.

(3)Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines be

stimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebs

teiles steht nicht zu.

§ 7.

(1)Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitte

rung entsteht und die Grundstücke entsprechend

erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an

bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke

vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von

klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete

jener Gemeinden zu verwenden, für das der Sied

lungsplan gilt.

(2)Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom

Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertrags

wert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedin

gungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber

wohl bestehen können.

(3)Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses

Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so

können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht

zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe

des gestundeten Betrages belastet werden.

§ 8.

(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:

a)eine planliche Darstellung (Lageplan) des Siedlungsgebietes und der Zuteilungen;

b)ein Verzeichnis der Kaufwerber, an die eine

Zuteilung erfolgt;

c).ein Verzeichnis der Zuteilungen jeweils unter

Anführung des Kaufpreises und der Zahlungs-.

und Ubernahmsbedingungen;

d)Vorschreibungen über die Herstellung und Erhaltung der zur Erschließung der Grundstücke

erforderlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen einschließlich des Ausmaßes der Beitrags

leistung des einzelnen zu deren Kosten;

e)das Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten

der Vermessung und Vermarkung.

(2)Der Siedlungsplan ist in den gemäß § 3 Abs. 3

in Betracht kommenden Gemeinden durch zwei

Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(3)Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig

zu verständigen. In den Bescheid sind alle den

einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Sied

lungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:

a)Ort und Zeit der Auflage des Siedlungsplanes;

b)das Ausmaß der Zuteilung;

c)der Kaufpreis;

d)die Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;

e)die Vorschreibungen und das Ausmaß der Beitragsleistungen gemäß Abs. 1 lit. d und e.

(4)Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig

zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit

der Auflage des Siedlungsplanes anzugeben.

§ 9-

Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbezirksbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen.

§ 10.

Die Agrarbezirksbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.

§ 11.

Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.