# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Fischereibetriebsordnung für den Traunsee abgeändert wird

8. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1959, womit die Fischereibetriebsordnung für den Traunsee abgeändert wird.

In Durchführung des § 10 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl. Nr. 125, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der Statthalterei in Österreich ob der Enns vom 2. Juli 1913, LGuVBl. Nr. 16, betreffend fischereipolizeiliche Bestimmungen für den Traunsee (Fischereibetriebsordnung), in der Fassung der Verordnung vom 31. Mai 1943, Verordnungs- und Amtsblatt Folge 24, Nr. 17, wird wie folgt abgeändert:

Im § 4 lit. a hat der zweite Satz zu lauten: "Die Minimalmaschenweite, von Knoten zu Knoten gemessen, wird mit 34 mm bestimmt."

§ 2.

(1)Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung bis zum 30. Juni 1960 dürfen Stellnetze für Reinanken mit einer Maschenweite unter 34 mm nur in Tiefen von mehr als 20 m eingelegt werden.

(2)Ab 1. Juli 1960 dürfen die in Abs. 1 bezeich neten Netze nicht mehr verwendet werden.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.