# Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Pflichtschulerhaltungsgesetz)

10. Gesetz

vom 11. März 1959 betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 13. Juli 1955, BGB1. Nr. 163, beschlossen:

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

öffentliche Pflichtschulen.

(1)öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Land oder einer Gemeinde erhaltenen Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschu

len und Berufsschulen (gewerblichen Berufsschulen

und kaufmännischen Berufsschulen).

(2)Für Sonderschulklassen, die an öffentliche

Volks- oder Hauptschulen (§ 8 Abs. 2) sowie für Be

rufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen

(§ 9 Abs. 4) angeschlossen sind, ferner für Expositur-

klassen (§ 10), schließlich für Schülerheime und

Tagesschulheime, die öffentlichen Pflichtschulen an

gegliedert sind und von derselben Gebietskörper

schaft wie die Schule erhalten werden (§ 11), sind die

für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestim

mungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3)Die für die Errichtung und Erhaltung öffent

licher Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses

Gesetzes sind sinngemäß auch für die Erweiterung

und Teilung bestehender öffentlicher Pflichtschulen

anzuwenden. Die für die Auflassung öffentlicher

Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Ge

setzes sind sinngemäß auch für die teilweise Auf

lassung öffentlicher Pflichtschulen anzuwenden.

§ 2.

Unentgeltlichkeit des Unterrichts.

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2)Dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit wider

spricht es nicht, wenn der gesetzliche Schulerhalter

für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim

untergebrachten Schüler aus dem Titel des privaten

Rechts angemessene Beiträge als Entgelt für die in

ternatsmäßige oder halbinternatsmäßige Unterbrin

gung fordert.

(3)Werden solche Beiträge eingehoben, so können

sie vom gesetzlichen Schulerhalter entsprechend den

auflaufenden Kosten in Pauschalsätzen festgesetzt

v/erden und sind von jenen Personen zu leisten, die

für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.

Bestehen jedoch für Berufsschüler, die gewerb

liche oder kaufmännische Lehrlinge sind, hierüber

1 esondere gesetzliche Vorschriften oder ist hierüber

im Lehr-(Kollektiv-)vertrag etwas vereinbart, so

sind diese Beiträge von den danach in Betracht kom

menden Personen zu leisten.

§ 3.

Pflichten und Rechte des gesetzlichen Schulerhalters. (t) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und die Tragung der Kosten hiefür obliegt, unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, den im § 4 als gesetzliche Schulerhalter bestimmten Gebietskörperschaften.

(2) In den behördlichen Verwaltungsverfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt und mit Bescheid erledigt werden, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder sonst an der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu.

§ 4.

Gesetzliche Schulerhalter.

(1)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule ist die Schulsitzgemeinde, das ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat.

(2)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Hauptschule ist die Schulsitzgemeinde.

(3) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Sonderschule ist die Schulsitzgemeinde. Geht jedoch der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule, an die vom gesetzlichen Schulerhalter ein Schülerheim (§ 11) angegliedert ist, über den politischen Bezirk hinaus, so ist das Land gesetzlicher Schulerhalter.

einer öffentlichen

(4) Gesetzlicher Schulerhalter Berufsschule ist das Land.

II. Hauptstück.

Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen.

§ 5.

Errichtung.

(1)Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule

im Sinne dieses Gesetzes umfaßt ihre Gründung und

die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(2)öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 6 bis 9 überall dort zu er

richten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der

Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schul

weg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermitt

lung des Bedarfs ist auch auf das Bestehen von pri

vaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bei

stehenden Gesetzen das öffentlichkeitsrecht ver

liehen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3)In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere

Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu

errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht

kämen und die Gemeinden sich über die örtliche

Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet

die Landesregierung nach Anhören des Landesschul-

rates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und

Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflicht

schule zu errichten hat.

§ 6.

Errichtung der öffentlichen Volksschulen.

Eine öffentliche Volksschule hat überall dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens vierzig schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen Schulweg von über vier Kilometer zurücklegen müßten.

§ 7.

Errichtung der öffentlichen Hauptschulen.

öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, überall dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertzwanzig hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

§ 8.

Errichtung der öffentlichen Sonderschulen.

(1)öffentliche Sonderschulen haben bei Vor

handensein von mindestens fünfzig entwicklungsge-

schädigten Kindern, nach einem dreijährigen Durch

schnitt gerechnet, in solcher Zahl und an solchen

Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die

für den Besuch einer Sonderschule in Betracht

kommen, eine ihre Behinderung entsprechende

Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg

besuchen können. Erforderlichenfalls ist der Schule

ein Schülerheim anzugliedern.

(2)Sind im Sinne des Abs. 1 zwar nicht fünfzig,

aber mindestens siebzehn entwicklungsgeschädigte

Kinder vorhanden, so sind unter den sonstigen Be

dingungen des Abs. 1 Sonderschulklassen zu er

richten, die an öffentliche Volks- oder Hauptschulen

anzuschließen sind.

§ 9.

Errichtung der öffentlichen Berufsschulen.

(1)öffentliche fachliche Berufsschulen für berufs

schulpflichtige gewerbliche und kaufmännische Lehr

linge einer bestimmten Berufsrichtung oder einer

Gruppe verwandter Berufsrichtungen haben unter

Bedachtnahme auf eine für die Schulführung er

forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und

an solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit

alle berufsschulpflichtigen gewerblichen und kauf

männischen Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung ent

sprechende fachliche Berufsschule bei einem ihnen

zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2)Nach Maßgabe des Bedarfs sind fachliche Be

rufsschulen (Abs. 1), erforderlichenfalls unter An

gliederung eines Schülerheimes, in der Form voll-

schulartiger, mehrere Wochen umfassender Lehr

gänge einzurichten.

(3)öffentliche allgemeine gewerbliche Berufs

schulen für berufsschulpflichtige gewerbliche und

kaufmännische Lehrlinge haben unter Bedachtnahme

auf eine für die Schulführung erforderliche Mindest

schülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu

bestehen, daß alle berufsschulpflichtigen gewerb

lichen und kaufmännischen Lehrlinge, denen der Be

such einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1 und 2)

oder einer fachlichen Berufsschulklasse nicht mög

lich ist, eine öffentliche allgemeine gewerbliche Be

rufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg

besuchen können.

(4)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

einer öffentlichen Berufsschule einer bestimmten

Schultype nicht gegeben sind, können unter Bedacht

nahme auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl Berufsschulklassen einer be

stimmten Schultype einer öffentlichen Berufsschule

einer anderen Schultype angeschlossen werden.

§ io.

Expositurklassen.

Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentlichen Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.

§ 11. Schülerheime.

öffentlichen Pflichtschulen können vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime (Internate) und Tagesschulheime (Halbinternate) angegliedert werden. Die Errichtung und der Betrieb von Schülerheimen und Tagesschulheimen, die mit der Schule nicht in organisatorischem Zusammenhange stehen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 12.

Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen und bei Erteilung der Bewilligung hiezu. (I) Eine öffentliche Pflichtschule, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, ist durch Beschluß des Gemeindeausschusses (Gemeinderates) der Schulsitzgemeinde zu errichten, wenn die Landesregierung hiezu die Bewilligung erteilt (Errichtungsbewilligung).

(ä) Die Gemeinde hat die Errichtungsbewilligung bei der Landesregierung zu beantragen. Diesem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens, insbesondere die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß den §§ 6 bis 8 erforderlichen Unterlagen sowie ein Lageplan, ein Finanzierungsplan und die Äußerungen der beteiligten Gebietskörperschaften anzuschließen.

(3)Dem Bezirks-(Stadt-)schulrat und dem Landes

schulrat ist von der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zum Antrag vom pädagogischen, fachlichen

und schulorganisatorischen Standpunkt aus Stellung

zu nehmen.

(4)Die Errichtungsbewilligung ist unbeschadet einer allenfalls auf Grund gemeinderechtlicher Vor

schriften erforderlichen aufsichtsbehördlichen Be

willigung zu erteilen, wenn die Errichtung notwen

dig und das Vorhaben in Bezug auf das Raumerfor

dernis und die örtliche Lage der Schule geeignet ist.

(5)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, hat die Landesregierung vor der Errichtung einer öffent lichen Pflichtschule dem Landesschulrat Gelegenheit zu geben, vom pädagogischen, fachlichen und schul organisatorischen Standpunkt aus zu dem Vorhaben

Stellung zu nehmen. Vor der Errichtung öffentlicher

Berufsschulen ist auch der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Ge

legenheit zur Stellungnahme zu geben.

(e) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 13.

Auflassung.

(1)Eine öffentliche Pflichtschule ist aufzulassen,

wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der

Schule nicht mehr gegeben sind.

(2)Für das Verfahren bei der Auflassung einer

öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen

des § 12 sinngemäß.

III. Hauptstück. Schulsprengel.

§ 14.

Einschulung.

Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern bezw. aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengeis geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

§ 15. Volksschulsprengel.

(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Volks

schule umfaßt das Gebiet, in dem die für diese

Volksschule in Betracht kommenden volksschul

pflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist,

wohnen.

(2)Die Volksschulsprengel müssen lückenlos an-

einandergrenzen. Für die Festsetzung des Schul-

sprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen

maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges kön

nen jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schul

sprengel einer in einer anderen Gemeinde liegen

den Schule eingeschult werden. Ferner können nach

Bedarf fü^ größere Gemeinden mehrere Schul

sprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer

Schulsprengel festgesetzt werden.

(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der

Grundsätze des § 6 durch Verordnung der Bezirks

verwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der

Verordnung sind der Bezirks-(Stadt-)schulrat, der

gesetzliche! Schulerhalter und die beteiligten Ge

bietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in

der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(4)Soll 0in Gebiet, das außerhalb des politischen

Bezirks liegt, in den Schulsprengel eingeschult

werden, sd hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit

der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirks

verwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

(r.) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die beteiligten Landesregierungen über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt haben.

§ 16. Hauptschulsprengel.

(i) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - nach Bedarf in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Gebiete außerhalb des Landes können jedoch nur in den Berechtigungssprengel eingeschult werden.

(a) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.

(3)Der Berechtigungssprengel umfaßt jenes Ge

biet, aus welchem die schulfähigen Kinder auf Ver

langen der Eltern oder deren Stellvertreter in die

Schule aufzunehmen sind.

(4)Zumindest die Berechtigungssprengel müssen

lückenlos aneinandergrenzen. Jede Gemeinde muß

entweder einem Pflicht- oder einem Berechtigungs

sprengel angehören. Für die Festsetzung des Pflicht

sprengeis sind in der Regel die Gemeindegrenzen

maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges kön

nen jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schul

sprengel einer in einer anderen Gemeinde liegen

den Schule eingeschult werden. Ferner können nach

Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schul

sprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer

Schulsprengel festgesetzt werden.

(5)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der

Grundsätze des § 7 durch Verordnung der Bezirks

verwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der

Verordnung sind der Bezirks-(Stadt-)schulrat, der

gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Ge

bietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(e) Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezirks liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.

(7) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Sonderschulsprengel.

(1)Für die öffentlichen Sonderschulen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2)Zumindest die Berechtigungssprengel der ein

zelnen Arten von Sonderschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen. Zur Erleichterung des Schul weges können einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde gelegenen Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für grö3ere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.

(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der

Grundsätze des § 8 durch Verordnung der Landes

regierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verord

nung sind der Landesschulrat und - sofern dies

nicht das Land ist - der gesetzliche Schulerhalter

sowie die beteiligten Gebietskörperschaften zu

hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer

Zeitung kundzumachen.

(4)Soll der Schulsprengel sich über das Landes

gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in

einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen

Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist,

so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinngemäß

anzuwenden.

§ 18.

Berufsschulsprengel.

(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufs

schule umfaßt das Gebiet, in dem die für diese Schule

in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Per

sonen beschäftigt sind.

(2)Die Schulsprengel der für die einzelnen Ge

werbe in Betracht kommenden öffentlichen Berufs

schulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.

(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der

Grundsätze des § 9 durch Verordnung der Landes

regierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verord

nung ist der Landesschulrat zu hören und es ist den

beteiligten Gebietskörperschaften, der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberöster

reich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung

kundzumachen.

(4)Soll der Schulsprengel sich über das Landes

gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in

einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen

Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen

ist, so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinn

gemäß anzuwenden.

§ 19. Sprengelangehörigkeit.

(1)Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke

des Schulbesuches, wohnen. Bei Berufsschulpflich

tigen ist nicht der Wohnort, sondern der Beschäfti

gungsort maßgebend.

(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der

Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schul

sprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme

eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schul

pflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der

um die Aufnahme ersuchten Schule nach Anhören

des Bezirks-(Stadt-)schulrates, wenn aber der Schul

erhalter das Land ist, nach Anhören des Landesschul-

rates verweigert werden.

IV. Haupt stück. Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen.

§ 20. Begriffe.

(1)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule

im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und

Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen

Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung

und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung

der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des

sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des

zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen

Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfs

personals zu verstehen.

(2)Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen

Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrich

tungsaufwand (§ 21) und den laufenden Schulerhal-

tungsaufwand (§ 22).

(3)Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Ge

setzes zählen insbesondere die Schulgebäude und

die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne

Schulräume, Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze,

Pausenhöfe, Schulgärten, Schulbäder, die im Schul

gebäude selbst oder in einem zur Schule gehören

den Nebengebäude untergebrachten Dienst- oder

Naturalwohnungen für den Schulleiter, die Lehrer

und das Hilfspersonal sowie die Gebäude der den

Schulen angegliederten Schülerheime und Tages

schulheime.

§ 21. Bau- und Einrichtungsaufwand.

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)die Bereitstellung der Bauplätze für die Schul

liegenschaften;

b)die Bereitstellung der Schulliegenschaften;

c)die Bereitstellung der Schuleinrichtung;

d)den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.

§ 22.

La ufender Schulerhaltungsaufwand.

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

a)die Instandhaltung der Schulliegenschaften;

b)die Instandhaltung der Schuleinrichtung;

c)die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehr

mittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;

d| die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwoh-nungen;

e)das zur Betreuung der Schulliegenschaften allen

falls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart,

Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte,

Heimpersonal und Werkmeister);

f)die Instandhaltung der notwendigen Schulfunk

anlagen und Schulfilmanlagen;

g)den Betrieb eines Schulbades;

§ 23. Laufende Schulerhaltungsbeiträge.

(1)Soferne eine Gemeinde mit ihrem Gebiet ganz

oder teilweise zu einem Schulsprengel einer öffent

lichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule gehört,

ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter zu sein,

hat sie an den Schulerhalter Beiträge zum laufenden

Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schul

erhaltungsbeiträge) .

(2)Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in

der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zu

wendungen von anderer Seite oder durch sonstige

mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnah

men gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des

vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Ge

samtzahl der Schüler der in Rede stehenden Schule

geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der

Zahl der im eingeschulten Geriet der verpflichteten

Gebietskörperschaft wohnenden und diese Schule

besuchenden Schüler zu vervielfachen. Bei Schülern,

die lediglich zum Schulbesuch am Schulort wohnen,

ihren ordentlichen Wohnsitz jedoch noch bei den

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten außer

halb des Schulortes haben, ist für die Vervielfachung

der Kopfquote nicht der Aufenthalt am Schulort,

sondern der bisherige Wohnsitz der Schüler maß

gebend. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl

ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen

Kalenderjahres.

(3)Haben die beteiligten Gebietskörperschaften

über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei

träge keine Vereinbarungen getroffen, so sind die

gemäß Abs. 2 berechneten laufenden Schulerhal

tungsbeiträge jeweils bis zu dem auf das der Be

rechnung zu Grunde liegende Kalenderjahr folgen

den 1. Mai den zur Leistung verpflichteten Gemein

den von der Bezirksverwaltungsbehörde, bezw.

wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von

der Landesregierung mit Bescheid zur Zahlung vor

zuschreiben. Den Gemeinden kommt in dem diesem

Bescheid vorangehenden Verwaltungsverfahren Par

teistellung im Sinne des § 3 Abs. 2 bezüglich der

Übereinstimmung des umzulegenden Betrages mit

den tatsächlichen Aufwendungen des Schulerhalters

und bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Aufteilung

zu. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind

zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig,

wenn im Bescheid aus Billigkeitsrücksichten nicht

andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach

Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Ver

zugszinsen verrechnet werden.

(4)Solange die beteiligten Gebietskörperschaften

über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei

träge keine Vereinbarung getroffen haben und solange kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufenden Sdiulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich Vorauszahlungen im Verhältnis der Leistungen des Vorjahres zu erbringen.

§ 24.

Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen. (t) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einricbtungsbei träge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß von drei Fünftel der gemäß den Abs. 2 und 3 zu beredinen ? den Beträge einzuheben.

(») Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 23 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im

Sinne des § 23 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule

gesondert, sondern je für die gewerblichen

Berufsschulen und für die kaufmännischen Be

rufsschulen gemeinsam zu berechnen.

2.Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 23

Abs. 2) ist nicht die Zahl der im eingeschulten

Gebiet wohnenden, sondern der dort beschäftig

ten Schüler maßgeblich.

3.Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig ge

führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler

zahl (§ 23 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern

der 1. Dezember maßgeblich.

4.Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit meh

reren Lehrgängen innerhalb eines Jahres ge

führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler

zahl (§ 23 Abs. 2) die Gesamtzahl der im voraus

gegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch an

gemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehr

gang über das Jahresende hinaus, ist die Schüler

zahl dieses Lehrganges nur einmal„und zwar für

das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu

berücksichtigen.

5.Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl

internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen

Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils

nach Z. 3 und Z. 4 zu ermitteln und zu sum

mieren.

(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:

2.Die Fälligkeit der Beiträge ist im Bescheid unter

Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähig

keit der beteiligten Gebietskörperschaften fest

zusetzen. Im übrigen gilt § 23 Abs. 3 und 4 sinn

gemäß.

3.Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die

Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Ein

richtungsaufwand den Bauplatz für die Schul

liegenschaften (§ 21 lit. a) beizustellen.

§ 25. Gastschulbeiträge.

(1)Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebiets-

körperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an

einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne

daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflicht

schule gehört.

(2)Besuchen Schüler die Schule in einem fremden

Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der

Schüler seinen Wohnort bezw. der Berufsschüler

seinen Beschäftigungsort hat, dem Schulerhalter

Gastschulbeiträge zu leisten.

(3)Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft

(Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn Schüler, die

ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihren Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten in der betreffen

den. Gebietskörperschaft haben, zum Schulbesuch in

einem Schulsprengel wohnen, dem das Gebiet, in

dem der Wohnsitz der Eltern (Erziehungsberech

tigten) liegt, nicht angehört.

(4)Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht

von den beteiligten Gebietskörperschaften einver

nehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des lau

fenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die

Berechnung und die Vorschreibung des Gastschul

beitrages gelten § 23 bezw. § 24 Abs. 2 sinngemäß.

§ 26.

Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs.

(1)Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben

Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durchführung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes auf Grund von Landesge

setzen anderer Bundesländer erhoben werden, nach

den für den Schulerhalter geltenden landesgesetz

lichen Vorschriften zu entrichten. Auf Grund solcher Vorschriften erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich der

artige Beiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.

(2)Gebietskörperschaften außerhalb Oberöster

reichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 23 bis 25 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende

Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.

§ 27.

Aufsicht.

Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Bezirks-(Stadt-) schul rate und der Landesschulrat haben hiebei in der Weise mitzuwirken, daß sie Mängel, die sie anläßlich der Ausübung ihrer sonstigen Tätigkeit feststellen, dem gesetzlichen Schulerhalter zur Behebung bekanntgeben. Bleibt dieses Bemühen binnen einer angemessenen Frist, die dem gesetzlichen Schulerhalter bekanntzugeben ist, erfolglos, ist dies der Landesregierung anzuzeigen. In Ausübung des Aufsichts-rechtes kann die Landesregierung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, zu denen sie auf Grund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Statuts) als Aufsichtsbehörde befugt ist. Sie kann auch die Gewährung eines Landeszuschusses zur Schulerhaltung durch Bescheid widerrufen.

V. Hauptstück.

Bau- und EinrichtungsVorschriften; Verwendung der Schulliegenschaften.

§ 28.

Einrichtung.

(1)IN JEDER SCHULE IST EINE DER ANZAHL DER KLASSEN

UND DEM LEHRPLAN ENTSPRECHENDE ZÄHL VON UNTER

RICHTS- UND NEBENRÄUMEN EINZURICHTEN.

(2)Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer bau

lichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grund

sätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den

Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und

jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für

die betreffende Schulart vorgesehen sind.

(3)Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sind mit

einem Turn- und Spielplatz und wo irgend möglich

mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer

Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schul

garten, die Berufsschulen mit den für den prak

tischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten

und Unterrichtsräumen auszustatten.

(4)Für die Leiter und Lehrer der Pflichtschuien

sind vom Schulerhalter nach Möglichkeit entspre

chende Wohnungen zu schaffen; die Wohnungen für

den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schul

wart können inner- oder außerhalb des Schul

gebäudes vorgesehen werden.

§ 29.

Schulbau- und -einrichtungsverordnung.

(1)Das Nähere über den Bau und die Einrichtung

der öffentlichen Pflichtschuien sowie bezüglich der

sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maß

nahmen hat die Landesregierung nach Anhören des

Landesschulrates in dem im § 28 gezogenen Rahmen

durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -ein

richtungsverordnung) .

(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbe

sondere zu regeln:

a) Lage und Ausmaß des Bauplatzes;

b)bauliche und räumliche Gestaltung der Schul

liegenschaften;

c)Raumerfordernisse der Schulen;

d)Einrichtung und Ausstattung der einzelnen

Räume;

J) Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;

§ 30.

Bauplanbewilligung.

(1)Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften

bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für

jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden oder

sonstigen Schulliegenschaften der Bewilligung der

Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der

Landesschulrat zu hören.

(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vor

haben den Bau- und Einrichtungsvorschriften nach

diesem Gesetz entspricht und sonstigen öffentlichen

Literessen nicht zuwiderläuft.

§ 31.

Verwendungsbewilligung.

(1)Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften

dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige

Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schul

zwecke rnir mit Bewilligung der Landesregierung in

Verwendung genommen werden. Im Bewilligungs

verfahren ist der Landesschulrat zu hören.

(2)Im, Bewilligungsverfahren hat eine durch

Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch

eine Korhmission stattzufinden, der jedenfalls ein

Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt

und ein Beamter des höheren Baudienstes beizu

ziehen sind. Bei Berufsschulen ist der Kommission

überdies je ein Vertreter der Kammer der gewerb

lichen Wirtschaft für Oberösterreich und der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberöster

reich beizuziehen.

(s) Diei Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Liegenschaften für Schulzwecke nach diesem Gesetz" oder sonst im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen.

§ 32.

Widmung für Schulzwecke.

(1)Mit der Verwendungsbewilligung sind die

Schulobjekte ausschließlich Schulzwecken gewidmet

und dürfen, soweit sich aus den folgenden Absätzen

nichts anderes ergibt, für andere Zwecke nicht ver

wendet werden.

(2)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, kann

die Landesregierung nach Anhören des Landesschul

rates eine Mitverwendung von Schulobjekten für

schulfremde Zwecke gestatten. Ist der gesetzliche

Schulerhalter die Gemeinde, bedarf die Mitver

wendung von Schulobjekten für schulfremde Zwecke der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Bezirksstadt-) schulrat zu hören.

(3)In Katastrophenfällen bedarf es der Anhörung

des Landesschulrates bezw. der Bewilligung (Abs. 2)

nicht.

(4)Die Landesregierung kann nach Anhören des

Landesschulrates die Mitverwendung von Schul

objekten im öffentlichen Interesse, insbesondere für

Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Er

tüchtigung generell durch Verordnung bewilligen.

(5)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land,

kann die Landesregierung nach Anhören des Landes

schulrates die Widmung von Schulobjekten auf

heben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr be

nötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der

gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, darf die

Widmung von Schulobjekten für Schulzwecke nur

mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

aufgehoben werden. Vor der Erteilung der Be

willigung ist der Landesschulrat zu hören. Die Be

willigung ist zu erteilen, wenn das Schulobjekt für

Schulzwecke nicht mehr benötigt wird oder hiefür

ungeeignet ist. In diesem Falle kann die Widmung

auch von Amts wegen aufgehoben werden.

VI. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 33. Patronate.

Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate werden aufgehoben. Schulpatronate können nicht neu begründet werden.

§ 34. Konzentration des Verfahrens.

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig mit allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jener der Baubehörden (z. B. §§ 30 und 31) durchzuführen.

§ 35. Übergangsbestimmungen.

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

(2) Soweit nach bisher geltenden Bestimmungen für öffentliche Pflichtschulen Schulsprengel festgesetzt sind, gelten sie als Schulsprengel im Sinne des III. Hauptstückes, sofern sie - wo dies vorgeschrieben ist - lückenlos aneinandergrenzen, und zwar solange, bis sie durch Verordnung nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes neu festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Sind für bereits bestehende Pflichtschulen noch keine Sprengel festgesetzt, sind die Schulsprengel innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes festzusetzen.

(3)Liegenschaften, die im Zeitpunkt des Inkraft

tretens dieses Gesetzes im bücherlichen Eigentum

einer "Schulgemeinde" stehen und nicht durch die

Regelung des § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grund-

satzgesetzes erfaßt werden, gehen im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Eigentum der

Ortsgemeinde, in der die Liegenschaft liegt, über.

Andere Rechte als das Eigentumsrecht an solchen

Liegenschaften werden hiedurch nicht berührt.

(4)Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand

solcher öffentlicher Pflichtschulen, deren Schulliegen

schaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes bereits fertiggestellt sind und benützt

werden, sind nicht zu leisten. Im Einzelfalle hiefür

getroffene Regelungen, sei es auf Grund eines Über

einkommens oder behördlicher Verfügung, werden

jedoch hiedurch nicht berührt.

(5)Für das Kalenderjahr 1959 sind der Berechnung

der Vorauszahlungen gemäß § 23 Abs. 4 anstatt der

Leistungen des Vorjahres die Ziffern der entspre

chenden Voranschläge der schulerhaltenden Ge

bietskörperschaften zu Grunde zu legen.

(ü) Wo in diesem Gesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.

§ 36. Schlußbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner

1959 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

alle bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften

auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auf

lassung der öffentlichen Pflichtschulen aufgehoben.

(3)Aufgehoben werden, soweit diese Vorschriften

noch in Geltung stehen, daher insbesondere:

a)das Gesetz vom 13. Jänner 1870, LGuVBl. Nr. 6,

betreffend die Errichtung und Erhaltung drei-

klassiger Bürgerschulen;

b)das Gesetz vom 23. Jänner 1870, LGuVBl. Nr. 11,

in der Fassung des Gesetzes vom 25. November

1924, LGuVBl. Nr. 45/1925, betreffend die Er

richtung, den Besuch und die Erhaltung der

öffentlichen Volksschulen, soweit es die Errich

tung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen

Volksschulen betrifft;

c)§ 3 sowie der Abschnitt "II. Errichtung, Erhaltung

und Auflassung" des Gesetzes vom 30. April

1923, LGuVBl. Nr. 71, betreffend die gewerblichen Fortbildungsschulen im Lande Oberösterreich.