# Gesetz über die Abfuhr und Beseitigung von Müll (Oö. Müllabfuhrgesetz)

15. Gesetz

vom 11. März 1959 über die Abfuhr und Beseitigung von Müll (O. ö. Müllabfuhrgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Begriff.

(1)Müll im Sinne dieses Gesetzes ist der in allen

Teilen eines bebauten Grundstückes anfallende Un

rat (Kehricht, Ruß, Asche, sonstige Haus- und Hof

abfälle, Küchenabfälle, Speisereste und Abfälle von

Nahrungsmitteln u. dgl.).

(2)Nicht zum Müll gehören alle Stoffe, die wegen

ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit die Müllab

fuhr erschweren oder gefährden oder deren Einbrin

gung in die Müllabfuhreinrichtungen Personen oder

Sachwerte gefährden können. Hiezu gehören ins

besondere:

a)Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Werk

stätten, Brauereien, Lagerhäusern, Schlächtereien,

Laboratorien, Krankenhäusern u. dgl., sofern

deren Abfuhr nach Menge oder Beschaffenheit

die Leistungsfähigkeit des üblichen Müllabfuhr

betriebes übersteigt;

b)jede Art von Schutt, insbesondere Bauschutt;

größere Steine; größere Mengen Papier und Alt

stoffe;

c)Schnee, Eis, Erde und Schlamm, Laub und Garten

abfälle;

d)menschliche und tierische Fäkalien, Stalldünger,

stark ekelerregende Stoffe und Tierleichen;

e)flüssige Stoffe jeder Art;

f)ätzende und andere Stoffe, die die Müllgefäße

angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich ver

schmutzen können;

g) explosive Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe aller Art, die unter den besonderen Bedingungen der Müllagerung (wie Druck, Luftabschluß, Feuchtigkeit) die Entstehung von Feuer verursachen können (z. B. ölige Putzwolle, feuchte Metallspäne, Karbid); radioaktive Stoffe;

h) Giftstoffe;

i) sperrige Gegenstände.

(3) Müll darf nicht in heißem Zustand in die Müllgefäße gegeben werden.

§ 2. Anschlußpflicht.

(1)In Gemeinden, welche als Gemeindeeinrichtung

zur Beseitigung des Mülls eine Müllabfuhr be

treiben, sind die im Pflichtbereich (Abs. 2) gelegenen

bebauten Grundstücke an die gemeindliche Müll

abfuhr angeschlossen. Die Eigentümer dieser Grund

stücke sind verpflichtet, die Abfuhr des Mülls durch

die gemeindliche Anstalt besorgen zu lassen. Die

Bewohner und die sonstigen Nutzungsberechtigten

dieser Grundstücke sind verpflichtet, zur Beseitigung

von Müll sich ausschließlich der Einrichtungen der

gemeindlichen Müllabfuhr zu bedienen.

(2)Der Pflichtbereich ist jener Teil des Gemeinde

gebietes, in dem die Müllabfuhr durch die Gemeinde

besorgt wird. Der Pflichtbereich ist in der Müllab

fuhrordnung (§ 7) festzusetzen. Ein Pfiichtbereich

darf nur soweit festgesetzt werden, als die Müll

abfuhr und die Beseitigung des abgeführten Mülls

einwandfrei besorgt werden kann.

(3)Der Bürgermeister hat Grundstückseigen

tümern bei Vorliegen eines berücksichtigungs

würdigen Interesses an der privaten Verwertung

des Mülls von der Anschlußpflicht eine Ausnahme

zu bewilligen und zu gestatten, Müll selbst zu be

seitigen oder ihn zur Düngung zu verwenden, so

weit dagegen mit Rücksicht auf die öffentlichen

Interessen und die schutzwürdigen privaten Inter

essen der Nachbarschaft keine Bedenken bestehen.

§ 3. Müllgefäße.

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, die zur Müllabfuhr erforderliche Anzahl von Müllgefäßen in der dem Abfuhr-System entsprechenden Ausführung zu beschaffen. ] Die Gemeinde kann den Eigentümern die Müllgefäße gegen Kostenersatz übereignen oder gemeindeeigene Müllgefäße zur Verfügung stellen.

(2)Die Zahl der aufzustellenden Müllgefäße

richtet sich nach dem Bedarf; jedoch ist auf jedem

bebauten Grundstück mindestens ein Müllgefäß auf

zustellen. Der Bürgermeister hat im Zweifelsfalle

die Anzahl der aufzustellenden Müllgefäße nach

Anhören der beteiligten Grundstückseigentümer zu

bestimmen.

(3)Die Grundstückseigentümer haben dafür zu

sorgen, daß die Müllgefäße den Mietern und sonsti

gen Nutzungsberechtigten sowie den Organen der

gemeindlichen Anstalt zugänglich sind. Grund

stückseigentümer, Mieter und sonstige Nutzungs

berechtigte haben die aufgestellten Müllgefäße ord

nungsgemäß zu benützen und hiebei den Auf

stellungsplatz und die Außenwände der Müllgefäße

reinzuhalten.

(4)Muß die Entleerung der Müllgefäße aus Ver

schulden des Grundstückseigentümers oder einer

dritten Person unterbleiben, hat die nachträgliche

Entleerung auf Kosten desjenigen, der die Abfuhr

behindert hat, zu erfolgen. Diese Kosten sind in

gleicher Weise vorzuschreiben wie die Gebühren für

die laufende Besorgung der Müllabfuhr (§ 8).

§ 4. Müllabfuhr.

(1)Die Gemeinde hat die Entleerung der Müll

gefäße und die Abfuhr in hygienisch einwandfreier

Weise zu besorgen. Dabei sind Müllgefäße von

einer derartigen Beschaffenheit zu verwenden, daß

die Ablagerung des Mülls bis zur Abfuhr keine

Belästigung der Hausbewohner mit sich bringt und

daß bei der Entleerung der Müllgefäße in die Ab

fuhrwagen weder Müll verschüttet werden noch

Staub frei austreten kann.

(2)Das Eigentum am Müll geht mit dem Verladen

auf die Abfuhrwagen kostenlos auf die Gemeinde

über. Dies gilt jedoch nicht für die im Müll vorge

fundenen Wertgegenstände, die als Fundgegen

stände zu behandeln sind.

§ 5.

Müllbeseitigung außerhalb des Pflichtbereiches; Beseitigung anderer Abfallstoffe.

(1)Die Eigentümer der außerhalb des Pflichtbe

reiches gelegenen bebauten Grundstücke sind ver

pflichtet, den Müll in hygienisch einwandfreier

Weise selbst zu beseitigen. Das gleiche gilt sinn

gemäß für die Beseitigung von Stoffen, die gemäß

§ 1 Abs. 2 nicht zum Müll gehören, und zwar unab

hängig davon, ob diese in- oder außerhalb des

Pflichtbereiches anfallen.

(2)Eigentümern der außerhalb des Pflichtbereiches

gelegenen bebauten Grundstücke kann auf Antrag

der Anschluß an die gemeindliche Müllabfuhr be

willigt werden, soweit dadurch die Müllabfuhr im

Pflichtbereich nicht beeinträchtigt wird. Tritt eine

Beeinträchtigung später ein, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Abfuhr von Stoffen, die gemäß § 1 Abs. 2 nicht zum Müll gehören, durch die gemeindliche Müllabfuhr kann auf Antrag bewilligt werden, soweit dadurch die Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird. Tritt eine Beeinträchtigung später ein, kann die Bewilligung widerrufen werden.

§ 6. Sonderbestimmung für Baurechte.

Die den Grundstückseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bezüglich solcher Grundstücke, auf die sich ein Baurecht (Gesetz vom 26. April 1912, RGB1. Nr. 86) erstreckt, für den Bauberechtigten.

§ 7. MUUabfuhrordnung.

(1)Der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) hat die

näheren Bestimmungen über die gemeindliche Müll

abfuhr im Rahmen der Bestimmungen dieses Ge

setzes und unter Berücksichtigung der örtlichen Ver

hältnisse nach Anhören des Gemeindearztes der

Sanitätsgemeinde in einer Müllabfuhrordnung zu

erlassen.

(2)Die Müllabfuhrordnung bedarf zu ihrer Wirk

samkeit der Genehmigung der Landesregierung.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

Bestimmungen der Müllabfuhrordnung gesetzwidrig

sind oder die ordnungsgemäße Abfuhr und Beseiti

gung des Mülls nicht gewährleisten.

§ 8. Gebühren.

Die Gebühren für den Anschluß an eine gemeindeeigene Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung von Müll, für die laufende Besorgung der Müllabfuhr und die allfällige Beistellung gemeindeeigener Müllgefäße richten sich nach den Bestimmungen des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, bezw. nach den in Durchführung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, ergangenen gesetzlichen Bestimmungen über die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.

§ 9. ? Strafbestimmungen.

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer Müllabfuhrordnung zuwiderhandelt und durch dieses Verhalten die ordnungsgemäße Müllabfuhr beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.

§ 10. Schlußbestimmung.

(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 9 im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu vollziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft. Die Müllabfuhrordnungen können ab dem Tage der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.