# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Oö. Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 4/1959, abgeändert wird

18. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. April 1959, womit die O. ö. Ladenschlußverordnung, LGB1. Nr. 4/1959, abgeändert wird.

Auf Grund des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGB1. Nr. 156, wird verordnet:

§ 1.

Die O.ö. Ladenschlußverordnung, LGB1. Nr. 4/1959, wird wie folgt abgeändert:

1.§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:

"Verkaufsstellen für Süßwaren - das sind Süßwarenfachgeschäfte - dürfen von 8.00 Uhr bis 20.30 Uhr offen gehalten werden."

(2)In der Stadt Linz sind die Verkaufsstellen

für Lebensmittel - ausgenommen an jenen

Tagen, an denen sie gemäß § 4 am Nachmittag

geschlossen zu halten sind - von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr geschlossen zu halten.

(3)Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

§ 2.

Im Jahre 1959 gilt die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 der O. ö. Ladenschlußverordnung in der Fassung des § 1 Ziffer 3 dieser Verordnung für die Zeit vom, 4. Mai bis 4. Oktober. In diesem Jahr fällt der Samstag mit Sonderregelung in die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.