# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

19. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1959 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:

Das Gebiet der Gemeinde Waldkirchen am Wesen (Fremdenverkehrsgebiet "Donauschlinge Waldkirchen am Wesen - Wesenufer");

die Gebiete der Gemeinden Münzkirchen, Rainbach im Innkreis, St. Roman

(Fremdenverkehrsgebiet "Rund um den Sauwald");

die Gebiete der Gemeinden Andorf, Enzenkirchen, Raab, Zeil an der Pram (Fremdenverkehrsgebiet " Pramtal");

die Gebiete der Gemeinden St. Florian am Inn, Suben

(Fremdenverkehrsgebiet "Innstausee Suben - St. Florian am Inn");

das Gebiet der Gemeinde Schärding (Fremdenverkehrsgebiet "Schärding").

§ 2.

Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle

Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.