# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit Durchführungsbestimmungen zur Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter erlassen werden (Durchführungsverordnung zur Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter)

25. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 25. Mai 1959, womit Durchführungsbestimmungen zur O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter erlassen werden (Durchführungsverordnung zur O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter).

In Durchführung des § 15 Abs. 2, des § 18 Abs. 3 und 4, des § 23 Abs. 2 und der §§ 24 und 26 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955, wird verordnet:

§ 1. Zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes.

(1)Die im § 15 Abs. 1 des Gesetzes als Voraus

setzung für die Zulassung zur Hauswirtschafterin

penprüfung geforderte sechsjährige Verwendung als

Ländliche Hauswirtschaftsgehilfin verringert sich auf

drei Jahre, wenn die Ländliche Hauswirtschafts

gehilfin

a)die Höhere Bundeslehranstalt für Frauenberufe

in Bad Ischl oder

b)die Höhere Bundeslehranstalt für landwirtschaft

liche Frauenberufe in Wels oder

c)die Höhere vierjährige Hauswirtschaftsschule in

der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe

in Linz oder

d)die Höhere Abteilung für wirtschaftliche Frauen

berufe an der Höheren Lehranstalt für wirtschaft

liche Frauenberufe der Ursulinen in Linz

erfolgreich absolviert hat.

(2)Die sechsjährige Verwendungszeit im Sinne

des Abs. 1 verringert sich auf vier Jahre, wenn

die Ländliche Hauswirtschaftsgehilfin

a)die Dreijährige Hauswirtschaftsschule an der

Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe in

Linz oder

b)die Dreijährige Hauswirtschaftsschule an der

Städtischen Lehranstalt für Frauenberufe in Steyr

oder

c)die Dreijährige Hauswirtschaftsschule an der

Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe in

Bad Ischl oder

d)die Dreijährige Hauswirtschaftsschule an der

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauen

berufe der Ursulinen in Linz oder

e)die Dreijährige Hauswirtschaftsschule an der

Lehranstalt für hauswirtschaftliche Frauenberufe

der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bad Ischl

erfolgreich absolviert hat.

§ 2. Zu § 18 Abs. 3 des Gesetzes.

Die erfolgreiche Absolvierung der Landes-Acker-bau- und Obstbauschule Ritzlhof ersetzt in den Spezialgebieten Milchwirtschaft und Geflügelzucht die Lehrzeit und den Besuch der im § 18 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehenen Spezialkurse.

Zu

§ 3. 18 Abs. 4 des Gesetzes.

Während der Lehrzeit in den angeführten Spezialgebieten sind Spezialkurse im folgenden Ausmaß zu besuchen:

160 Kursstunden;

180 Kursstunden;

§ 4. Zu § 23 Abs. 2 des Gesetzes.

Die im § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Erlangung der Berufsbezeichnung Forstarbeiter geforderte dreijährige Gehilfenzeit verringert sich auf ein Jahr, wenn die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens zweijährigen Forstschule in Verbindung mit einer einjährigen nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr erfolgten praktischen Tätigkeit in der Forstwirtschaft nachgewiesen wird.

§ 5. Zu § 24 des Gesetzes.

Die Gesamtdauer des gemäß § 24 des Gesetzes als Voraussetzung der Zulassung zur Meisterprüfung in der Forstwirtschaft zu besuchenden Meisterlehrganges wird mit einem Monat festgesetzt.

§ 6. Zu § 26 des Gesetzes.

(i) Die Lehrlinge in den Ausbildungsgebieten Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft und in den Spezialgebieten Gartenbau, Fischerei (Fischzucht), Milchwirtschaft und Geflügelzucht haben während der Lehrzeit ein Tagebuch und ein Arbeitsheft zu führen.

(2) Im Tagebuch hat der Lehrling täglich zu beschreiben, mit welchen Arbeiten er während der Dienstzeit beschäftigt wurde. Im Arbeitsheft hat der Lehrling eine ausführliche Beschreibung des Lehrbetriebes zu geben.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.