# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen festgesetzt wird

27. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1959, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen festgesetzt wird.

In Durchführung des § 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1925, BGB1. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens in der Fassung des Art. II Z, 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1947, BGB1. Nr. 1.51, wird verordnet:

§ 1.

Die Zahl der in den politischen Bezirken Oberösterreichs frei praktizierenden Hebammen wird wie folgt festgesetzt:

Politischer Bezirk Braunau am Inn10

Politischer Bezirk Eferding3

Politischer Bezirk Freistadt3

Politischer Bezirk Gmunden l

Politischer Bezirk Grieskirchen5

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems . .5

Politischer Bezirk Linz-Land6

Politischer Bezirk Perg2

Politischer Bezirk Ried im Innkreis5

Politischer Bezirk Rohrbach4

Politischer Bezirk Schärding ......10

Politischer Bezirk Steyr3

Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung ....7

Politischer Bezirk Vöcklabruck ....10

Politischer Bezirk Wels5

Landeshauptstadt Linz19

Stadt Steyr .2

Zahl der frei praktizierenden Hebammen in Oberösterreich110

§ 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni

1953, LGBl. Nr. 25, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen für das Land Oberösterreich festgesetzt wird, aufgehoben.