# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung von Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1949, LGBl. Nr. 38, durch den Verfassungsgerichtshof

31. Kundmachung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 1959 betreffend die Aufhebung von Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1949, LGB1. Nr. 38, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1959, -i- , die im § 45 Abs. 1

der Gemeindewahlordnung 1949, LGB1. Nr. 38, enthaltenen Worte: "oder wird ein Gemeindeausschußmitglied von der Partei ausgeschlossen" und die im § 53 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1949 enthaltenen Worte: "oder wird ein Gemeindevorstandsmitglied von der Partei ausgeschlossen" als verfassungswidrig aufgehoben.