# Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Stadt Steyr (Steyrer Gemeindestatutnovelle 1959)

Das mit dem Gesetz vom 18. März 1930, LGB1. Nr. 13, erlassene Gemeindestatut für die Stadt Steyr in der Fassung des Gesetzes vom 7 .Juli 1948, LGB1. Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:

1.§ 3 hat zu lauten:

"Farben, Wappen und Siegel. § 3.

(1)DIE FARBEN DER STADT STEYR SIND GRÜN-WEIß.

(2)Das Wappen der Stadt Steyr ist ein nach

rechts springender, weißer, rotbewehrter Pan

ther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf,

kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maule

und den Ohren feuerspeiend.

(3)Das Stadtsiegel trägt im Siegelfeld das

Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Steyr".

(4)Das Stadtwappen und das Stadtsiegel

dürfen nur die Dienststellen der Stadtgemeinde

verwenden. Der Gemeinderat kann auf An

suchen in der Stadt ansässigen physischen und

juristischen Personen bewilligen, das Stadt

wappen zu verwenden. Die Bewilligung ist

jederzeit widerrufbar.

(5)Die unbefugte oder mißbräuchliche Ver

wendung des Stadtwappens oder des Stadt

siegels wird, sofern nicht ein gerichtlich straf

barer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver

waltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis dreitausend Schilling

bestraft."

2.§ 6, § 8 Abs. 2 und § 9 haben zu entfallen.

3.§ 12 hat zu lauten:

"Ausfertigung von Urkunden und sonstigen

Geschäftsstücken.

§ 12.

(1)Urkunden, die in unmittelbarer Durch

führung von Beschlüssen des Gemeinderates

ausgefertigt werden, sind, soweit damit privat

rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde gegen

Dritte begründet werden, vom Bürgermeister

oder dem zur Vertretung berufenen Bürger

meisterstellvertreter und zwei Mitgliedern des

Gemeinderates zu unterfertigen.

(2)Unbeschadet der für den übertragenen

Wirkungsbereich diesbezüglich geltenden Vor

schriften ist in der Geschäftsordnung des

Magistrates zu bestimmen, von welchen Orga

nen sonstige Urkunden und Geschäftsstücke zu

unterfertigen sind."

4.Im § 16 hat Abs. 1 Z. 4 zu entfallen; Abs. 3

hat zu lauten:

(2)Der Wirkungskreis der einzelnen Organe

der Gemeinde im Bezug auf die Unternehmun

gen und der Wirkungskreis der Leitungen der

Unternehmungen wird vom Gemeinderat durch

die Organisationsstatuten für die Unternehmun

gen bestimmt. Die Organisationsstatuten haben

sicherzustellen, daß die Unternehmungen unter

besonderer Bedachtnahme auf ihre kommunalen

Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen

verwaltet werden. Dem Magistrat obliegt jeden

falls die Überwachung der Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3)In den Organisationsstatuten ist ferner zu

regeln, in welcher Weise und von welchen

Personen die Zeichnungsberechtigung ausgeübt

wird.

(4)§ 12 dieses Gesetzes gilt nicht für die

Unternehmungen.

(5)In den Organisationsstatuten sind dem

Gemeinderat jedenfalls vorzubehalten:

a)die Beschlußfassung über die Organisations

statuten;

b)die Prüfung und Genehmigung des Rechen

schaftsberichtes und der Bilanz;

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse,

Dotationen der Reservefonds und der je

weiligen Spezialfonds;

d)die Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

(6) In den Organisationsstatuten sind dem Stadtrat jedenfalls vorzubehalten:

a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung

und Geschäftsgebarung; jedenfalls ist dem

Stadtrat die Zustimmung zu den Kredit

operationen und Geschäften vorbehalten, die

über die laufende Geschäftsgebarung der

Unternehmungen hinausgehen;

b)hinsichtlich der in öffentlich-rechtlichem

Dienstverhältnis Angestellten alle Rechte

nach § 51 dieses Statuts, hinsichtlich der

übrigen Angestellten die Festsetzung der

Dienst- und Besoldungsverhältnisse."

13.§ 38 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten:

"der Gemeindesanitätsdienst und die Sittlichkeitspolizei;".

14.§ 45 hat zu lauten:

"Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden; er kann deren Skontrierung durch den Stadtrat, durch Organe aus seiner Mitte oder durch das Kontrollamt des Magistrates vornehmen lassen."

"(5) Alle Bediensteten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürgermeister verantwortlich. Dieser übt die Disziplinargewalt über die Bediensteten nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften aus."

18.§ 56 hat zu lauten:

"Ortspolizei. § 56.

(1)Der Magistrat hat unter Leitung und Ver

antwortung des Bürgermeisters die der Ge

meinde zustehende Ortspolizei innerhalb der

Gesetze zu handhaben und übt im übertragenen

Wirkungskreis das Strafrecht in den Angelegen

heiten der Ortspolizei aus, soweit diese nicht

besonderen staatlichen Organen zugewiesen

sind.

(2)Der Magistrat ist auch hiebei an die be

stehenden Gesetze und Verordnungen ge

bunden.

(3)Dem Magistrat steht das Recht zu, in An

gelegenheiten der der Gemeinde zustehenden

Ortspolizei innerhalb der Gesetze allgemeine

Anordnungen und Verbote zu erlassen und für

deren Übertretung Geldstrafen bis zum Betrag

von zweitausend Schilling oder Arrest bis zu

zwei Wochen festzusetzen."

19. Nach § 57 ist einzufügen:

"6. Abteilung.

Kundmachung von Beschlüssen des Gemeinderates und sonstiger Anordnungen.

§ 57 a.

(1)Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund

dieser erlassene Verordnungen sowie sonstige

Anordnungen im selbständigen Wirkungsbe

reich der Gemeinde gelten durch die Einschal

tung im Amtsblatt der Stadt Steyr als gehörig

kundgemacht.

(2)Die Wirksamkeit der Anordnungen beginnt

mit dem Tag der Verlautbarung im Amtsblatt

der Stadt Steyr, wenn nicht in der Anordnung

selbst ein anderer Zeitpunkt für die Wirksam

keit bestimmt wurde. Als Tag der Verlaut

barung gilt der Tag, an dem das Stück des

Amtsblattes der Stadt Steyr herausgegeben

wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich

die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem

Stück des Amtsblattes der Stadt Steyr anzu

geben.

(3)Unbeschadet vorstehender Bestimmungen

kann der Gemeinderat von Fall zu Fall be

schließen, daß Gemeinderatsbeschlüsse und auf

Grund dieser erlassene Verordnungen auch

durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt

gemeinde Steyr und durch Tageszeitungen zu

veröffentlichen sind.

(4)Im Amtsblatt der Stadt Steyr können auch

Verordnungen oder sonstige Anordnungen im

übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde kundgemacht werden. Durch diese Bestimmung werden jedoch anderslautende Vorschriften über die Kundmachung von Rechtsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt."

20.Im § 61 Abs. 1 ist "Bundeskanzleramt" zu er

setzen durch "zuständige Bundesministerium".

21.§ 61 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:

"(4) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Gemeinderates hat die Landesregierung einen Regierungskommissär zu bestellen und diesem zur Beratung einen der bisherigen politischen Zusammensetzung des Stadtrates entsprechenden ehrenamtlichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des Stadtrates und des Gemeinderates zu. Der Regierungskommissär hat in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu hören. Regierungskommissär und Beirat können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden.

(5) Die Neuwahl des Gemeinderates ist innerhalb sechs Wochen nach der Auflösung auszuschreiben und innerhalb sechs Wochen nach der Ausschreibung durchzuführen."

Artikel II.

Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Geltung des Gesetzes vom 17. Juni 1930, LGB1. Nr. 20, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in der Stadt Steyr zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden, nicht berührt.