# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden mit Ausnahme der Katastralgemeinden Schlagen und Traunstein festgesetzt und kundgemacht wird

41. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Oktober 1959, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden mit Ausnahme der Katastralgemeinden Schlagen und Traunstein festgesetzt und kundgemacht wird.

In Durchführung des § 38 a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1947, wird verordnet:

§ 1.

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden mit Ausnahme der Katastralgemeinden Schlagen und Traunstein wird mit einhundertfünfzig Schilling je Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.