# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung)

1. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 28. Dezember 1959 über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung).

In Durchführung des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen.

§ 1.

Reinigungstüren im Sinne dieser Verordnung sind

a)die Putztüren am unteren Ende der nicht schlief

baren Rauchfänge;

b)die Kehrtüren am oberen Teil der nicht schlief

baren Rauchfänge;

c)die Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und

Selchen;

d)die Reinigungstüren bei Poterien.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 2.

(1)DIE REINIGUNGSTÜREN MÜSSEN FEUERBESTÄNDIG,

RAUCHDICHT, GEGEN DIE ZU ERWARTENDEN MECHANISCHEN

BELASTUNGEN AUSREICHEND WIDERSTANDSFÄHIG, UNFALL

SICHER, MIT ABGERUNDETEN INNENKANTEN UND KORRO

SIONSGESCHÜTZT AUSGEFÜHRT SEIN.

(2)Die Reinigungstüren sind so einzubauen, daß

sie rauchdicht schließen, jederzeit zugänglich sind

und die ordnungsgemäße Reinigung der Rauchfänge,

Selchen und Poterien gestatten.

(3)Die Reinigungstüren, ausgenommen Reini

gungstüren bei Poterien, sind hinsichtlich ihres Ver

wendungszweckes (Art der angeschlossenen Feuer

stätten bezw. Angabe des Stockwerkes dieser Feue

rungsanlagen) eindeutig und dauerhaft zu kenn

zeichnen.

§ 3.

(1) An allen durch Reinigungstüren abzuschließenden Öffnungen an Rauchfängen und Selchen sind zwei Reinigungstüren, und zwar eine innere und eine äußere Reinigungstür einzubauen.

(2) Eine innere Reinigungstür ist bei schliefbaren Rauchfängen und Selchen dann nicht erforderlich, wenn sich die abzuschließende Öffnung weder am Dachboden noch in einem Raum befindet, in dem leicht entzündliche Stoffe gelagert werden oder sonst vorhanden sind.

Besondere Bestimmungen für Putztüren und Kehr-türen an nicht schliefbaren Rauchfängen.

§ 4.

(1)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen in

ihren Innenmaßen bei einem Rauchfangquerschnitt

bis zu 21 X 21 cm mindestens 25 cm hoch und

mindestens 12 ein breit sein. Ist der Rauchfang

querschnitt größer, muß die Höhe der Putztüren und

der Kehrtüren mindestens gleich dem größten Rauch

fangdurchmesser, wenigstens jedoch 25 cm sein und

die Breite der Putztüren und der Kehrtüren minde

stens zwei Drittel des größten Rauchfangdurch

messers betragen.

(2)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen aus

mindestens 3 mm starkem Gußeisen oder aus minde

stens 1,5 mm starkem Stahlblech hergestellt sein.

(3)Putztüren und Kehrtüren aus Gußeisen müssen

einen mindestens 3 mm breiten Falz haben. Putz

türen und Kehrtüren aus Stahlblech müssen den Tür

rahmen allseitig um mindestens 6 mm überlappen.

(4)Am Rahmen der Putztüren und der Kehrtüren

müssen mindestens vier Mauerpratzen angebracht

sein. Diese Mauerpratzen müssen aus mindestens

1,5 mm starkem Eisenblech angefertigt sein; sie

dürfen nicht drehbar und müssen mindestens 3 cm

breit und 6 cm lang sein.

(5)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen leicht

beweglich sein. Die Scharniere der Putztüren und

der Kehrtüren müssen gegen die zu erwartende

Belastung ausreichend widerstandsfähig sein. Guß

eiserne Drehzapfen dürfen nur bei den inneren Putz

türen und Kdhrtüren verwendet werden; diese Dreh

zapfen müssen im Querschnitt kreisrund sein und

die leichte Gängigkeit der Türen gestatten.

(e) An jeder inneren Putztür und Kehrtür müssen Abstandhalter angebracht sein, die die innere Putztür oder Kehrtür beim Schließen der äußeren Putz-tür oder Kehrtür rauchdicht schließen. Die äußeren Putztüren und Kehrtüren müssen durch eine dauerhafte drehbare Zungensperre aus mindestens 2 mm starkem Blech mit geschmiedeten Vierkantzapfen absperrbar sein.

(?) Sind die Kehrtüren mehrerer nicht schliefbarer Rauchfänge nebeneinander angeordnet, müssen die äußeren Kehrtüren dieser Rauchfänge überdies mit einer eisernen Vorlegestange gemeinsam versperrbar sein. Diese Absperrvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn alle inneren Kehrtüren durch einen Riegelverschluß zusätzlich versperrbar sind.

(8) Putztüren und Kehrtüren, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 nicht entsprechen, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie entweder generell durch Verordnung der Landesregierung als Putztüren oder als Kehrtüren zugelassen worden sind oder die Landesregierung im Einzelfalle festgestellt hat, daß sie feuersicher sind.

§ 5.

(1)Mit Putztüren abzuschließende Öffnungen an

nicht schliefbaren Rauchfängen dürfen nur in unbe

wohnten Räumen vorgesehen werden. Sie müssen

mindestens 80 cm über dem Fußboden und minde

stens 50 cm unterhalb der untersten angeschlossenen

Feuerstätte angeordnet sein.

(2)Die mit Kehrtüren abzuschließenden Öffnungen

an nicht schliefbaren Rauchfängen sind mindestens

1 m oberhalb des Fußbodens anzuordnen. Die Kehr

türen müssen nach oben und nach den Seiten von

jedem Holzwerk und von der Dachhaut einen

Mindestabstand von 50 cm haben. Der Fußboden

unterhalb der Kehrtür muß in einem Umkreis von

mindestens 50 cm feuerhemmend belegt sein.

(3)Ist die Einhaltung der im Abs. 2 vorgeschrie

benen Mindestabstände nicht möglich, hat die

Reinigung des Rauchfanges vom Dach aus zu er

folgen. Zu diesem Zwecke sind Dachausstiege mit

mindestens 60 X 80 cm lichter Weite und nötigen

falls ausreichende stand- und unfallsichere Laufstege

zu den Rauchfängen vorzusehen.

Besondere Bestimmungen für Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und Selchen.

§ 6.

(1) Die Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und Selchen müssen eine Mindestlichtweite von

60 X 80 cm haben. Der Rahmen der Großtüren muß aus Profileisen von entsprechender Stärke bestehen. Die Großtüren können einen oder zwei Türflügel haben. Jeder Türflügel muß aus mindestens 1,5 mm starkem Eisenblech hergestellt und durch Pressungseindrücke oder Eisenrahmen versteift sein. Jeder Türflügel muß den Profileisenrahmen mindestens um 3 cm allseitig überlappen.

(2) Jeder Türflügel muß durch Triebverschluß, Schubriegel u. dgl. doppelt verschließbar sein. Eine Schließvorrichtung muß am oberen Teil des Türflügels (in etwa drei Viertel der Höhe des Türflügels) und eine Schließvorrichtung am unteren Teil des Türflügels (etwa in einem Viertel der Höhe des Türflügels) angebracht sein.

Besondere Bestimmungen für Reinigungstüren bei Poterien.

§ 7.

Die Lichtmaße der Reinigungstüren bei Poterien müssen mindestens so groß sein wie die lichte Weite der Poterien im Quadrat.

Strafbestimmung.

§ 8.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 78 des Gesetzes bestraft. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 9.

(1)Diese Verordnung findet auf Reinigungstüren,

die vor Inkrafttreten der Verordnung baupolizeilich oder feuerpolizeilich zugelassen worden sind, keine Anwendung.

(2)Diese Verordnung tritt sechs Monate nach Ab

lauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.