# Gesetz, womit die Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter abgeändert wird (Novelle 1959 zur Oö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter)

3.Im § 27 Abs. 3 ist der vierte Satz, lautend: "Die

Prüfungskommissäre üben ihre Tätigkeit ehren

amtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie

auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den

Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach

dem Gebührenanspruchsgesetz, BGB1. Nr. 136/

1946, in; der jeweiligen Fassung gelten." Zu streichen.