# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrsverband erlassen wird

4. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Jänner 1960, mH

der eine Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrsverband erlassen wird.

(1)In Durchführung des § 13 Abs. 8 des Fremden

verkehrsgesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 15/1951,

wird in der Anlage die Geschäftsordnung des

Landes-FremdenverkehrsVerbandes erlassen.

(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

Für die o. ö. Landesregierung:

Kolb

Landesrat

Anlage.

Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrs-verband

§ 1. Aufgaben des Landes-Fremdenverkehrsverbandes

(1)Dem Landes-Fremdenverkehrsverband obliegt

außer den ihm sonst nach dem Gesetz zukommenden

Aufgaben die Durchführung und Anregung von

Maßnahmen, die geeignet, sind, dem Fremdenver

kehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu stei

gern, soweit diese Maßnahmen das ganze Land

Oberösterreich oder doch eine größere Anzahl von

Fremdenverkehrsgebieten betreffen und hiefür nicht

auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig

sind (§ 13 Abs. 3 Z. 1 des Gesetzes).

(2)Zu den in Abs. 1 genannten Aufgaben ge

hört auch die Erstattung von Gutachten und Vor

schlägen.

(3)Zum Aufgabenbereich des Landes-Fremden-

verkehrsverbandes gehören ferner

a) die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Fremdenverkehrsverbände (§13 Abs. 3 Z. 2 des Gesetzes);

b)die Erlassung von Richtlinien an die Fremden

verkehrsverbände (§ 13 Abs. 3 Z.3 des Gesetzes);

c)die Beratung und Unterstützung der Fremden

verkehrsverbände bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben (§ 13 Abs. 3 Z. 4 des Gesetzes);

d)die Koordinierung der Art und des Umfanges

der Aufgabenerfüllung der Fremdenverkehrs

verbände, die diesbezüglich an seine Weisungen

gebunden sind; bei Nichterfüllung der Weisung

hat der Landes-Fremdenverkehrsverband das

Recht der Ersatzvornahme auf Kosten und Ge

fahr des Fremdenverkehrsverbandes (§13 Abs. 3

Z. 5 des Gesetzes).

§ 2. Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes

Die Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes sind der Landesfremdenverkehrsrat, das Präsidium, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer (§ 13 Abs. 4 erster Satz des Gesetzes). !

§ 3. Der Landesfremdenverkehrsrat

(1)Der Landesfremdenverkehrsrat besteht aus

20 Mitgliedern, die durch Beschluß der Landesregie

rung ernannt werden, und zwar 8 aus dem Kreise

der Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen

f Kurkommissionen), 5 über rechtzeitigen Vorschlag

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, 2 über

rechtzeitigen Vorschlag der Kammer für Arbeiter

und Angestellte, 2 über rechtzeitigen Vorschlag der

Landwirtschaftskammer und weitere 3 ohne Vor

schlag oder Bindung auf die Dauer von 3 Jahren

(§ 13 Abs. 4 zweiter Satz des Gesetzes).

(2)Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern

des Landesfremdenverkehrsrates sind rechtzeitig im

Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes eingebracht,

wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Zustel

lung einer entsprechenden Aufforderung beim Amt

der o. ö. Landesregierung einlangen.

(3)Die Ij/Iitglieder des Landesfremdenverkehrs

rates können durch Beschluß der Landesregierung

ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflicht

gröblich vernachlässigen (§ 13 Abs. 4 letzter Satz des Gesetzes).

(4)Der Landesfremdenverkehrsrat ist nach Bedarf

zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. In jedem

Jahr sind mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab

zuhalten. Die Mitglieder des Landesfremdenver

kehrsrates sind spätestens eine Woche vor dem

Sitzungstermin schriftlich und nachweisbar unter

Bekanntgabe der festzusetzenden Tagesordnung zur

Sitzung einzuladen.

(5)Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen,

wenn dies schriftlich von der Aufsichtsbehörde, dem

Präsidium, von mindestens fünf Mitgliedern oder

von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird

ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer ver

langt, sind sie binnen einer Woche, in allen übrigen

Fällen binnen zwei Wochen einzuberufen. Abs. 4

letzter Satz gilt im übrigen sinngemäß.

(7) Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens 6 anwesende Stimmberechtigte verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.

(s) Jedes Mitglied des Landesfremdenverkehrsrates ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Präsidenten zu richten. Die Anträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin dem Präsidenten übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Präsidenten spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.

(9) Der Beschlußfassung durch den Landesfremdenverkehrsrat sind vorbehalten

(10)Der Landesfremdenverkehrsrat kann seinen

Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder son

stige Personen, die für die Pflege und Förderung des

Fremdenverkehrs besonders maßgebend sind, sowie

Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(11)Die Mitglieder des Landesfremdenverkehrs

rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bar

auslagen werden ihnen in sinngemäßer Anwendung

der für Landesbeamte der Dienstklasse VII maßgeb

lichen Reisegebührenvorschriften vergütet.

(12)über den Verlauf der Sitzungen des Landes

fremdenverkehrsrates und über die gefaßten Be

schlüsse ist durch einen vom Landesfremdenver

kehrsrat bestimmten Schriftführer eine Niederschrift

aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem

Mitglied des Landesfremdenverkehrsrates ist inner

halb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung ge

rechnet, eine Ausfertigung der Niederschrift zu über

mitteln.

§ 4. Das Präsidium

(1)Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,

einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitglie

dern und wird vom Landesfremdenverkehrsrat aus

seiner Mitte - wenigstens eines der Mitglieder des

Präsidiums aus dem Kreise der 5 über Vorschlag der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft ernannten

Landesfremdenverkehrsrats-Mitglieder - gewählt

(§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Ge

setzes).

(2)Präsidialsitzungen finden nach Bedarf statt.

über schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers

oder wenigstens zweier Mitglieder des Präsidiums

ist eine Präsidialsitzung binnen einer Woche einzu

berufen. Im ersteren Falle sind die Rechnungsprüfer

zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen, über den

Verlauf der Präsidialsitzung ist durch einen vom

Präsidium bestimmten Schriftführer eine Nieder

schrift aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie

jedem Mitglied des Präsidiums ist eine Ausfertigung

der Niederschrift zu übermitteln.

(3)Die Mitglieder des Präsidiums sind spätestens

eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und

nachweisbar unter Bekanntgabe der festzusetzenden

Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.

(4)Beschlußfassungen erfolgen mit absoluter

Mehrheit, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend

sein müssen.

(5)Dem Präsidium sind vorbehalten

a)die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und

allfälliger Nachträge sowie der Jahresrechnung;

b)die Anstellung, Kündigung, Entlassung sowie die

Festsetzung der Bezüge des Personals des Lan

desfremdenverkehrsamtes ;

c)die Genehmigung von Ausgaben, soweit sie nack

dem Jahreshaushaltsplan erforderlich ist.

§ 5. Der Präsident

(1)DER PRÄSIDENT VERTRITT DEN LANDES-FREMDENVER-KEHRSVERBAND NACH AUßEN.

(2)Ihm obliegt es,

(3)Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten vertreten.

§ 6. Der Finanzreferent

(t) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter.

(2)Dem Finanzreferenten obliegt die Durchfuhr

rung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes.

(3)Die Belege sind gemeinsam mit dem Landes-Fremdenverkehrsdirektor zu zeichnen.

§ 7. Die Rechnungsprüfer

(1)Der Landesfremdenverkehrsrat wählt aus sei

ner Mitte zwei Rechnungsprüfer, die dem Präsidium

nicht angehören dürfen.

(2)Den Rechnungsprüfern obliegt es, die laufende

Gebarung und die Jahresrechnung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

(3)Die Rechnungsprüfer haben insbesondere min

destens dreimal jährlich unvermutete Kassenskontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Überprü

fung der Bargeldbestände und auf das Vorhanden

sein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte

zu erstrecken haben.

(4)Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmun

gen und Vorschläge laufend dem Präsidenten be

kanntzugeben und außerdem dem Landesfremden

verkehrsrat hierüber zu berichten.

(5)über jede Überprüfung ist ein Protokoll an

zufertigen.

§ 8.

Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder des Landesfremdenverkehrsrates bestellt sind. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Organe ihre Geschäfte weiter.

§ 9.

Haushaltsführung und Vermögensgebarung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes

(1)Die für die Haushaltsführung und Vermögens

gebarung der Landeshauptstadt Linz geltenden Vor

schriften sind für die Führung des Haushaltes des

Landes-Fremdenverkehrsverbandes sinngemäß an

zuwenden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt

ist. Hiebei entspricht dem Gemeinderat der Landes

fremdenverkehrsrat, dem Stadtrat das Präsidium

und dem Bürgermeister der Präsident.

(2)Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-

Fremdenverkehrsverbandes erforderlichen Haus

haltsmittel werden aufgebracht

a)durch Erträgnisse aus Unternehmungen,

b)durch freiwillige Beiträge,

c)durch sonstige Einnahmen,

d)durch Beiträge der Fremdenverkehrsverbände,

soweit die erforderlichen Haushaltsmittel nicht

durch die unter lit. a, b und c erwähnten Ein

nahmen ihre Bedeckung finden.

(3)Im Haushalt des Landes-Fremdenverkehrsver-

bandes dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden,

die im Interesse des Fremdenverkehrs liegen.

(4)Der Ländes-Fremdenverkehrsverband hat ein

eigenes Bankkonto zu unterhalten.

§ 10. Das Landesfremdenverkehrsamt

(1) Der Landes-Fremdenverkehrsverband errichtet zur Besorgung seiner Geschäftsführung das Landesfremdenverkehrsamt, dem auch die wirtschaftlichen Unternehmungen des Landes-Fremdenverkehrsverbandes unterstehen. Zum Leiter des Landesfremden-Verkehrsamtes bestellt der Landesfremdenverkehrsrat den Landes-Fremdenverkehrsdirektor, der der Aufsicht, des Präsidenten untersteht. Die Bestellung bedarf eines genehmigenden Beschlusses der Landesregierung.

(ä) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Landesfremdenverkehrsamtes finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des maßgeblichen Kollektivvertrages und das Gehaltsschema des österreichischen Verkehrsbüros, jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.

(s) Der Landes-Fremdenverkehrsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und des Landesfremdenverkehrsrates mit beratender Stimme teil, soferne nicht ein entgegengesetzter Beschluß vorliegt.

§ 11. Dienstordnung für das Landesfremdenverkehrsamt Zwecks reibungsloser Abwicklung des inneren Dienstes hat der Landes-Fremdenverkehrsdirektor spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung -eine interne Dienstordnung auszuarbeiten, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf und vor allem folgende Angelegenheiten des inneren Dienstes zu regeln hat:

§ 12. Aufsicht

(i) Um der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Obliegenheiten gemäß § 10 des Gesetzes zu ermöglichen, ist der Präsident verpflichtet,

a)die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung des Lan

desfremdenverkehrsrates bzw. des Präsidiums

einzuladen;

b)über Aufforderung der Aufsichtsbehörde weitere

Ausfertigungen der Niederschriften über Sitzun

gen des Landesfremdenverkehrsrates oder des

Präsidiums vorzulegen;

c)der Aufsichtsbehörde den vom Landesfremden

verkehrsrat beschlossenen Jahreshaushaltsplan

spätestens eine Woche nach Beginn des Rech

nungsjahres und allfällige Nachträge spätestens

eine Woche nach deren Beschlußfassung bekanntzugeben;

d)spätestens drei Monate nach Ablauf des Rech

nungsjahres die Jahresrechnung sowie den

Tätigkeitsbericht nach Genehmigung durch den

Landesfremdenverkehrsrat der Aufsichtsbehörde

vorzulegen;

e)der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäfts

bücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und son

stige Aufzeichnungen des Landes-Fremdenver-

kehrsverbandes und seiner wirtschaftlichen Un

ternehmungen zu gewähren sowie die erforder

lichen Auskünfte zu erteilen;

f)allen Maßnahmen ungesäumt zu entsprechen, die

von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer

Aufsichtspflicht getroffen werden.

{2) Die Verpflichtung gemäß Abs. Ulit. f gilt auch für die übrigen Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes.