# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

10. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. Februar 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, I.GB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Marktgemeinde Münzbach wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Münzbach" erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.