# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1960 nur bangfreie Rinder weiden dürfen

14. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 1960 betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1960 nur bangfreie Rinder weiden dürfen.

In Durchführung des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes vom 26. Juni 1957, BGB1. Nr. 147, wird verordnet:

§ 1.

Auf nachstehend angeführten Weiden dürfen im Jahre 1960 nur Rinder weiden, deren Herkunftsbestände bangfrei bezw. anerkannt bangfrei sind und für die ein Zeugnis gemäß § 10 Abs. 1 lit. c des Bangseuchen-Gesetzes vorliegt.

Politischer Bezirk Freistadt: Gemeinde Tragwein:

Landesweidegut Mistelberg-Tragwein.

Politischer Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster:

Weide der Prinz Xavier de Bourbon'schen Güterdirektion;

Gemeinde Grünau im Almtal:

Bäckerschlagalm, Kasbergalpe.

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems: Gemeinde Hinterstoder:

Baumschlagerreit,

Hochsteinalm,

Peterhoferalm,

Schaffe rreit - Bärnalm,

Zamseggerreit;

Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn:

Wasserböden;

Gemeinde Midieidorf in Oberösterreich:

Gröllnweide, Gradnalm;

Gemeinde Oberschlierbach:

Hochlehen, Grabnerweide;

Gemeinde Rosenau am Hengstpaß:

Dörflmairalm,

Hanslreit-Weißensteineralm,

Leopoldenweide,

Mairreit,

Muttlingweide,

Spitzenbergeralm,

Wasserbaueralm,

Weinmeisteralm;

Gemeinde Spital am Pyhrn:

Fuchsalm,

Gameringalmen,

Hintersteineralm,

Schmiedalm,

Wurzeralm,

Hiaslalm.

Politischer Bezirk Perg: Gemeinde Katsdorf:

Weidegut Bodendorf.

Politischer Bezirk Rohrbach: Gemeinde Klaffer:

Weide des Stiftsmaierhofes Schlägl in Holzschlag.

Politischer Bezirk Schärding: Gemeinde Brunnenthal:

Weidegut "Auf der Alm".

Politischer Bezirk Sieyr: Gemeinde Großraming:

Hirnerkoglweide, Kronsteinerweide;

Gemeinde Maria Neustift:

Schollerweide, Poschenreithnerweide;

Gemeinde Ternberg:

Mayr-Haidnweide, Kollerberggschliff, Hirschwiese, Kampstein-Herndleckweide;

Gemeinde Weyer-Land:

Weidegut Vogelsang, Peterbauernalm am Hengstpaß.

Politischer Bezirk Vöckiabruck: Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:

Weide der Weidegenossenschaft Satteltal;

Gemeinde Straß im Attergau:

Weide der Weidegenossenschaft Kronberg;

Gemeinde Aurach am Hongar:

Weide der Weidegenossenschaft Hongar.

§ 2.

Auf nachstehend angeführten Weiden dürfen im Jahre 1960 nur Rinder weiden, deren Herkunftsbestände mindestens einmal bangnegativ befunden wurden; für diese Rinder ist ein Zeugnis beizubringen, daß sie im Zeitpunkt der Bestandsuntersuchung im Bestände waren. Liegt die Bestandsuntersuchung länger als drei Monate - vom Tage des voraussichtlichen Auftriebes an gerechnet - zurück, sind die Rinder, die aufgetrieben werden sollen, innerhalb von 30 Tagen vor dem Auftrieb einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Diese Rinder dürfen nur aufgetrieben werden, wenn das Ergebnis der Blutuntersuchung negativ ist und in dem hierüber ausgestellten tierärztlichen Zeugnis Datum und Befund der Bestandsuntersuchung angegeben sind.

Politischer Bezirk Freistadt:

Gemeinde Königswiesen:

Landesweidegut Mönchdorf.

Politischer Bezirk Gmunden:

Gerichtsbezirk Bad Ischl:

sämtliche Gemeinschaftsweiden.

Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems: Gerichtsbezirk Windischgarsten:

sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten, ferner

Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn:

Langscheidalm;

Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich:

Reitmairweide,

Rinnerbergerweide,

Schachergrabenweide;

Gemeinde Molln:

Feuchtaualm, Gaisbergweide 2, Grüblweide;

Gemeinde Steinbach am Ziehberg:

Oberhochriedl, Obersattel, Schlagweide, Strutzenbergweide,-

Gemeinde Steinbach an der Steyr:

Brettmaisweide, Dornweide,

Lichtenebenweide.

Politischer Bezirk Steyr: Gerichtsbezirk Weyer:

sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten, ferner

Gemeinde Ternberg:

sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.