# Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden

18. Gesetz

vom 30. März I960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille.

(1)Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens

durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.

(2)Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen

Personen in Betracht, die in Oberösterreich erfolg

reich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt

haben. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung

einzelner bestimmter Personen, sondern auch die

Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor

einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und

Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich

zusammenhängende Handlungen einer Person zur

Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine

Rettungstat gewertet.

(3)In besonders begründeten Fällen kann die

Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungs

tat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt

hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der

gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen

ließen und von einem besonderen Mut des Retters

zeugten.

(4)Unabhängig von der Verleihung des Ehren

zeichens kann die Landesregierung für die Rettungs

tat eine Geldbelohnung zuerkennen.

§ 2.

Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz.

Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen.

§ 3. Gemeinsame Bestimmungen.

(1)Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals

verliehen werden.

(2)Personen, die die Rechtsfolgen des § 26 des

österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2,

zu tragen haben, sind auf die Dauer dieser Rechts

folgen von djer Verleihung der Medaillen ausge

schlossen.

(n) Wer di$ Medaillen unbefugt trägt oder sich unbefugt alsj deren Besitzer bezeichnet, begeht -? sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und

ist mit Geld strafen.

bis zu dreitausend Schilling zu be-

§ 4. Durchführung.

(1)Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der

Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind

verpflichtet, niebei durch Erfassung des für die Ver

leihung in Betracht kommenden Personenkreises

mitzuwirken.

(2)Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen,

insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen

für die Verleihung sowie über die Ausstattung der

Medaillen durch Verordnung zu erlassen.

§ 5. Übergangsbestimmungen.

Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.