# Gesetz, mit dem das Oö. Naturschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Naturschutzgesetznovelle 1960)

"(4) Gegenstände, die dem Täter zur Begehung einer in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung gedient haben oder die durch eine solche Handlung hervorgebracht worden oder in den Besitz des Täters gelangt sind, können für verfallen erklärt werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden."

"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Marktaufsichts-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.

(2) Zur Unterstützung der im Abs. 1 genannten Organe kann die Behörde (§13 Abs. 1) freiwillige ehrenamtliche Naturschutzwachorgane in Pflicht nehmen. Die Naturschutzwachorgane sind von der Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben, über ihre Eigenschaft als Naturschutzwachorgane und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen. Die Naturschutzwachorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das durch Verordnung der o. ö. Landesregierung zu bestimmende Naturschutzwachabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.

(3)Die Naturschutzwachorgane genießen, wenn

sie bei Ausübung ihres Dienstes das Naturschutz

wachabzeichen sichtbar tragen, den besonderen

Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Per

sonen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

einräumt.

(4)Die Naturschutzwachorgane sind in Aus

übung ihres Dienstes befugt, in dem ihnen zur

Bewachung zugewiesenen Gebiete Personen, die

sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung

nach diesem Gesetz betreten, anzuhalten, deren

Personalien festzustellen, gegen solche Personen

Anzeige zu erstatten und diesen Gegenstände,

die gemäß § 16 Abs. 4 für verfallen erklärt

werden können, abzunehmen, vorläufig zu be

schlagnahmen und der nächsten Sicherheits-

dienststelle zur Weiterleitung an die zuständige

Behörde abzuliefern. Die Naturschutzwachorgane

sind ferner befugt, die von angehaltenen Per

sonen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse

nach solchen Gegenständen zu durchsuchen."