# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Zweite Prüfungsgebührenverordnung vom 17. Juni 1957, LGBl. Nr. 37, abgeändert wird

21. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Mai I960, womit die Zweite Prüfungsgebührenverordnung vom 17. Juni 1957, LGB1. Nr. 37, abgeändert wird.

In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 55, wird verordnet:

§ 1.

Die Zweite Prüfungsgebührenverordnung vom 17. Juni 1957, LGB1. Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:

1. Nach § 1 ist als § 2 einzufügen:

"§ 2,

(1) Das Prüfungsentgelt beträgt je Prüfungswerber

a) für jedes Mitglied einer Prüfungskommission, die gemäß § 27 Abs. 3 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955, bestellt wurde, für Prüfungen gemäß

§ 1 Z. 1, 4, 6 und 85.- S

§ 1 Z. 2 und 9 ... 7.50 S

§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 ..... 20.- S;

...............

b) für jedes Mitglied einer Prüfungskommission im Sinne des § 27 Abs. 10 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955,

aa) wenn die Prüfungskommission bis zu drei Personen umfaßt, für Prüfungen gemäß

§ 1 Z. 1, 4, 6 und 87.50 S

§ 1 Z. 2 und 912.50 S

§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 . . . . 25.- S; bb) wenn die Prüfungskommission aus mehr als drei Personen besteht, für Prüfungen gemäß § 1 Z. 1, 4, 6 und 8 . . . . 5.- S

§ 1 Z. 2 und 97.50 S

§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 .... 20.- S.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission, die nicht Dienstnehmer des Landes oder der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGB1. Nr. 2/1958, in der jeweiligen Fassung gelten."

2. § 2 erhält die Bezeichnung "§ 3".

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.