# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

22. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Mai 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Marktgemeinde Rohrbach wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Rohrbach" erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.