# Gesetz betreffend die Einhebung einer Landesumlage (Landesumlagegesetz 1960)

25. Gesetz

vom 1. Juli 1960 betreffend die Einhebung einer Landesumlage (Landesumlagegesetz 1960).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden eine Landesumlage im Gesamtausmaß von 16 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ein.

§ 2.

Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft. Die Finanzkraft ist gemäß § 6 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGB1. Nr. 97, zu errechnen. Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

§ 3.

§ 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1959, § 2 mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 in Kraft.