# Gesetz, womit das Oö. Grundverkehrsgesetz abgeändert wird (Oö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960)

"(4) Ist ein Grundstück zweifelsfrei zur Gänze nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, so hat dies auf Antrag eines der Vertragschließenden der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem in der Gemeinde ansässigen Mitglied der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 3 lit. c und dem Mitglied gemäß § 18 Abs. 3 lit. d zu bestätigen. Ist der Bürgermeister selbst eines dieser Mitglieder, so hat er hiebei das Ersatzmitglied heranzuziehen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Bestätigung abgelehnt wird, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu."

2. § 3 hat zu lauten:

"§ 3.

Der Genehmigung bedarf ein Rechtsgeschäft nicht

a)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die ge

mäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,

BG31. Nr. 3/1930, in der derzeit geltenden

Fassung als geringwertige Trennstücke abge

schrieben werden können; oder

b)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die un

mittelbar für eine im öffentlichen Interesse

errichtete oder zu errichtende Anlage er

worben werden und wenn die für die Bewil

ligung der Errichtung oder Inbetriebnahme

der Anlage zuständige Behörde, falls jedoch eine solche Bewilligung nicht erforderlich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, dies bestätigt; unter diese Bestimmung fallen auch solche Grundstücke, die als Ersatz für zu derlei Zwecken abgegebene Grundstücke oder für die hiezu notwendige Umsiedlung von Besitzern bestimmt sind; unter Anlagen im Sinne dieser Bestimmung können insbesondere verstanden werden: Eisenbahnen, Seilbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen und sonstige Wasserbauten und Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Energie sowie Schulen; oder

c)das im Zuge von Maßnahmen der Boden

reform vor einer Agrarbehörde abgeschlos

sen oder durch eine Agrarbehörde geneh

migt und von der Agrarbehörde als solches

Rechtsgeschäft bestätigt wird oder wenn das

Rechtsgeschäft im Zuge einer agrarpolitischen

Förderungsmaßnahme einer Gebietskörper

schaft abgeschlossen wird und dies die Lan

desregierung bestätigt; oder

d)durch das zwischen Ehegatten eine eheliche

Gütergemeinschaft oder Miteigentum be

gründet wird."

3.Im § 16 Abs. 2 sind im ersten Satz die Worte

"vier Wochen" zu ersetzen durch "sechs

Wochen"; im zweiten Satz des § 16 Abs. 2 sind

die Worte "vierwöchige Frist" zu ersetzen durch

"sechswöchige Frist"; im § 16 Abs. 4 sind die

Worte "vierwöchigen Frist" zu ersetzen durch

"sechswöchigen Frist".

4.Der erste Satz im § 18 Abs. 2 hat zu lauten:

"Zur Entscheidung in oberster Instanz wird beim

Amt der Landesregierung die Landesgrundver-

kehrskommission eingerichtet."

5.§ 18 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:

"(10) Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,

§ 20.

(1)MIT DER AUSNAHME GEMÄß § 22 IST DIE BE

ZIRKSGRUNDVERKEHRSKOMMISSION, IN DEREN BE

REICH DAS GRUNDSTÜCK LIEGT, IN ERSTER INSTANZ ZUR

ENTSCHEIDUNG ZUSTÄNDIG. LIEGEN DIE GRUNDSTÜCKE

IM BEREICHE MEHRERER BEZIRKSGRUNDVERKEHRSKOM-

MISSIONEN, SO IST DIE BEZIRKSGRUNDVERKEHRSKOM

MISSION, IN DEREN BEREICH SICH DER WIRTSCHAFTLICHE

MITTELPUNKT DES LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN

BETRIEBES BEFINDET, ZUR ENTSCHEIDUNG BERUFEN.

WENN ES SICH JEDOCH UM MEHRERE WIRTSCHAFTLICH

SELBSTÄNDIGE BETRIEBE HANDELT, SO IST JENE BE

ZIRKSGRUNDVERKEHRSKOMMISSION ZUSTÄNDIG, IN

DEREN BEREICH DER NACH DEM FLÄCHENAUSMAß

GRÖßTE TEIL DER DEN GEGENSTAND DES RECHTSGE

SCHÄFTES BILDENDEN GRUNDFLÄCHEN LIEGT.

(2)Gegen die Entscheidung der Bezirksgrund

verkehrskommission ist die Berufung an die

Landesgrundverkehrskommission zulässig.

(3)Die Berufung steht auch der Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich zu, der jeder

Bescheid von der Bezirksgrundverkehrskommis

sion im Wege der örtlich zuständigen Bezirks-

bauernkammer zuzustellen ist. Die Zustellung

an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer vollzogen."

9. § 21 Abs. 5 hat zu entfallen.