# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)

30. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. August 1960 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)

In Durchführung der §§7 bis 11 und des § 24 der Hausbesorgerordnung 1957, BGB1. Nr. 154, wird verordnet:

§ 1.

(I) Für die Berechnung des Entgeltes nach § 7 der Hausbesorgerordnung 1957 sind zu unterscheiden:

a)Wohnräume, das sind Zimmer, Kabinette sowie

Küchen über vierzehn Quadratmeter Fläche;

b)Nebenräume, das sind Badezimmer, Hausgehilfenzimmer, letztere bis zu acht Quadratmeter Fläche, Vorräume im Ausmaß von mindestens

zwei Quadratmeter sowie Küchen mit einem

Ausmaß unter vierzehn Quadratmeter Fläche;

c)Räume, welche nicht Wohnzwecken dienen, das

sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerräume,

Garagen, Kanzleien u. dgl.;

d)andere Wohnungsbestandteile wie z. B. Speisekammern u. dgl.

?(2) Das Entgelt ist für Wohnräume, Nebenräume und für Räume nach § 1 Abs. 1 lit. c zu entrichten.

§ 2.

Das Entgelt beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:

a)für Wohnungen mit einem Wohnraum

für den Wohnraum .S 2.60

für den Nebenraum (mit Ausnahme der

Vorräume)S 1.20

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . S -.80

b)für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen

für jeden WohnraumS 2.90

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)S 1.50

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . S -.80

c)für Wohnungen mit vier Wohnräumen

für jeden WohnraumS 4.20

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)S 1.90

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . S 1.10

d)für Wohnungen mit fünf bis sechs Wohnräumen

für jeden WohnraumS 4.40

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der; Vorräume)S 2.20

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . S 1.20

e)für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen

für jeden WohnraumS 4.70

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

2.40

der Vorräume) .S

für jeden Vorraum im Ausmaß von mindestens zwei Quadratmetern . S

1.40

§ 3.

Für die im § 1 Abs. 1 lit. c angeführten Räume ist ein Entgelt von S -.40 je Quadratmeter zu entrichten.

§ 4.

Dem Hausbesorger gebührt für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden, wenn die Reinigung dem Hausbesorger obliegt, ein besonderes Entgelt in der Höhe von S 4.30 für jede den Abort benützende Partei.

§ 5.

Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt nach den §§ 2, 3 und 4 um 20 v. H.

§ 6.

Für die Monate November, Dezember, Jänner, Februar und März gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit gemäß § 7 Abs. 4 der Hausbesorgerordnung 1957 ein Zuschlag zum Entgelt. Dieser beträgt für jeden dieser Monate

bei einem monatlichen Entgelt bis zu

S 600.-25 v. H.

bei einem monatlichen Entgelt von über

S 600.- bis S 1200.-20 v. H.

bei einem monatlichen Entgelt von über

S 1200.--15 v. H.

§ 7.

Für Hunde, die im Haus gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von S 5.- für jeden Hund und Monat. Dieser Zuschlag erniedrigt sich bei Wach- und Suchhunden auf S 2.50. Für Blindenhunde ist kein Entgelt zu entrichten.§ 8.

Das Sperrgeld für das öffnen des Haustores (§ 9 der Hausbesorgerordnung 1957) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr, in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr, mit S 3.- und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Türöffnen mit S 5.- festgesetzt.

§ 9.

Dem Hausbesorger gebührt als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien ein Betrag in der Höhe von 18 v. H. des nach den §§2 und 3 dieser Verordnung zu ermittelnden Entgeltes. Dieser Betrag ist kein Bestandteil des Entgeltes, sondern monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leisten.

§ 10.

Das Entgelt nach den §§ 2 bis 7 und nach § 9 ist mit Ende eines jeden Monates vom Hauseigentümer an den Hausbesorger zu bezahlen. Das Entgelt des Hausbesorgers einschließlich des Erschwerniszuschlages und des Zuschlages für die zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Mietengesetzes (§ 8 der Hausbesorgerordnung 1957).

§ 11.

(1)MIT DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER

VERORDNUNG WIRD DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR

HAUSBESORGERORDNUNG, LGB1. NR. 28/1957, AUFGEHOBEN.

(2)Das Entgelt ist das erste Mal für August 1960

nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu bezahlen.