# Gesetz, mit dem das Oö. Veranstaltungsgesetz abgeändert wird (Oö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)

"(ä) Verboten ist fernerder Betrieb von Geld

spielapparaten, das sindGeschicklichkeitsspiel

apparate, die als GewinnGeld oder Geldeswert auswerfen."

Artikel II.

(1)DIESES GESETZ TRITT, SOWEIT IM ABS. 2 NICHTS

ANDERES BESTIMMT IST, MIT ABLAUF DES TAGES SEINER

KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTER

REICH IN KRAFT.

(2)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes bestehenden und auf Grund einer Be

willigung nach § 2 Abs. 1 des O. ö. Veranstaltungs

gesetzes, LGB1. Nr. 7/1955, nachweisbaren Rechte

zur Abhaltung der Veranstaltung des Betriebes von

Geldspielapparaten erlöschen mit Ablauf des 31. Ok

tober 1960, sofern die Geltungsdauer einer solchen

Berechtigung nicht schon früher abläuft. Der Ver

anstalter hat nach Ablauf der Berechtigung die Geld

spielapparate unbrauchbar zu machen oder zu ent

fernen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot

sind gemäß § 12 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes

zu bestrafen.

(3) Das Glücksspielmonopol des Bundes (§ 1 des Glücksspielgesetzes, BGB1. Nr. 111/1960) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.