# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wird

§ 1.

§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1959, LGB1. Nr. 27, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen festgesetzt wird, wird wie folgt abgeändert:

Die Zahl der im politischen Bezirk Freistadt frei praktizierenden Hebammen wird auf 8 erhöht. Die Zahl der frei praktizierenden Hebammen in Oberösterreich erhöht sich damit auf 115.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.