# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

34. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. September 1960

betreffend eine Änderung des Mindesteinkommens

der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes vom 12. April 1951, LGB1. Nr. 25, wird verordnet:

§ 1.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGB1. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 15/1957 hat zu lauten:

"Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 8.400.- Schilling. Sprengelhebammen, deren Rein-(Netto-)einkommen aus diesem Berufe im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 8.400.- Schilling nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Lande Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh-(Brutto-) einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2.

Das Mindesteinkommen von 8.400.- Schilling jährlich wird erstmals für das Kalenderjahr 1960 gewährleistet.