# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

35. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. September 1960 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes vom 12. April 1951, LGB1. Nr. 25, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. April 1954, LGB1. Nr. 10, wird abgeändert wie folgt:

§ 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

bei Geburt eines Säuglings

bei einer Zwillingsgeburt ....

a) Hilfeleistung, wenn sich dabei die Anwesenheit der Hebamme nicht über einen Zeitraum von acht vollen Stunden erstreckt, einschließlich der vorgeschriebenen Wochenfoesuche

350.- S bis 600.- S, 525.- S bis 800.- S,

bei einer Drillingsgeburt 700.- S bis 1.000.- S,

bei einer Fehlgeburt . .

175.- S bis 300.- S,

bleibt jedoch nach einer Fehlgeburt der Säugling, bei Mehrlingsgeburten ein Säugling, am Leben, gelten die vorhergehenden Bestimmungen."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.