# Gesetz, mit dem das Sammlungsgesetz abgeändert wird (Sammlungsgesetz-Novelle 1960)

46. Gesetz

vom 11. Oktober 1960, mit dem das Sammlungsgesetz abgeändert wird (Sammlungsgesetz-Novelle I960).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes, LGB1. Nr. 33/1953, hat zu lauten:

"(1) Eine öffentliche Sammlung darf, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soll sich jedoch die Sammlung über den politischen Bezirk hinaus erstrecken, mit Bewilligung der Landesregierung veranstaltet werden."